Maklerprovision (Vertrag auf Verkäuferseite) bei Vorkenntnis der Immobilie und Privatabwicklung?

7 Antworten

Hallo,

nein,ist es nicht.Ein Makler darf definitiv nicht von beiden Parteien Provision verlangen.Aber die Provision wird in Ihrem Fall auf jeden Fall fällig da man mit dem Makler einen Vertrag geschlossen hat und deshalb nicht anderweitig verkaufen kann. Es bleibt dann nur abzuwarten bis die Bindungsfrist abgelaufen ist und solange verkauft man halt das Objekt nicht.

Was steht in dem Vertrag?

  • Ist es ein Makleralleinauftrag?
  • Steht irgendetwas drin, dass der Verkäufer "private" Kunden an den Makler verweisen muss?
  • Steht irgendetwas drin, dass der Verkäufer dem Makler sozusagen seine "Altkunden" vor dem Abschluß des Maklervertrages benennen soll?

Aus meiner Sicht ist es rechtens, wenn der Makler sein Geld erhält, weil

  • der private Interessent schon damals mit dem Verkäufer hätte verhandeln können
  • höchstwahrscheinlich der Makler doch einen Teil dazu beigetragen hat, dass der Preis gesenkt wurde. (Wenn im Gespräch mit dem Makler der Verkäufer einsieht, dass er keinen Käufer bei dem Preis findet, glaubt er vermutlich, dass es allein seine Idee war.)

Außerdem ist ja der Interessent erst jetzt wieder auf das Objekt aufmerksam geworden.

Aus Sicht des Käufers sicher "dumm gelaufen", allerdings hätte er gleich mit dem Verkäufer verhandelt und gleich sein starkes Interesse bekundet, so wäre vermutlich überhaupt kein Makler im Spiel gewesen.

Und der Makler hat sozusagen mit dem neuen Preis ein neues Angebot ins Netz gestellt und das dadurch erneute Interesse war bestimmt der Grund dafür (also ursächlich), dass der Kunde jetzt doch zum Käufer wird. Allerdings, ob Gerichte so entscheiden würden, weiß ich nicht, aber vom Gefühl her, hätte der Kunde sonst vermutlich dieses Objekt überhaupt nicht gekauft.

Der Käufer bezahlt den Makler. Wenn der Makler keinen Erfolg hat, muß der verhinderte Verkäufer ihn ja auch nicht honorieren.

Das hört sich sehr abgekartet an, um den Makler zu behuppen. Hier sollte dazu auch keine Hilfestellung gegeben werden. Die Teilursächlichkeit des Maklers wird aber vermutlich für die Erlangung seines Rechtsanspruchs ausreichen.

Wie es scheint, habe ich mich wohl leider etwas missverständlich ausgedrückt.. Es geht keineswegs darum, den Makler zu prellen. Die Immobilie war schon bekannt und im Internet ausgeschrieben, bevor der Makler ins Spiel kam. Damals war allerdings der Preis um einiges höher. Mit dem Neueinstellen durch den Makler wurde auch der Preis gesenkt, wodurch die Immobilie wieder interessant wurde. Der Makler hat aber mit diesem wieder-interessant-werden eigentlich nichts getan, da der Preis nicht durch ihn, sondern durch den Verkäufer gesenkt wurde. Somit hat der Makler doch eigentlich nichts für das eventuelle Zustandekommen des Kaufvertrags getan, oder?

Immotom  05.06.2009, 16:30

das erste Angebot wurde nicht angenommen, ein Geschäft kam nicht zustande. Erst das neue Angebot (gesenkter Preis) über den Makler, der wie beschrieben einen Tätigkeitsnachweiss erbringen kann, hat zum Abschluß geführt. Wie bereits geschrieben ist der Anspruch m.E. rechtskräftig.