Zulassen fahren ohne Fahrerlaubnis, welche Strafe?

7 Antworten

Dieselbe Strafe, die jemand erhält, der ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, wahrscheinlich aber eine Geldstrafe.

§ 21 Abs.1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

Geld oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Du wirst wohl eine hohe Geldstrafe bekommen.

Denn das du nichts davon wusstest, dass dein Partner keinen Führerschein mehr hat, werden die dir höchstwahrscheinlich nicht abnehmen.

Da kommt dann Vorsatz ins Spiel.

Wer als Halter zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, der wird gleich dem Fahrer bestraft. Die zuständige Strafnorm ist in § 21 Abs. 1 StVG zu finden. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Wenn du tatsächlich nicht wusstest, dass er keinen Führerschein hat, dann greift zumindest Absatz 2. Dort ist die Fahrlässigkeit geregelt. Man kann dir also zumindest vorwerfen, dass du dich nicht vergewissert hast, dass der Fahrer des Fahrzeugs eine Fahrerlaubnis hat.

Dann wären wir bei Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe. Und man wäre dann zwar nicht vorbestraft, aber da es keine Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat ist, wäre man dann schon strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Wenn er ohne dein Wissen gefahren ist, also einfach den Schlüssel genommen hat und losgefahren ist, bekommst du keine Strafe.

Nur, wenn das schonmal vorkam, dann hättest du auf den Schlüssel aufpassen müssen.

ich wusste nichts davon das er den Führerschein vor ein paar Jahren abgeben musste.

Wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verschärft das die Situation nochmals erheblich.

§21 Abs 3 StVG:

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.