Privatverkauf willhaben muss ich Geld zurück geben?
Hallo,
Ich habe auf willhaben einen Pelletofen verkauft und auch "Da privatverkauf keine Gewährleistung oder Rücknahme." Geschrieben.
Der Käufer war bei mir, habe angeboten ob ich den Ofen einschalten soll, er hat verneint und ihn mitgenommen.
Nun schreibt er mir das der Ofen defekt ist. Bei mir hat er aber wunderbar funktioniert als er das letzte mal in Betrieb war.
Muss ich den jetzt zurück nehmen? Weil ich weiß ja nicht ob er den Ofen kaputt gemacht hat..
2 Antworten
Muss ich den jetzt zurück nehmen?
Nein. Ein Recht auf Rücknahme gibt es nie. Daher hättest du sie auch nicht auszuschliessen brauchen.
Zum Glück hast du die Gewährleistung ausgeschlossen. Das heißt, jeder Mangel, der nach der Übergabe an den Käufer enstanden ist, geht zu dessen Lasten.
Der Käufer war einverstanden, den Ofen ohne Überprüfung mitzunehmen. Damit hat er deine Beschreibung über die volle Funktionstüchtigkeit akzeptiert. Da du die Gewährleistung ausgeschlossen hast, kann er später nicht ankommen und einen Defekt reklamieren. Aus dem Grund mußt du ihm auch kein Geld zurückgeben.
Das stimmt. Nur sehe ich das hier nicht, bzw. es wäre dem Verkäufer nicht nachzuweisen.
Nee, sehe ich auch nicht, gehört aber trotzdem dazu als Info.
was steht im Kaufvertrag?
unter Ausschluss der Gewährleistung?
so bei ihm ist der Ofen kaputt - soll er doch klagen. er hat den Ofen so mitgenommen, ab dem Zeitpunkt Gefahrenübergang.
Es gibt keinen Kaufvertrag. Er hat mir einfach das Geld in Bar gegeben und ich ihm den Ofen (samt original Rechnung da erst ende 2018 gekauft)
Aber sicher gibt es einen Kaufvertrag. Ansonsten gäbe es keinen Käufer, und du hättest kein Geld bekommen.
anders formuliert, es gibt keinen schriftlichen KV - mündlich schon
Der Ofen wurde auf willhaben inseriert. Diese Beschreibung ist Teil der Kaufvertrag.
nach Verkauf wird das meist gelöscht und damit nicht mehr nachvollziehbar
Das weiß ich nicht, ob der Anzeigetext noch einsehbar ist. Bestandteil des Kaufvertrages ist er dennoch.
Das ist nicht ganz richtig. Wenn arglistige Täuschung vorliegt, also ein Mangel bewußt verschwiegen wird, gilt die Gewährleistung, also die Pflicht zur Nachbesserung bez Rücknahme, auch für Privatverkäufe.