Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mir meine Zuschläge zu zahlen, auch wenn ich krank geschrieben war?

3 Antworten

Selbstverständlich stehen Dir im Krankheitsfall auch die Zuschläge zu wenn Du sie bekommen hättest, hättest Du gearbeitet.

Im § 4 Entgeltfrtzahlungsgesetz steht im Abs. 1 dass dem AN das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Das nennt sich Entgeltausfallprinzip.

 Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu im Arbeitsrechtkommentar zum § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts) u.a.:

"Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das AN in der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Es ist insoweit auf die individuelle Arbeitszeitsituation abzustellen. Konkret ist die Arbeitszeit zu berücksichtigen, die sich aus den individuellen Verhältnissen ableitet, die für einzelne AN gelten, nicht aber die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, die allgemein für die Belegschaft gilt. 

Bei der Berechnung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Einzubeziehen ist auch Feiertagsentgelt, das ohne die Erkrankung angefallen wäre. Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AG ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08).

 Schwankt die individuelle Arbeitszeit, ist zur Bestimmung ggf. eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Maßstab ist die Arbeitszeit in den letzten zwölf Monaten."

Wenn Deine Schicht schon feststeht, wenn Du krank wirst, muss die entsprechende Schichtzulage gezahlt werden. Sind Überstunden geplant, müssen auch diese bezahlt werden. Bist Du länger krank und in keine Schicht eingeteilt, steht Dir der Durchschnittsverdienst (incl. Schichtzulagen) zu. 

Das Entgeltfortzahlungsprinzip gilt im Übrigen auch im Urlaub. Hier nimmt man den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zur Berechnung.

verreisterNutzer  29.02.2016, 17:18

Ein Lehrbeitrag für das Lohnbüro des Fragestellers :))

Anm.: Im Fachjargon der Lohn- und Gehaltsabrechner heißt das kurz und knapp: "Hätte-Bezahlung".

Hexle2  01.03.2016, 08:27

Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AG ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08).

Korrektur: Soll natürlich "zu denen AN" heißen. Habe das zwar erst jetzt bemerkt aber besser spät als nie.

Im Krankheitsfall wird der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor Beginn der Krankheit ohne Überstunden bezahlt - da sind dann auch Zuschläge dabei - siehe   http://dejure.org/gesetze/EntgFG/4.html

Nein. Nachtzuschläge beispielsweise gibt es nur, wenn man auch arbeitet.

Familiengerd  29.02.2016, 17:57

Nein.

Doch!

Hätte der Fragesteller Nachtschicht gehabt, wenn er hätte arbeiten müssen, aber erkrankt war, dann steht ihm auch eine eventuell gewährte Nachtschichtzulage zu; das gilt auch für sonstige Zuschläge!

Sie im Gegensatz zu Deiner falschen Antwort die sehr richtige von Hexle2!