Welchen Absatz zitieren bei Kaufvertrag gem. § 433 BGB?

3 Antworten

A und B haben einen wirksamen Kaufvertrag i. S. d. §§ 433 ff. BGB geschlossen, der B ist gem. § 433 II BGB verpflichtet, dem A den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Wenn es nur um die Wirksamkeit des Kaufvertrages geht, sind einzelne Absätze erst einmal irrelevant. § 433 Abs. 1 BGB regelt die Pflichten des Verkäufers, Abs. 2 die des Käufers. Sofern du dich nicht explizit auf diese vertragstypischen Pflichten beziehst, ergibt es auch keinen Sinn, einen einzelnen Absatz zu zitieren.

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Umfassende Erfahrung mit Straf- & Wirtschaftsrecht

Wenn es um die Kaufpreis Zahlung geht dann Absatz 2

§433 behandelt nicht das Zustandekommen eines Kaufvertrag, sondern die draus entstehenden Pflichten bzw Ansprüche.

Der Verkäufer hat nach Absatz 1 die Pflicht dir Sache zu übereignen und nach Absatz 2 einen Anspruch auf den Kaufpreis.

Keinen Absatz zitieren. Einfach den gesamten § 433 BGB. Wenn überhaupt.