Wie viel Prozent muss ich beim Hausverkauf an Steuern bezahlen?
Hallo ihr lieben,
mein Mann und ich haben vor 8 Jahren ein Haus gekauft, mein Mann starb aber vor 3 einhalb Jahren und hatte die Haushelfte quasi in schulde bessen, weswegen mein Vater diese kaufte und mir schenkte.
Die frage die ich mir stelle ist wenn mein Sohn jetzt in 2 Jahren das Haus verlässt. Darf ich das gesamte Geld behalten oder muss ich eine bestimmte Prozentzahl an Steuern abgeben?
vielen lieben dank im Voraus ihr seid die besten 🫶
gruß mutter von Simon (Martina)
War euer Haus vermietet, oder habt immer nur ihr selbst darin gewohnt.
Nur wir selbst
Bisher gehört das Haus Dir zu 100%. Wie kommt Dein Sohn dazu?
Es tut mir leid,wenn er das Haus verlässt**
3 Antworten
> wenn mein Sohn jetzt in 2 Jahren das Haus verkauft
Meinst Du wirklich verkauft? Dann wäre zu prüfen, wie Dein Sohn in den Besitz des Hauses gelangt ist.
Oder Tippfehler, Dein Sohn erwirbt das Haus käuflich von Dir? Dann bist Du in 2 Jahren aus dem Schneider, solltest nur sicherstellen, dass Dir nicht am Schluss ein oder zwei Tage zur Steuerfreiheit fehlen.
Wenn Du selbst das Haus verkaufst und bisher darin gewohnt hast, dann ist der Verkauf nicht nach § 23 EStG einkommensteuerpflichtig wegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Nutzung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken).
Wenn Du das Haus Deinem Sohn schenkst, dieser aber nicht darin wohnt, dann fällt der Verkauf durch ihn nur dann nicht unter § 23 EStG, wenn zwischen dem ursprünglichen Kauf durch Dich und Deinen Mann und dem Verkauf mehr als 10 Jahre liegen. Selbst wenn Dein Sohn Dich bis zum Verkauf unentgeltlich darin wohnen lässt, stellt dies keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (durch Deinen Sohn) i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar, vgl. BMF v. 05.10.2000, IV C 3-S 2256-263/00, BStBl. I 2000, 1383.
Nicht sicher bin ich mir bezüglich des "Ankaufs" und der Schenkung durch Deinen Vater. Diese sind kein Problem, wenn Du das Haus verkaufst. Aber wenn es Dein Sohn verkauft und eben die Eigennutzung nicht erfüllt ist, dann wären die 10 Jahre zumindest für die ursprünglich Deinem Mann gehörende Hälfte ggf. noch nicht verstrichen.
Je nach Wert der Immobilie würde bei einer Schenkung an den Sohn ggf. Schenkungsteuer anfallen.
Es empfiehlt sich, einen Steuerberater zu konsultieren.
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Update nach Korrektur des Sachverhalts durch die Fragestellerin:
Die Eigentümerin hat die Absicht selbst zu verkaufen, das Haus wird nicht zuvor an den Sohn übertragen.
Da zwischen Anschaffung und Erwerb ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde bzw. mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden wird, ist der Verkauf nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig. Es fällt keine Einkommensteuer an.
weswegen mein Vater diese kaufte und mir schenkte.
Also das heißt, dein Vater hatte durch den Kauf erstmal Anschaffungskosten gehabt (durch den Kaufpreis).
Und durch seine Schenkung an dich bist du jetzt in dieser Rechtsstellung (Sein Anschaffungszeitpunkt und seine Anschaffungskosten sind dir zuzurechnen).
Der Verkauf ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu besteuern:
- Haltedauer zwischen Kauf und Verkauf weniger als 10 Jahre
- Der Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis - Anschaffungskosten) daraus muss mind. 1.000€ im Jahr betragen
- Das Haus darf zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
Wenn das also zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, dann sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht erfüllt.
Es fällt dann also keine Einkommensteuer an.
> Haltedauer zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre
Ersetze mehr durch weniger ;-)
Danke für die Korrektur.
Ich hab daraus jetzt "mind." gemacht, weil ich die für den Fall aufgelistet habe, dass die Voraussetzungen vorliegen (ab 1.000€ wäre dann erfüllt). :)
Die Frage habe ich mir auch gestellt bzgl. des Sohnes. Aber wenn sie es an den Sohn verkauft, dann ist das kein 23er, da ja ausschließliche Eigennutzung vorher. Es sei denn, es gab eine Einliegerwohnung oder 2. Wohnung, die der Sohn bereits eigenständig bewohnte und keinen Kindergeldanspruch mehr hatte. Dann wird es auch schon wieder schwierig.