Arbeitsplatz-Absage wegen Schwerbehinderung
Moin,
einer guten Freundin von mir ist letzte Woche folgendes Widerfahren:
Sie hatte ein Vorstellungsgespräch als Laborantin in einem kleinen Labor. Sie hat mündlich, unter anderem auf Grund wirklich hervorragender Zeugnisse aus der Praxis, eine zusage bekommen. Per Post kam der Arbeitsvertrag, in dem jedoch ein Passus stand, dass sie bestätige nicht schwerbehindert zu sein. Daraufhin rief sie in dem Labor an und erklärte denen, dass sie Multiple Sklerose hat, und daher zu 70% Schwerbehindert ist. Dies würde sie bei der geforderten Tätigkeit in der Praxis erfahrungsgemäß allerdings nicht einschränken. Wenige Tage später kam eine Absage mit der Post.
Nun stellt sich mir die Frage: Verstößt das nicht auf das allergröbste gegen das AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)? Es ist doch quasi erwiesen, dass die sie einstellen wollten, aber sie auf Grund der Schwerbehinderung nicht genommen haben?
Ich habe ihr geraten sich an eine Beratungsstelle zu wenden und dagegen vorzugehen.
Habe ich Recht und hat das Chancen?
10 Antworten
Wenn in der Absage ganz genau steht das aufgrund ihrer Behinderung die Stelle versagt wurde, ist dies ein Fall für das Arbeitsgericht wegen Diskriminierung.
Wenn allerdings in der Absage nichts wegen ihrer Behinderung steht, kann sie leider nicht dagegen vorgehen. Leider braucht sie diesen handfesten Beweis.
Tja, sie hat ja schon den Arbeitsvertrag zugeschickt bekommen. Das ist Beweis genug.
Deine Freundin hat einen Fehler gemacht, der ihr zur last gelegt werden kann, sie hat im Bewerbungsgespräch nicht auf ihre Behinderung aufmerksam gemacht. Bei einem GdB von 70 und Multiple Sklerose, was eine fortschreitende Krankheit ist, hätte sie in meine Augen bevor es zu einem Vertragsangebot kommt hinweisen müssen, da es ja auch objektive Gründe geben könnte die in diesem Fall gegen ein Anstellung sprechen. Der Arbeitgebere seinerseit hätte im Bewerbungsgespräch die Frage nach dem vorliegen einer Schwerbehinderung stellen sollen, insbesondere wenn in einem anschließenden Arbeitsvertrag das nicht vorliegen einer Schwerbehinderung zwingen erforderlich ist.
Hier haben in meine Augen beide Seite etwas falsch gemacht, ich würde in diesem Speziellen Fall davon absehen weitere rechtliche Schritt ein zu leiten, da hier ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besteht.
Ich habe selber eine Behinderung die ich öfters in Bewerbungsschreiben nicht erwähne, beim Bewerbungsgesprächen habe ich sie jedoch immer an gegeben.
man kann sich anwaltlich beraten lassen, aber sei dir sicher, dass die firma das auch tun wird und die firma wird vom AGG wissen. wenn da schon explizit drin steht, dass man nicht schwerbehindert sein darf, egal ob es die arbeit angeblich beeinträchtigt oder nicht, dann ist das sicher wasserdicht von deren seite aus.
wie gesagt zum anwalt gehen kann man immer.
Das kann Dir bzw. ihr nur ein Fachanwalt sagen.
Es kann durchaus sein, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz durchaus nicht geeignet ist bei 70 % Schwerbehinderung.. auch DAS können WIR nicht entscheiden und Du bzw. Deine Freundin nicht beurteilen.
Wir kennen auch die Stellenausschreibung nicht.
Genau...! Sicher war der Arbeitsvertrag auch noch nicht vom potentiellen Arbeitgeber unterschrieben. Und in der Absage wird nicht stehen, dass dies wegen der Schwerbehinderung geschehen ist. Daher sehe ich kaum Chancen vor Gericht - es wird nur teuer!
Aber den entscheidenden Fehler hat die Freundin selbst gemacht: Sie hat die Diagnose genannt...
Das kann durchaus Chancen haben; geht damit zum Arbeitsgericht!
Deine Freundin wird da aber auch nach einem Erfolg, sicher nicht arbeiten wollen.
Da hast du Recht, aber eine Entschädigung und einen Denkzettel herbeiwirken ;-)
Gleichbehandlung ist ja in Ordnung, aber kann denn nicht mehr der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft frei entscheiden, wen er nimmt.?
Er muss seine Entscheidung nicht begründen und mit Sicherheit wird auch nicht bei der deiner Freundin erteilten Absage stehen, dass dieses aufgrund der Schwerbehinderung erfolgte.
Aber die Tatsache, dass sie vorher bereits einen Arbeitsvertrag zugesandt bekommen hat, in dem ein evtl rechtwidriger Passus steht, sollte als Beweis genügen.
Und in solchen Fällen kann man, meines Wissens nach eben nicht mehr "frei entscheiden".
Er kann entscheiden wenn er nimmt, nur darf er einen Bewerber mit Behinderung nicht wegen seine Behinderung diskriminieren, das bedeutet er muss jetzt schon darlegen warum die Bewerberin tatsächlich nicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist ein Hinweis auf die Behinderung alleine reicht nicht aus. Wenn ich als Arbeitgeber eine unterschriftsreifen Vertrag verschicke in dem der angehende Arbeitnehmer unterschreiben muss das ich nicht Schwerbehindert bin, dann verstösst das gegen den Geliechbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber war in meinen Augen einfach nur dämlich, so etwas klärt man im Vorfeld ab und kann dann ohne Probleme einen anderen Bewerber nehmen, wenn ich aber eine Arbeitsvertrag los schicke und nur weil eine Behinderugn vorliegt eine Rückzieher mache sieht das in meine Augen ganz klar nach diskirminierung aus und ich befürchte eine Richter wird das in diesem Fall ähnlich sehen.
Das ist alles andere als Wasserdicht, in einem Arbeitsvertrag lässt man sich tunlichst nur dann unterschreiben das ein Arbeitnehmen nicht Schwerbehindert ist wenn das vorliegen jeglicher Schwerbehinderung ein Ausschlusskriterium für eine Stelle ist. Bei einer Laborantien sehe ich nicht das, das so ist. Klar gibt es Stellen bei dem eine bestimmte Behinderugn gegen eine Anstellugn spricht aber genau für solche Fragen sind Vorstellungsgespräche da, wenn ein Arbeitgeber von Sich aus einen unterschriftsreifen Arbeitsvertrag schickt den man als Mensch mit Behinderung nicht unterschreiben kann weil eine Behinderung vorliegt dann muss er sich schon die Frage gefallen lassen wieso er so etwas nicht vorher abklärt wenn die Stelle so gearte ist das kein Mensch mit Behinderung für sie geeignet ist. Für mich sieht das in diesem Fall leider so aus als würde dieser Arbeitgeber grundsätzlich keine Menschen mit Behinderung einstelle und so etwas ist tatsächliche Diskriminierung und dafür kann der Arbeitgeber definitiv abgestraft werden.