Wenn im Rahmen einer berechtigten Reklamation "nacherfüllt" wird, ist gemäß § 439 Abs. 5 BGB die alte/mangelhafte Sache zurückzugewähren. Zur näheren Regelung wird auf §§ 346 bis 348 verwiesen.

Deshalb ist grundsätzlich also (eben wegen der Verweisung) § 346 Abs. 1 BGB anzuwenden, in dem die für deine Frage relevanten "Nutzungen" angesprochen werden: Diese sind danach herauszugeben. Es handelt sich dabei um den Nutzen, den der Käufer aus der Sache ziehen konnte.

Nun könnte man darüber streiten, ob die Nutzungen auch der Höhe nach berechtigt sind. Dies ist aber überflüssig, sollte es sich um einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer handeln: Dann nämlich greift noch die Ausnahme des § 475 Abs. 3 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass § 439 Abs. 5 BGB (erinnere dich, der regelt die Rückgewähr der alten/mangelhaften Sache) mit der Maßgabe anzuwenden ist, "dass Nutzungen nicht herauszugeben (...) sind".

Auf den Punkt gebracht bedeutet das also, dass prinzipiell durchaus Nutzungen berechnet werden können, nicht jedoch im Rahmen der Nacherfüllung zwischen einem Käufer als Verbraucher und einem Unternehmer.

Schöne Grüße
Freue mich stets über Nachfragen
Droitteur

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Hallo :)

Ich reiße es nur kurz an; du kannst ja gern nachfragen, wenn du mehr wissen möchtest.

  1. Welche Gesetze angewendet werden: Das ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Dieses legt fest, welches Recht anwendbar ist, wenn die streitenden Parteien bzw der Sachverhalt zu mehreren Staaten Berührungspunkte aufweisen. Plump gesagt: wenn Deutsche in Deutschland einen rein deutschen Sachverhalt ausfechten, lautet die Antwort eines deutschen Gerichts eben deutsch (auch wenn natürlich nicht jedes Mal so "ausführlich" geprüft wird^^).

Und woher kommen die Regeln, nach denen festgelegt wird, welches Recht anwendbar ist, also das IPR? Dafür hat (mehr oder weniger) jeder Staat eigene Vorgaben. Jeder hat sein eigenes IPR. Damit kommen wir auch zum zweiten Punkt:

  1. Welches Gericht ist zuständig: Jeder Staat legt im Grunde für sich selbst - er ist ja schließlich souverän - fest, über welche Dinge er richten möchte. Einerseits beansprucht er natürlich auf diese Weise Einfluss für sich. Andererseits ist das aber auch ein Dienst am Bürger; verbessert die Infrastruktur (daher auch sinnvoll, "Ausländer", wenn man den Begriff unbedingt so nehmen möchte) und ist nicht zuletzt ein Ausgleich dafür, dass er den Bürgern vielfach verbietet, Dinge für sich selbst zu regeln (Stichwort Selbstjustiz, Rache, Fehde).

Die Souveränität ist allerdings eingeschränkt; ohnehin kein Wunder in der heutigen Welt vielfältigster gegenseitiger Abhängigkeiten. Weil es daher mehr oder weniger freundlich gemeinte Bräuche gibt, sich nicht in "fremde" Angelegenheiten (also diejenigen fremder Staaten) einzumischen, versucht man mitunter aus der kleinsten Verbindung zum eigenen Staat (zB eine Zahlung auf ein inländisches Konto) die Zuständigkeit eigener Gerichte zu begründen. Auch gibt es natürlich viele Abkommen über die Gerichtszuständigkeit und in zB in der EU insbesondere ein mehr oder weniger einheitliches IPR für die Mitgliedstaaten. Darüber hinaus gibt es speziell für die Handelswelt sogar schon länger Bewegungen dahingehend, überall dasselbe "materielle" Recht (also einheitlich über alle Staaten hinweg, sodass die Frage "welches IPR?" fast überflüssig wird) zu etablieren, was zB zum UN-Kaufrecht geführt hat.

Nice to know:

Wie man sieht, hängt die Frage, welches Recht anwendbar ist, zuvörderst noch davon ab, welches Gericht man fragt. Man kann daher auf den Gedanken kommen, ganz direkt nach dem Gericht zu suchen, das einem das für einen selbst günstigste Recht anwenden wird: Das nennt sich forum shopping.

Ein weiteres interessantes Beispiel ist der italienische Torpedo: In Italien sind die Gerichte/Behörden dafür bekannt, nicht besonders schnell zu arbeiten^^ Wenn man fürchtet, dass der Gegner einen Rechtsstreit zB in Deutschland führt, den man verlieren könnte, klagt man einfach schnell in Italien. Man kann grundsätzlich nicht vor zwei Gerichten gleichzeitig verklagt werden (soweit ist man sich weitgehend international einig^^). Selbst wenn Italien nicht zuständig ist, dauert allein diese Prüfung dort mitunter so lang, dass der Gegner sich lieber auf einen außergerichtlichen Vergleich einlässt :D

Ein besonderes "IPR" wiederum hat man in den USA. Dort gibt es nicht den Zweischritt "Welches Gericht; Welches Recht", sondern ausschließlich "Bin ich zuständig? Wenn ja, dann auch mein Recht"^^

Wie gesagt; freue mich immer über Nachfragen :)
Schöne Grüße
Droitteur

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Hallo und vielen Dank für die Nachfrage! .)

