Welchen Absatz zitieren bei Kaufvertrag gem. § 433 BGB?
Hallo zusammen,
Folgender Fall: A verlangt von B Kaufpreiszahlung
Wenn man nun im Feststellungsstil unter "I. Anspruch entstanden" formuliert: "A und B haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 Abs. ... BGB geschlossen", zitiert man hier den ersten Absatz, da es noch um das Entstehen des Vertrages geht oder zitiert man bereits den zweiten Absatz, da man ja letztendlich bei der Pflicht zur Kaufpreiszahlung landen möchte ?
Vielen Dank
3 Antworten
A und B haben einen wirksamen Kaufvertrag i. S. d. §§ 433 ff. BGB geschlossen, der B ist gem. § 433 II BGB verpflichtet, dem A den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Wenn es nur um die Wirksamkeit des Kaufvertrages geht, sind einzelne Absätze erst einmal irrelevant. § 433 Abs. 1 BGB regelt die Pflichten des Verkäufers, Abs. 2 die des Käufers. Sofern du dich nicht explizit auf diese vertragstypischen Pflichten beziehst, ergibt es auch keinen Sinn, einen einzelnen Absatz zu zitieren.
LG
Wenn es um die Kaufpreis Zahlung geht dann Absatz 2
§433 behandelt nicht das Zustandekommen eines Kaufvertrag, sondern die draus entstehenden Pflichten bzw Ansprüche.
Der Verkäufer hat nach Absatz 1 die Pflicht dir Sache zu übereignen und nach Absatz 2 einen Anspruch auf den Kaufpreis.
Keinen Absatz zitieren. Einfach den gesamten § 433 BGB. Wenn überhaupt.