Zahlung von Feiertagszuschlägen, kein Anspruch auf Ersatzruhetag?

3 Antworten

Ist das so korrekt?

Zunächst einmal: Nein (ein "Aber" folgt später)!

Die Gewährung von Zuschlägen für die Feiertagsarbeit ist entweder eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder eine solche, die sich aus arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder betrieblicher Übung ergibt. Sie ist keine gesetzliche vorgeschriebene Leistung.

Vor allem ist sie völlig unabhängig von der gesetzlichen Vorschrift, dass für Feiertagsarbeit als Ausgleich ein freier Tag zu gewähren ist; diese Vorschrift ist formuliert im Arbeitszeitgesetz AbrZG § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" Abs. 3 Satz 2:

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag
beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines
den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu
gewähren ist.

Aber:

Von dieser Bestimmung darf abgewichen werden, allerdings nur durch einen Tarifvertrag oder - wenn es einen Betriebsrat gibt - eine Betriebsvereinbarung (§ 12 "Abweichende Regelungen" Nr 2, die den Wegfall des Ersatzruhetages unter dieser Voraussetzung erlaubt).

Die Verweigerung eines Ersatzruhetages kann der Arbeitgeber also mit einer solchen Regelung begründen - wenn sie denn besteht; alleine die Tatsache, dass er Zuschläge zahlt, erlaubt ihm die Streichung des Ersatzruhetages nicht!

Nicht beantwortet werden kann die Frage, ob Du mit Deinem Arbeitgeber deswegen in eine rechtlich mögliche Auseinandersetzung treten willst oder kannst! Denn leider sind "Recht haben" und "Recht bekommen" viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge!

Nein, das stimmt nicht. Dir steht dennoch ein Ersatzfrei zu.

Einige Firmeninhaber versuchen es immer wieder. Aber es ist unzulässig!

Der letzte Absatz betrifft deine geschilderte Situation.

Grundsätzlich besteht nach § 9 Arbeitszeitgesetz (BGBl. I 1994 S.1170) "Sonn- und Feiertagsruhe". In besonderen Fällen kann Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt jedoch Ausnahmen nach § 13 ArbZG Abs. 3 Ziffer 2 a - c auf Antrag bewilligen.

Auch nach erfolgter Bewilligung sind für die Durchführung der Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit jedoch noch weitere Besonderheiten zu beachten, wie den nachfolgenden Hinweisen zu entnehmen ist.

Hinweise:

    Werdende und stillende Mütter dürfen zur Sonn bzw. Feiertagsarbeit nicht herangezogen werden (§ 8 Mutterschutzgesetz).

    Den Arbeitnehmern sind Pausen und Ruhezeiten entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren.

    Die Pflicht zur Zahlung der tariflichen Zuschläge bleibt von dieser Genehmigung unberührt.

    Inwieweit für die Arbeitnehmer die Verpflichtung besteht, die mit dieser Genehmigung zugelassene Arbeit zu leisten, richtet sich nach den für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag. Eine berechtigte Ablehnung der Sonn- und Feiertagsarbeit darf für den Arbeitnehmern keine Nachteile nach sich ziehen.

    Durch diese Genehmigung werden weitergehende Forderungen aus Rechtsvorschriften, für die die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes nicht gegeben ist, nicht berührt.

    Es müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

    Für die Beschäftigung an einem Sonntag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen liegt.

    Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen liegt.

Badykey  11.05.2016, 07:33

Top Antwort

Familiengerd  11.05.2016, 12:58
@Badykey

Kein Wunder, wenn aus dem Internet kopiert, die Antwort im Wesentlichen aber nicht als Zitat gekennzeichnet und damit als eigene "Geistesleistung" dargestellt wird (wobei bestimmte Formulierungen aber auffällig sind)!

habakuk63  11.05.2016, 14:26
@Familiengerd

Dem Fragenden geht es doch um eine Lösung / Antwort für seine Situation, wenn DU alles selber weißt - super, chapeau, Anerkennung auf ganzer Linie. Ich bin nicht so allwissend, kann aber die ein oder andere Suchmaschine bedienen. Ich suche mit metacrawler. 

Und wenn ich eine gute Antwort auf meine Frage erhalte, ist mir die Herkunft echt egal, solange es keinen schädigt.

Sollte meine Antwort, die 1:1 kopiert wurde, jemand geschädigt haben würde mich DAS sehr erstaunen. 

Familiengerd  11.05.2016, 15:10
@habakuk63

Selbstverständlich ist es gleichgültig, woher eine Antwort stammt: Hauptsache, sie ist richtig!

Zweifellos ist Deine Antwort nicht falsch.

Das aber ist nicht der Punkt!

Es geht um Redlichkeit und Klarheit, also darum, Zitate als solche zu kennzeichnen und die Quelle zu benennen.

Mit Deiner "Rechtfertigung" weichst Du aus!!