Wieso hat das BVerfG nie die Strafbarkeit von Homosexualität für rechtswidrig erklärt?
Die Strafbarkeit verstößt für mich ganz klar gegen das Grundgesetz. Und Schlussendlich war es eine Entscheidung von Gesetzgeber Homosexualität zu entkriminalisieren und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
6 Antworten
Die Richter sind auch nur Menschen. Und das sind vor allem ältere die mit den damaligen Werten aufgewachsen sind und deshalb fehler machten.
Kritik gab es auch früher schon. Und dementsprechend kann Begründungen von bgh und Bundesverfassungsgericht
So begründeten die 1957: Das persönliche sittliche Gefühl des Richters kann hierfür nicht maßgebend sein; ebensowenig kann die Auffassung einzelner Volksteile ausreichen. Von größerem Gewicht ist, daß die öffentliche Religionsgesellschaften, insbesondere die beiden großen christlichen Konfessionen, aus deren Lehren große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen, die gleichgeschlechtliche Unzucht als unsittlich verurteilen.
So viel auch zur Säkularisierung in Deutschland...
Suchmaschine defekt? Es hat doch Urteile gegeben!
Nun ja... vielleicht ist man dem Thema einfach mit den Gesetzen zuvorgekommen und musste es dann nicht mehr rückwirkend klären, auch wenn das viel zu spät war. Natürlich würde es das BVerfG heute tun. Auch wenn ich es skandalös finde. Damals waren ja auch noch viele Richter, auch am obersten Gericht, mit dem Gedankengut der Nazis infiziert.
Homosexualität ist und war nie strafbar, denn eine Neigung kann man nicht verbieten.
Die letzte Fassung des "Schwulenparagraphen" war diese:
§ 175 Homosexuelle Handlungen
(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder
2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Und diese wurde 1994 aufgehoben.
Es waren nur bestimmte Handlungen verboten.
Ja, allerdings noch lange nicht so weit in der rechtlichen Entwicklung, das spielt auch immer eine Rolle. Auch wenn es schlimm und skandalös genug ist, dass das noch so lange Bestand hatte.
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Das ist mir zu platt. Fakt ist, dass das Bundesverfassungsgericht 1957 keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 175 StGB in der damaligen Fassung hatte - und die damalige Fassung sah eine Strafbarkeit jeglicher homosexueller Handlungen unter Männern vor. Bis 1969 lautete der § 175 StGB:
Jetzt kann man sagen, 1969 ist lange her. Aber 1969 war schon die Zeit der Bundesrepublik, es galten die gleichen Rechtsgrundsätze und das gleiche Grundgesetz wie heute.