Wer ist schuld wenn ein Polizist jemanden reinfährt?

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Einzelfallabhängig!. Grundsätzlich, ist rechtlich zwischen den Sonderrechten nach §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem sogenannten "Wegerecht" nach §38 der StVO zu unterscheiden. Die Sonderrechte erlauben es, von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO abzuweichen und bedürfen prinzipiell keinerlei Signalgebung. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten, soll den anderen Verkehrsteilnehmern jedoch laut der Verwaltungsvorschrift zur StVO von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen durch blaues Blinklicht und Folgetonhorn angezeigt werden. Die Sonderrechte dürfen gemäß §35 Absatz 8 StVO nur unter "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden". Das Wegerecht gilt nur bei der gleichzeitiger Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn (§38 Absatz 1 StVO). Es ordnet an: "alle übrigen Verkehrsteilnehmer, haben SOFORT freie Bahn zu schaffen!". Damit das Wegerecht besteht, müssen also beide Signale, blaues Blinklicht und Folgetonhorn, rechtzeitig eingeschaltet sein. Was rechtzeitig ist, das ist vom Einzelfall und u.a. von der Verkehrssituation abhängig. Nach einem obergerichtlichen Urteil, bedeutet "rechtzeitig" aber mindestens 10 Sekunden vor der Einfahrt in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht. Dies wiederum bedeutet, dass zumindest im Stadtbereich eigentlich immer mit eingeschaltetem Folgetonhorn gefahren werden muss.

Im Schadensfall, wird die Schuldfrage gerichtlich geklärt werden müssen und hier gibt es je nach Einzelfall vollkommen verschiedene Urteile. Die mögliche Bandbreite reicht hier von einer 50:50 Schuld über eine alleinige Schuld des Verkehrsteilnehmers bis hin zu einer alleinigen Schuld des Einsatzfahrers. Das Gericht wird in jedem Fall maßgeblich prüfen, ob der Einsatzfahrer die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigt hat, wer beispielsweise mit 70 km/h über eine rote Ampel fährt, der tut dies nicht und trägt im Schadensfall dann auch die alleinige Schuld daran und, ob blaues Blinklicht und Folgetonhorn rechtzeitig eingeschaltet gewesen sind, also ob das Wegerecht bestanden hat.

Mfg

Wenn kein Platz auf der Straße ist, wird die Polizei deswegen wohl niemanden rammen, denn das bringt das Einsatzfahrzeug auch nicht weiter.

Wenn die Polizei einen Schaden verschuldet, ist sie wie jeder andere haftbar.

Die Schuldfrage wird dann mittels Gutachten und anderen Polizisten geklärt werden.

Aber Achtung, hier ist sehr viel Geduld und ein guter Anwalt gefordert. Die Länder sind da nicht besonders zahlungsfreudig wenn die Schuld bei ihnen bleibt

Kommt drauf an.

Grundsätzlich muss der Polizist besondere Vorsicht walten lassen, wenn er mit Sonderrechten fährt.