Wie soll man bei der Vernehmung verhalten?

5 Antworten

Du bist als Beschuldigter nicht verpflichtet, auf polizeiliche Vorladung hin zu erscheinen. Dies wäre auch äußerst unklug. Dir ist dringlichst davon abzuraten, der Vernehmung Folge zu leisten.

Vor gewährter Akteneinsicht sollte man sich nicht zu der Sache einlassen, auch danach aber im Übrigen nicht persönlich bei der Polizei, sondern allenfalls schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Nicht persönlich erscheinen und Akteneinsicht beantragen solltest du in jedem Fall, auch die Konsultation eines Verteidigers wäre dir aber zu empfehlen. Du bist nicht verpflichtet, dich an einen RA zu wenden, gleichwohl ist ein Fachanwalt für Strafrecht natürlich stets ein geeigneter Ansprechpartner, wenn du sonst niemanden kennst und dessen Gebühren im Zweifel auch weniger schmerzlich, als eine etwaige Kriminalstrafe.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Wahlverteidiger (§ 138 II StPO) in Wirtschaftsstrafsachen

Man geht hin und erklärt "ich bin unschuldig wie ein neugeborenes Kind. Mehr gibt es nicht zu sagen. Danke für das Gespräch".

Du solltest dir nen Anwalt besorgen und alles weitere über ihn regeln.


Eisenfresser 
Beitragsersteller
 23.07.2025, 18:44

Wie gesagt, kann ich momentan nicht leisten und vom Amtsgericht wurde nicht genehmigt

Schestko  23.07.2025, 19:01
@Eisenfresser

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten gibt es eine neue NGO namens FreeSpeechAid, die eventuell Hilfe leistet.

Du mußt da nicht hin und wenn Du doch gehst darfst Du dich in Schweigen hüllen. Alles was Du sagst kann dir auf die Füße fallen.

Du kannst machen was du willst. Du musst nicht hingehen. Kannst dies aber. Du musst dich nicht selbst belasten, kannst dies aber.