Wer bezahlt die Auslagen eines Maklers`?
Ich habe 3/4 einer Immobile, eine Erbengemeinschaft (4 Personen) 1/4 dieser Immobilie geerbt. Wir hatten beschlossen, diese Immobilie zu verkaufen und einen Makler "angeheuert". Nun ist plötzlich ein Mitglied der Erbengemeinschaft gegen den Verkauf der Immobilie. Der Makler möchte nun natürlich seine bisherigen Auslagen (u.a. die Kosten für dieb Erstellung des Wertgutachten des Immobilie) erstattet haben. Uns ist unklar, wer diese Kosten erstatten muss; Jedes Mitglied entsprechend seinem Erbanteil oder nur derjenige, der plötzlich den Verkauf verhindern will.
5 Antworten
Salue
Wenn der Entschluss einen Makler für den Verkauf der Liegenschaft von Euch allen gemeinsam gefasst worden ist (Ihr seid eine Erbengemeinschaft) und ein Einzelner nun im Nachhinein sein Veto einlegt, hat er die Folgen zu tragen.
Habt Ihr aber ohne seine Zusage voreilig den Verkaufsschritt gemacht, war es Euer Fehler und Ihr habt auch die Folgen zu übernehmen.
Bitte macht mir keinen Vorwurf, wenn hier Abweichungen zum Deutschen Gesetz oder bei den Ausdrücken vorkommen. Meistens ist das CH Gesetz an das Deutsche angelehnt.
Gruss
Tellensohn
Sofern überhaupt ein Kostenersatz vereinbart wurde, zahlen die jenigen, welche den Auftrag unterschrieben haben.
Normalerweise arbeitet ein Makler auf Erfolgsbasis. Wenn er den Verkauf organisiert wird seine Courtage bei der Unterschrift des Notarvertrags fällig.
Wenn ihr jetzt mitten im Verfahren den Auftrag zurück zieht, hat er natürlich einen Anspruch auf seine bisherigen Kosten.
Das sollte aus dem Vertrag hervor gehen, den ihr geschlossen habt. Ob ihr den Miterben hier in die Haftung nehmen könnt, ist nur in eurem Innenverhältnis zu klären.
Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Der Weiterberechnung an den Verursacher steht nichts im Weg.
Es kommt auf folgendes an:
- Ist ein Makleralleinauftrag unterschrieben worden?
- Was steht da genau drin bzgl. Aufwandsentschädigung o.ä.?
- Wer hat alles den Maklervertrag unterschrieben, sofern dieser existiert?
- Sofern alle unterschrieben haben ODER eine Klausel drinsteht, dass diejenigen, die unterschrieben haben auch im Auftrag der anderen handeln, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen.
- Im Bezug auf den Makler müssen dann alle anteilig bezahlen
- Im "Innenverhältnis" der Erbengemeinschaft muss dann ggf. untereinander dies geregelt werden