Darf der Busfahrer mir die Mitfahrt verwehren?

6 Antworten

Das Verkehrsunternehmen hat eine Beförderungspflicht und solange du gewillt bist zu bezahlen oder ein gültiges Ticket hast, dies aufgrund von technischen Problemen aber nicht benutzen kannst, ist es die Sache des Verkehrsunternehmens.

Der Busfahrer hätte per Hand draufschreiben können: entwertet Datum Uhrzeit Unterschrift gegebenenfalls seine Personalnummer.

Beschweren direkt bei dem Unternehmen oder eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Mobilität.

Dann soll er dir das Ticket mit einem Handstempel oder handschriftlich entwerten. In solch einem Fall den Kauf eines Einzeltickets zu verlangen, halte ich für unbegründet.

Rolf42  03.05.2019, 17:27

Ergänzung:

In der "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen" (BefBedV) heißt es dazu in § 6 (3):

Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.

Also ist das Personal (hier: der Fahrer) sogar ausdrücklich für die Entwertung zuständig, und ein Fahrzeug mit defekten Entwertern würde ich mit einem Fahrzeug ohne Entwerter gleichsetzen.

Interessant wäre jetzt allerdings noch die Frage, ob die Beförderungsbedingungen des Busunternehmens oder Verkehrsverbundes, um das (oder den) es hier konkret geht, dazu eine spezielle Regelung enthalten.

Parhalia2  03.05.2019, 17:59
@Rolf42
Interessant wäre jetzt allerdings noch die Frage, ob die Beförderungsbedingungen des Busunternehmens oder Verkehrsverbundes, um das (oder den) es hier konkret geht, dazu eine spezielle Regelung enthalten.

Genau darauf zielte meine Antwort auch ab :

- Fahrer wies gemäss Fragestellung auf fehlende Entwertungsmöglichkeiten wegen Defektes bereits vor dem Zustieg hin .

- Fahrer bot die Nachlösung eines Einzeltickets ohne Entwertungspflicht an .

- Unklar : Hatte der Fahrer Möglichkeiten und Befugnisse manueller Entwertung ?

Grundlegend läge der Busfahrer im Recht mit seinem Verweis . Tickets mit Entwerterfeld(ern) sind nur gültig, wenn vor Fahrtantritt jeweils das / ein Entwerterfeld gestempelt wird.

Es ist natürlich eine sehr ungünstige Konstellation, wenn plötzlich mal keines der vorhandenen Entwertungsgeräte im Bus funktioniert, aber in solch einem Fall will der Buslenker dann vermutlich nur möglichen Ärger im Falle einer möglichen Kontrolle von sich und betroffenen Fahrgästen im Vorfeld abwenden.

Situationbedingt, in vertretender Ausübung des Hausrechtes , spricht auch nichts dagegen, einem Fahrgast den Zutritt zum Fahrzeug zu verwehren, wenn es momentan keine Entwertungsmöglichkeit im Wagen gibt.

armabergesund62  03.05.2019, 17:13

halbwahrheiten bringen nix jewi liegt da schon wesentlich näher an der wahrheit

kevin1905  03.05.2019, 17:14

Dem Hausrecht steht die Beförderungspflicht entgegen.

Das Busunternehmen muss dafür sorgen, dass Tickets entwertet werden können und wenn das nicht maschinell geht dann eben händisch.

Parhalia2  03.05.2019, 17:47
@kevin1905

Du machst Dir das hier pauschal zu einfach . Der Fahrer selbst darf nicht irgend etwas händisch auf ein Ticket schreiben , wenn er nicht explizit vom Betrieb dazu in Ausnahme ermächtigt wurde. Ansonsten wäre das eine unrechtmässige Verfälschung eines Dokumentes oder einer Urkunde.

Du darfst das hier nicht mit einer fehlenden Möglichkeit der Ticketbeschaffung verwechseln , denn der Busfahrer wies gemäss Fragestellung ja bereits vor dem Zustieg darauf hin, dass die Entwerter defekt wären und daher ein entsprechendes Ticket ohne Entwertungspflicht vor Zustieg zu kaufen wäre.

In diesem hinterfragten Fall müssen Möglichkeit und Zumutbarkeiten gegeneinander abgewogen werden , wenn es sich um eine kurzintervallig bediente Linie handelt, und nur in diesem einen Wagen die Entwertertechnik komplett ausfiel.

ZuumZuum  03.05.2019, 18:41
@kevin1905

§ 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
Beförderungspflicht

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und

3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen erauch nicht abhelfen kann.

Die Beförderungspflicht greift also nur, wenn diese drei Bedingungen erfüllt werden können. Konnten sie zum Teil hier nicht, also fällt die Verpflichtung erst einmal weg.

kevin1905  04.05.2019, 08:51
@ZuumZuum
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

Wurden sie. Zumindest spricht augenscheinlich nichts dagegen.

2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und

Dito.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen erauch nicht abhelfen kann.

Ich denke das ist der Streitpunkt. Der Unternehmer ist zur Inbetriebhaltung der Geräte verpflichtet und wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er daraus keinen Nachteil zu Lasten des Fahrgasts konstruieren.

Du hast deinerseits die Beförderungsbedingungen erfüllt. Der Fahrer kann ja auch per Hand, z.B. Kugelschreiber, entwerten.

Strafbar ist der abgelehnte Transport aber nicht. Du kannst die Gesellschaft für die dir entstandenen Kosten verklagen.

Du hast Recht. Eine Ordnungswidrigkeit ist es nicht, du solltest dir aber seinen Namen geben lassen, und dich beim Busunternehmen beschweren.