Bafög in einer Bedarfsgemeinschaft Anrechnung
Hallo,
ich habe einmal eine Frage, bei der mir google nicht weiterhelfen kann.
Es geht um die Anrechnung von Bafög in einer Bedarfsgemeinschaft.
Erst einmal bedanke ich mich dafür, dass Sie sich die Zeit nehmen und sich meiner Frage widmen.
Ich lebe zusammen mit meiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft (ohne weitere Personen) und im Juni erhalte ich das Abitur, im Oktober startet dann das Studium, einen entsprechenden Antrag auf Bafög werde ich stellen.
Nun habe ich auf diversen Seite schon das Unterschiedlichste gelesen. Einige behaupten, man würde nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählen, sodass auch nichts verrechnet würde. In der Konstellation Partnerschaft habe ich nun jedoch gelesen, dass Bafög mit eingerechnet wird.
Wie kann Bafög eingerechnet werden, es reicht doch bekanntlich für den Studenten allein kaum aus, wie können damit nun per Bescheid auch noch Kosten eines anderen Bedürftigen gedeckt werden?
Ich kann mir diesbezüglich gar nicht mehr vorstellen, was es genau bedeutet, dass Einkommen angerechnet wird. Bisher wurde für mich beispielsweise auch immer Kindergeld angerechnet, sodass sich mein Anspruch um den Betrag des Kindergeldes verringert hat. Vollkommen nachvollziehbar, jedoch habe ich mit Beginn des Studiums gar keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Jobcenters.
Kann mir bei dieser Frage bitte jemand helfen? Was erwartet mich mit Beginn des Studiums?
Nochmal vielen Dank
2 Antworten
Bafög wird nicht angerechnet. Du fällst komplett aus der BG raus. Deine Mutter bekommt nur noch ihren Regelsatz sowie die halbe Miete.
"Leistungsausschluss durch BAföG und Co.
Bezieher oder “dem Grunde nach” Anspruchsberechtigte von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, BAB oder dem Ausbildungsgeld sind im Regelfall von Hartz IV ausgeschlossen, dies ergibt sich aus der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II."
Du könntest vlt. einen Mietzschuss beantragen:
"Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II
Studenten, die während des Studiums noch bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete übernehmen müssen – weil die Eltern z.B. selbst hilfebedürftig im Sinne von Hartz IV sind und den Mietkostenanteil für das studierende Kind nicht tragen können – haben Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten nach dem SGB II."
http://www.bafoeg-aktuell.de/magazin/hartz-iv-fuer-studenten.html
Vielen Dank. Was bedeutet es genau, dass ich aus Hartz 4 ausgeschlossen bin? Lebenspartner, die mit einem Bedürftigen zusammen leben, müssen ja beispielsweise auch für den Bedarf des Bedürftigen aufkommen, obwohl sie selbst keine Leistungen beziehen, also quasi auch aus Hartz 4 ausgeschlossen sind.
Habe gerade einmal nachgesehen. Soweit ich das verstehe, bezieht sich dieser Paragraph lediglich auf den Zuschuss. Woraus ergibt sich, dass Bafög nicht angerechnet wird? Keinen Anspruch auf ALG II zu haben bedeutet ja nicht, dass das Einkommen nicht verrechnet werden kann. Dann würde die Erfindung der Bedarfsgemeinschaft doch auch gar keinen Sinn machen, oder?
dies ergibt sich aus der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II.
Und das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen.
Da du nicht deiner Mutter unterhaltspflichtig bist, bleibt dein BAföG bei ihrer Leistung außen vor. Was allerdings passiert, die Anrechnung des Kindergeldes verschiebt sich dort hin, wo sie eigentlich nach BKGG auch hin gehört, zur kindergeldberechtigten Person. Das heißt, bei deiner Mutter werden bis zu 184 EUR als Einkommen (mehr) angerechnet.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich glaube aber, dass Unterhaltspflicht unabhängig von den Pflichten in einer Bedarfsgemeinschaft ist. Würde ich jetzt beispielsweise allein leben und vollzeit arbeiten, dann müsste ich nichts zahlen. Kann das sein?
Ja, die Unterhaltspflicht ist im BGB geregelt. Aber sie schlägt an dieser Stelle ins SGB II durch. Einkommen von Kindern wird niemals bei den Eltern leistungsmindernd berücksichtigt. Ausnahme ist eben nur das Kindergeld, da das eigentlich Einkommen der Eltern ist.
Ich hatte eben gelesen, dass Kinder unter 25, die ihren Lebensunterhalt aus eigenständigen Mitteln finanzieren können, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Zählen hierzu lediglich Einkommen aus Arbeitsentgelt oder auch Bafög? Voll bestreiten kann ich meinen Lebensunterhalt damit ja eher nicht. Können Sie mir vielleicht einen Paragraph nennen, aus dem sich ergibt, dass sich Einkommen von Kindern nicht leistungsmindernd auswirkt?
Das ist in deinem Fall egal, da du als Auszubildende/r ohnehin von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen bist.
§ 27 Abs. 3 SGB II. Und das schon seit einigen Jahren. ;-)