Arbeitgeber will Kündigung nicht akzeptieren

11 Antworten

Du kannst das vom Arbeitsgericht klären lassen. Das ist kostenlos und der Rechtspfleger wird dir bei der Abfassung der Klageschrift helfen.

ralosaviv  26.02.2014, 22:51

Selten so gelacht. Auf was soll der FS denn hier bitte klagen?

skychecker  27.02.2014, 22:16

Besonders sinnvoll, wenn der voraussichtliche Gütetermin sicher bereits nach dem vom AN gewünschten und auch nach dem gebilligten Kündigungstermin liegen wird...

Großes Kino, Hans...

in meinem arbeitsvertrag wird bzgl der kündigungsfrist aufs bgb verwiesen

Wie genau wurde auf die Fristen nach BGB verwiesen? Genauer Wortlaut?

Entscheidend ist, ob die an sich nur fuer den Arbeitgeber geltenden Fristen nach BGB 622 Abs. 2 auch fuer eine Kuendigung durch den Arbeitnehmer vereinbart wurden oder nicht.

Steht da also lediglich "Es gelten die gesetzlichen Kuendigungsfristen" (oder aehnlich), dann gilt fuer eine arbeitnehmerseitige Kuendigung die Frist nach BGB 622 Abs. 1 (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende). Steht da aber etwas in der Art von "Fuer den Arbeitgeber geltende laengere Fristen gelten auch fuer den Arbeitnehmer" oder "Die Fristen nach BGB 622 Abs. 2 gelten auch bei einer Kuendigung durch den Arbeitnehmer", dann kann auch der Arbeitnehmer nur mit den verlaengerten Fristen nach BGB 622 Abs. 2 kuendigen, ab dem 3. Jahr also nur noch zum Monatsende und mit den nach der Dauer des Arbeitsverhaeltnisses gestaffelten Fristen.

Was also wurde bezueglich der Anwendbarkeit der gesetzlichen Fristen genau vereinbart?

Wenn Du 4 Wochen Kündigungsfrist hast, ist diese auf jeden Fall eingehalten, da bei Dir die gesetzliche Kündigung greift. Deine Gleitzeitstunden müssen und werden Sie Dir in jedem Fall auszahlen. Daß Sie einen Aufhebungsvertrag wollen, kann mit anderen Dingen zusammenhängen. Vielleicht haben Sie keinen Einsatz für Dich!!! Sie müßten Dich trotzdem weiter bezahlen, ohne an Deine Gleitzeitstunden (Bis auf 2 Tage lt. deren Tarifvertrag) ranzugehen. Das bedeutet zusätzliche, nicht geplante Lohnkosten. Was heißt querstellen? Du mußt lediglich Dein Recht durchsetzen. Bist Du nicht im Einsatz, wirst Du Dir allerdings eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche anrechnen lassen müssen. Aber das kannst Du verschmerzen.Unterschreib keinen Aufhebungsvertrag und schon gar nicht eine meist damit verbundene Ausgleichsquittung. Du hast alles richtig gemacht. Einen Anwalt brauchst Du nicht.

PS: ab 16.3. fang ich woanders an, vertrag ist auch schon unterschrieben...

Tach,

lass dich keinesfalls verunsichern.

In den Tarifen IGZ und BZA wird jeweils auf den § 622 BGB verwiesen. Es gibt da nur in den ersten 4 Wochen, bzw un der ersten 2 Wochen des Arbeitsverhältnissen ne verkürzte Kündigungsfrist.

Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Jahre besteht, gilt 3 622 Ab1 BGB, also 4 Wochen zum 15. oder 4 Wochen zum Monatsende.

Unterschreibe NICHTS.

Du musst damit rechnen, dass man dir ne so genannte "Ausgleichsquittung" zur Unterschruft vorlegt. - Die unterschereibt man NIEMALS.

Die komischen Ausgleichsquittungen sind i.d.R. geschickt so formuliert, dass du auf jegliche Rechte aus dem Arbeitsverhältnis verzichtest.

Wenn du besch..ssen worden bist, hast du das mit so ner Ausgleichsquittung akzetiert, sodass du dann nicht mehr klagen kannst. - genau das ist der Sinn dieser Ausgleichsquittungen, dass der Malocher nämlich auf deine Klagerechte verzichtet.

Wer sowas unterschreibt ist entweder dumm, oder Masochist.

WICHTIG !!!

Du musst deine Arbeitskraft für den Rest der Kündigungsfrist nachweisbar anbieten.

Ich an deiner Stelle würde mir einfach n Gelben holen.

Sei dabei aber ehrlich zu deinem Doc.

Es wäre nämlich damit zu rechnen, dass man dich zum medizinischen Dienst schickt.

DU hast fristgerecht gekündigt, da muss man nicht noch n Aufhebungsvertrag machen.

Alternativ könntest du den Aufhebungsvertrag auch selbst formulieren und den dann der ZAF zu Unterschrift vorlegen.

Wenn se unbedingt n Aufhebungsvertrag wollen,ü solen se den auch bekommen.

Es steht ja nirgens, dass du verpflichtet bist jeden Mist zu unterschreiben, den man dir vorlegt.