Widerruf eines Online Video Kurses der bei einer Veranstaltung gebucht wurde wird nicht anerkannt?

4 Antworten

Als solche gelten auch angemietete Seminarräume

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass auch angemietete Räumlichkeiten einen Geschäftsraum des Unternehmers darstellen können, allerdings müssen diese in jedem Fall für den Verbraucher auch als solche erkennbar sein. Auf einen Seminarraum dürfte dies m. E. nicht zutreffen (vgl. MüKoBGB/Wendehorst § 312b Rn. 14).

Stimmt es denn nun, dass ich das Geld bezahlen muss trotz

Sofern du dich auf die Gültigkeit eines Widerrufs berufen willst, solltest du auch nichts zahlen. Im Übrigen wäre es ratsam, nicht einfach nur den Vertrag zu widerrufen, sondern bereits durch hilfsweises Vorbringen z. B. die Anfechtung zu erklären. Da dir der Vertrag nicht vorliegt, kannst du auch erst einmal Nachweis für die vermeintlich bestehende Forderung verlangen. Sämtliche Kommunikation mit der Gegenseite sollte künftig in nachweisbarer Form erfolgen.

Ich würde dir hier in jedem Fall empfehlen, dich an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes (die schriftliche Vertretung kostet dich einmalig EUR 50,-- bzw. EUR 36,-- bei geringem Einkommen) oder einen Rechtsanwalt (bei geringem Einkommen hast du ggf. Anspruch auf Beratungshilfe) zu wenden und nicht zu versuchen, das Ganze irgendwie auf eigene Faust zu regeln.

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Umfassende Erfahrung mit Straf- & Wirtschaftsrecht

Im Gesetz §312b BGB gibt es auch "bewegliche Geschäftraüme", nutzt ein Anbieter also regelmäßig angemietete Räume für seine Tätigkeiten, gelten diese als Geschäfträume. Es gab zwar mal ein BGH Urteil hinsichtlich Messeständen, aber dieses wird hier wahrscheinlich nicht zutreffen, weil im Gegensatz dazu der Veranstalter wohl regelmäßig diese Events in angemieteten Räumen durchführt, wenn du da schon mehrfach warst. Ich bin kein Anwalt, ggf. musst du mal einen fragen, der sich damit auskennt. Ich sehe da nicht viele Chancen.

Inwieweit die fehlende Auftragsbestätigung ein Ansatz ist mag ich nicht zu beurteilen, weil der Anbieter ja auch gem. AGB durch Erbringung der Dienstleitung den Auftrag annehmen kann, wenn dies bereits auf dem Event erfolgte, ist das auch bereits eine Auftragsbestätigung.

Ggf. ist eben zahlen (und direkt wieder kündigen, damit sich die Mitgliedschaft nicht verlängert, falls da jedes Jahr Zahlungen anfallen) die einzige Möglichkeit. Das nächste mal schauen, was man da unterschreibt. "Hiermit beantrage ich verbindlich eine Mitgliedschaft" ist ja nun auch nicht so geschrieben, dass es in die Irre führt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – keine Rechtsberatung, ich bin kein Fachmann

Unwissen schützt dich nicht.

Es besteht kein Widerrufsrecht. fertig.

Du wolltest einen Vertrag gewerblich abschließen, damit gibt es kein Widerrufsrecht. Ansonsten wäre zu prüfen ob das ganze überhaupt unter Haustürgeschäft fällt.