Zurückziehung Anzeige?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Man kann eine Anzeige nicht zurück ziehen. Die Polizei hat ja nun Kenntnis von dieser Straftat. Das kann man nicht rückgängig machen.

Du kannst nur den Schaden begrenzen, indem du angibst, dass es sich geklärt hat und von deiner Seite kein Strafantrag gestellt werden soll.

Je nachdem, was du angezeigt hast, wird dann alles eingestellt oder das Ganze wird zum Vortäuschen einer Straftat.

Dein Freund könnte dich wegen Verleumdung anzeigen und hätte dann zusätzlich Möglichkeiten zur Forderung von Schadensersatz.

Mein Freund wärst du nicht mehr ....

Gruß S.

Was hier hoechstwahrscheinlich passieren wird: Es wird sich herausstellen, dass die von dir angezeigte Tat gar nicht erfolgt ist und du das auch wusstest. Dann kommt auf dich ein Strafverfahren wegen falscher Verdaechtigung zu (StGB § 164). Das ist keine Kleinigkeit!

Erkläre der Polizei zusammen mit Deinen Erziehungsberechtigten die Situation.

Ob bzw. inwieweit Du dann ggf. noch belangt wirst, mußt Du abwarten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Das ist echt großer Dummf*ck von dir gewesen. Auf jeden Fall werden jetzt ein paar Formulare per Post kommen. Deine Mutter wird dazu sicherlich Fragen haben.

Wird der Strafantrag nicht unterschrieben, kommt es auch nicht zu weiteren Ermittlungen, da die Tat nur auf entsprechenden Antrag verfolgt wird.

Einen Strafantrag kannst du zurückziehen. Bei einer Strafanzeige hättest du jetzt ein Problem gehabt.

Da hast du verdammt Glück gehabt.

DerCaveman  18.04.2024, 06:38

Da es sich hier anscheinend nicht um ein reines Antragsdelikt handelt, wird die Staatsanwaltschaft vermutlich auch dann ermitteln, wenn kein Strafantrag gestellt wird.

Der FS hat sich einer falschen Verdachtigung schuldig gemacht (StGB § 164). Das ist keine Kleinigkeit!

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Anthanasius  18.04.2024, 11:40
@DerCaveman

Es kommt hier wohl darauf an, was für Aufnahmen hier gemacht und veröffentlicht worden sein sollen.

Hier könnte §201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen infrage kommen.

Hier heißt es in §205, Absatz 1, Satz 2 StGB sinngemäß, dass auch hier die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, außer die Strafverfolgungsbehörden halten ein amtliches Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung für geboten.

Bei intimen Aufnahmen, die von ihr veröffentlicht worden wären, wäre das natürlich eine andere Sache, da FS noch minderjährig ist.

Aber die Polizei weiß noch gar nicht, um was für Bilder es sich gehandelt haben soll, sie haben ja in der Mail nachgefragt.

Bei §164 StGB müsste man prüfen, in wie fern bereits Maßnahmen gegen den Freund getroffen wurden.

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Wenn Du darauf nicht antwortest wird das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage zur Entscheidung weitergeleitet und höchstwahrscheinlich eingestellt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Tätigkeit in einer Kanzlei, Ex-Partnerin ist Rechtsanwältin
GeneralAnal01 
Fragesteller
 18.04.2024, 00:49

Also kriege ich dann keine 2 Nachfrage per Mail

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vanOoijen  18.04.2024, 01:10
@GeneralAnal01

Ich denke nicht.

Der Beschuldigte müsste ja bereits ein Schreiben bekommen haben, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (wenn das ohne Beweise überhaupt erfolgt ist). Wenn ja, dann bekommt er auch einen Anhörungsbogen, wo er sich zu den Vorwürfen äußern kann. Und wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde bekommt er das ebenfalls per Post mitgeteilt.

Aber wenn die Polizei in der Nachfrage nochmal genau den Namen wissen will, ist vermutlich nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

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