Media Markt will mir beim Rücktritt vom Kaufvertrag nur den Zeitwert und nicht den Kaufpreis erstatten, rechtens?
Guten Abend Zusammen,
ich bin heute zu meiner Media Markt Filiale (MM) gefahren, um meinen Kaufvertrag (KV) über ein Tablet, welches ich im Oktober 2014 erwarb, rück ab zu wickeln. Dabei berief ich mich auf §437 Absatz 2 BGB i.V.m. §440BGB, da mein Tablet bereits zweifach in diesem Jahr erfolglos in der Reparatur war. Der Verkäufer zog sofort seinen Vorgesetzten hinzu, der mir erklärte, dass ich nur ein Zeitwert und nicht den vollen Kaufpreis zurück erstattet bekäme. Jedoch berief ich mich auf §346, Absatz 2, Unterpunkt 3. Der Verkäufer erläuterte mir, dass dies nicht zutreffe und das MM in jedem Fall eine Nutzungsgebühr von 2% pro Nutzungsmonat berechnen würde. Dies halte ich jedoch nicht für Rechtens aufgrund der oben genannten Paragraphen.
Leider verfüge ich nur ein begrenztes Wissen zum Thema BGB, da ich (leider) nur den Grundkurs Rechtslehre belegen konnte.
Ich würde mich über Hilfe sehr freuen!
Liebe Grüße, Block2Buster
2 Antworten
Natürlich muss für den Nutzungszeitraum ein Abzug vorgenommen werden, der Verkäufer hat Recht. Du würdest sonst übermäßig von dem Geschäft profitieren.
Siehe dazu das Urteil des BGH: http://www.damm-legal.de/bgh-nutzungswertersatz-steht-bei-ruecktritt-im-einklang-mit-eu-recht
Nein, die 2% sind kein fester Wert, darüber kann man sicher streiten.
Diese Problematik, dass ein Tausch im Endeffekt teurer für den Händler wäre, ist bekannt und in meinen Augen auch verbesserungswürdig. Aber derzeit ist die Lage nunmal so
In der Regel ist es ja so, dass du nach 6 Monaten nachweisen musst, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat.
Diesen Nachweis wirst du nur schwer führen können.
Hier scheint der Mediamarkt sich allerdings kulant zu zeigen, erwartet von dir aber durchaus einen Nutzungswertersatz, der auch mit europäischem Recht im Einklang steht, bei uns aber auch unter BGB 346 Beachtung findet.
Meinst Du damit, dass ich anzweifeln kann, ob die von Media Markt genannten 2% korrekt sind ?
wahrscheinlich verstehe ich das falsch, aber im $$ 436 Absatz 2, 1 BGB ist doch die Rede von "jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht." Nun wurde das Gerät ja ausschließlich bestimmungsgemäß (zur Wiedergabe von Medieninhalten oder zum bearbeiten von Medien) genutzt. Damit ist dann der Anspruch doch nichtig, oder verstehe ich das falsch?
Beachte den Unterschied zwischen "Verschlechterung" und "Nutzungsersatz". Kannst höchstens bezweifeln, ob der behauptete Nutzen der Höhe nach korrekt ist.
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http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/03/23/bgh-nutzungsersatz-ruecktritt-kaufvertrag/
Das Urteil gilt nun für den PKW. pro KM wurden 0.08€ berechnet um den Vorteil aus zu gleichen. Wie lässt sich nun aber, vorrausgesetzt das Urteil ist so übertragbar, dass auf das Tablet übertragen? eine Pauschale für die Nutzung halte ich für nicht korrekt, da das Gerät ja auch nicht durchgehend genutzt werden konnte. Zudem habe ich gelesen, dass Media Markt 2% als Ansatz nimmt. Das ist in meinen Augen ein ziemlich hoher Wert, da mein Vorteil vergleichsweise gering ist. Nun stellt sich mir die Frage ob diese 2% ein fester Wert sind oder ob dieser Wert Verhandlungssache ist. Rechnet man nämlich das ganze aus, so lässt sich feststellen, dass ich weniger Geld erhalten würde, als wenn ich ein neues Tablet als Tauschgerät erhalte. Dies kann doch auch nicht richtig sein. LG und vielen Dank für Eure Zeit und Mühe!