Willhaben Käufer will, dass ich Ware repariere oder sie zeigt mich an?
Hallo
ich habe vor 2 Tagen meine Airpods zum verkauf auf Willhaben gestellt und hab unten noch geschrieben:“Da es sich hier um einen Privatverkauf handelt gibt es keine Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme“. Die Käuferin kam zu mir und hat die Airpods angeschaut und sogar getestet und meinte das alles passt und hat es daraufhin gekauft. Plötzlich am Abend schreibt sie mir das ich ihr entweder 30€ geben solle oder sie würde mich anzeigen. Sie meinte das der linke Airpods nicht gut funktioniert und ich meinte daraufhin das sie es eh getestet hat und nicht meine schuld sei. Aber ich versichern das es bei mir noch zu 100% funktioniert hat. Keine Ahnung ob es was bringt aber an diesem Tag an dem ich es verkauft hab haben meine Mutter, Schwester und noch ein freund vob mir es benützt.
Kann sie mich Anzeigen?
oder muss ich eine Geldstrafe zahlen obwohl ich nichts falsches gemacht hab?
LG
6 Antworten
Es wäre möglich, dass der Ausschluss der Gewährleistung nicht wirksam formuliert ist.
Rechtssicher ist die Formulierung durch z.B. "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung"
Außerdem ist ein Ausschluss der Gewährleistung bei verschwiegenem Mangel ebenfalls unwirksam.
Nichts desto Trotz würde ich hier einfach nix mehr machen. Ich zweifle an, dass es da zu einer Anzeige kommen wird.
Die Dinger haben funktioniert, sonst hätte die Käufer bei der Abholung reklamiert.
Keine Garantie oder R+ücknahme ist Unsinn. Aber die Gewährleistung ausgeschlossen zu haben war sinnvoll. Sollten die airpods jetzt wirklich defekt sein, hat die Käuferin Pech gehabt.
Vergiss die Nachricht einfach, da kommt nichts, weil es keine Grundlage für eine Anzeige oder für eine Reklamation gibt.
Gekauft wie gesehen!
ausprobiert und gewährleistungsausschluss - an deiner Stelle wäre ich total entspannt
vorab: Zu deiner Formulierung, die ist überflüssig oder evtl. sogar unwirksam, dazu aus: https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-So-schliessen-Verkaeufer-die-Haftung-aus-4533698-0/
"Bei seinem Angebot einer gebrauchten Fototasche schreibt er: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Die Folge: Wenn mit der Tasche etwas nicht stimmt, muss er weder nacherfüllen noch den Kaufpreis erstatten. Weitere Ausführungen, etwa, dass er als Privatmann verkauft, sind überflüssig. Wer stattdessen so wie Metaller14 unklar oder missverständlich formuliert, trägt die volle gesetzliche Sachmangelhaftung, wie die alte Gewährleistung inzwischen heißt. Das bedeutet: Der Verkäufer steht zwei Jahre ab Lieferung dafür ein, dass die Ware genauso gut ist wie in der Artikelbeschreibung versprochen."
Bleibt die Frage, ob die Käuferin ein großes Fass aufmachen möchte. Was auch immer sie unternehmen möchte, eine Anzeige kann sie zwar erstatten, aber weshalb? Typisch wäre der Betrug, aber da fehlt schon die Absicht. Sie hat eine reale Ware bekommen, die sogar funktionierte. Arglistig verschwiegene Mängel sehe ich da noch nicht. Aber sie hat sich sicherlich gedacht: drohen kann man ja mal als erste Amtshandlung.
Wenn, dann hätte sie nur Chancen über die Gewährleistung. Denn die Pods haben ja funktioniert, als sie sie gekauft und in deinem Beisein getestet hat, aber später möglicherweise nicht mehr.
Weder liegt eine Straftat vor (nur die kann man überhaupt anzeigen), noch gibt es hier zivilrechtliche Ansprüche, es sei denn sie kann dir nachweisen, dass du sie arglistig getäuscht hast.