Werkstatt für Behinderte will meine Vollmacht nicht anerkennen?
Mein erwachsener Sohn ist seit Geburt geistig behindert.
Laut offiziellem Gutachten liegt bei ihm eine leichte geistige Minderung vor.
Er arbeitet in einer WfB und da es ab und zu um komplexere Themen geht, möchte er mich bei den Gesprächen mit der Gruppenleitung gerne dabei haben.
Er hat mir eine notariell allumfassende Vollmacht gegeben.
In dieser wird der Begriff „voll geschäftsfähig“ erwähnt.
Da eine leichte Einschränkung besteht, wollen die zuständigen Mitarbeiter der Werkstatt die Urkunde nicht anerkennen.
Müssen wir uns das gefallen lassen?
Damals hat der Notar gesagt, wenn mein Sohn z.B. erkennt, dass sobald er etwas kauft, weiß er muss es auch bezahlen, ist er voll geschäftsfähig. Nur als Beispiel!
5 Antworten
Der Notar überzeugt sich bei der Beurkundung einer Willenserklärung auch von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten - vorausgesetzt der Notar hat die Urkunde formuliert, vorgelesen und die Beteiligten haben in seiner Anwesenheit unterschrieben.
Hat der Notar lediglich die Unterschriften beglaubigt - sieht dies anders aus.
Der Notar sollte damals aber auch empfohlen haben die Urkunde beim Vorsorgeregister zu hinterlegen.
Mit der Volljährigkeit deines Sohnes hättest du auch selbst Kontakt zum Betreuungsgericht aufnehmen können, damit die erforderlichen Aufgabenkreise festgestellt werden können. In der Regel wirst du die Position als Elternteil auch bekommen.
Nicht desto trotz - berechtigt eine Vorsorgevollmacht oder eine General-Vollmacht dich theoretisch nur dann die Geschäfte deines Sohnes auszuführen, wenn dein Sohn gesundheitlich nicht in der Lage ist.
Die Geschäftsleitung kann eine weitere Person in einem persönlichen Gespräch, vergleichbar zB einem Personalgespräch ablehnen. Das hat dann aber nichts mit der Ablehnung deiner Vollmacht zu tun.
Da in einer WfB ausschließlich mit beeinträchtigten Menschen Gespräche geführt werden - wie soll dies funktionieren wenn hier jede Person noch eine Betreuungsperson mitbringt. Ich denke, dass dort auch das Personal geschult ist die Gespräche möglichst barrierefrei und in einfacher Sprache zu führen.
Nein und ich würde dann die Gespräche an seiner Stelle ablehnen.
Keine Begleitperson=kein Gespräch.
Genau, seit Beginn seiner Aufnahme dort, wird versucht, eine Betreuung für ihn zu bekommen.
Ich bin wohl zu kritisch und unbequem.
Schon in der zweiten Woche! hat man ihm gesagt, es wäre zu überlegen, sich über eine Betreuung Gedanken zu machen, denn die Mutter würde such nicht ewig leben.
Das ist einfach unverschämt.
Hallo,
sofern dein Kind nicht gerichtlich für "nicht- geschäftsfähig" erklärt wurde, muss die Werkstatt es anerkennen. Je nachdem ob dein Kind schon mehr als 3 Jahre dort beschäftigt ist oder nicht, würde ich mich an den Zuständigen Reha- Träger wenden. 0-3 Jahre wäre das die Agentur für Arbeit, ab dem 4. Jahr das Sozialamt. Dort kann man sich über das Vorgehen der WfbM beschweren.
LG
Dann findet KEIN Gespräch statt - fertig!
Wenn er voll Geschäftsfähig ist, wird das was du hast eine Vorsorgevollmacht für den Fall sein, das er seinen Geschäften nicht mehr allein nachkommen kann. Was ggf sogar Ärztlich bestätigt werden muß.
Ergo, die Leitung kann dich ablehnen.
Alternativ kannst du versuchen eine Gerichtliche Vollmacht zu erwirken, wenn das Gericht deinen Sohn aber ebenfalls als voll Geschäftsfähig einstufft hast du Pech.
Es ist der ausdrückliche Wunsch meines Sohnes, dass ich ihn bei Gesprächen begleite.