Eine Urkundenfälschung bedeutet grundsätzlich, dass derjenige, der dem Anschein nach der Aussteller der Urkunde ist, nicht auch tatsächlich der Aussteller ist.

Bei dem dagegen, was du beschreibst, stimmt der wahre mit dem vermeintlichen Aussteller jedoch tatsächlich überein. Allein der Inhalt mag unrichtig sein. Es handelt sich dann grundsätzlich nicht um eine Urkundenfälschung; man nennt es stattdessen eine eine schriftliche Lüge.

Zu deiner Nachfrage passend die Ergänzung: Eine Lüge ist nicht immer, jedoch unter bestimmten Umständen strafbar. Am bekanntesten ist wohl der Betrug. Hier spezieller: Wer zB ein Dokument falsch erstellt, damit es in einem Prozess als Beweismittel Verwendung findet, steuert auf einen Prozessbetrug zu; wenn hierfür die speziellen Voraussetzungen nicht vorliegen, zB dass es nicht um einen Vermögensschaden für den Prozessgegner geht, sind noch die sonstigen Aussagedelikte einschlägig: Falsche uneidliche Aussage und ähnliches.

Wer ein solches Dokument nicht in dieser Erwartung erstellt, sondern sagen wir mal "nur", um seine Durchsetzungskraft außergerichtlich zu stärken, dürfte straflos bleiben. Wenn dann später vor Gericht irgendjemand dieses Dokument arglos anführt, wird auch der straflos sein und, wenn weiter nicht involviert, auch der Aussteller.

Das einfache aber dürfte sein, wenn die Vorsorgevollmacht in sachlicher Hinsicht vordatiert bzw "korrekt datiert" wird, wenn das vllt schon hilft: Es handelt sich schließlich "nur" um eine Dokumentation; die wird/wurde dann eben nachgeholt bzw später verschriftlicht; für das Anliegen, um das es geht (weiß ich ja nicht^^) ist das davon zu unterscheidende Ausstellungsdatum möglicherweise ja gar nicht so relevant. Der Vollmachtgeber kann problemlos reinschreiben, dass der Bevollmächtigte bereits seit XY bevollmächtigt ist.

Freue mich stets über Nachfragen
Schöne Grüße
Droitteur

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Hallo .)

Vielen Dank für deine Anfrage^^ Freut mich wirklich sehr! Und Glückwunsch schonmal zu deinem bereits eingetroffenen Erfolg :D

Zur Sache will ich kurz den BGH (Urt. v. 19.3.3 - VIII ZR 295/01) zitieren, wann Nachteile für einen Unternehmer im Sinne der einschlägigen Ausschlussklausel im BGB als so groß angesehen werden, dass das Widerrufsrecht tatsächlich nicht besteht:

"Dies setzt (..) voraus, dass die (..) Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. (..)
Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer (..) besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann."

Nach dieser Lesart sind weder PC-Zusammenstellungen, die sich einerseits wieder auseinandernehmen lassen, noch selbst Farbauswahlen bei zB Möbeln, die sich andererseits nicht rückgängig machen lassen, so erheblich, dass sie die Ausschlussklausel erfüllen.

Ein Problem ist aber zugegebenermaßen, dass seit diesem Urteil inzwischen viele Jahre vergangen sind und es auch eine Reform im Widerrufsrecht gegeben hat. Oberste Rechtsprechung dazu, inwieweit die alte Rechtsprechung sich übertragen lässt, gibt es noch nicht; es sieht aber in den unteren bis oberen so aus, als würde man (wohl zu Recht) dabei bleiben und auch in der juristischen Literatur scheint man sich darüber einig zu sein.

Würde man heute eine oberste Rechtsprechung wollen, würde möglicherweise nicht einmal mehr der BGH allein darüber entscheiden, sondern der EuGH mit ins Boot geholt werden müssen, weil die einschlägigen Verbraucherschutznormen nunmehr auf eine andersartige Rechtsgrundlage gestellt sind (die europäische Rechtsgrundlage zielt in diesem Punkt nicht mehr wie früher auf einen Mindeststandard des Verbraucherschutzes, sondern auf eine volle Vereinheitlichung ab).

Hier ein aktuelleres Beispiel (LG Düsseldorf, Urt. v. 14.9.16, 12 O 357/15) zu diesem Thema:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/12_O_357_15_Urteil_20160914.html

Das Widerrufsrecht für WC-Sitze ist dieser Enscheidung nach nicht ausgeschlossen, bloß weil man bei der Bestellung eine von drei Nano-Beschichtungen wählen kann^^ .p

Weiteres aktuelleres Beispiel das LG Arnsberg, Urt. v. 30.9.15 - 3 S 120/15; hier für Boxspringbetten.

Freue mich stets über Nachfragen
Schöne Grüße
Droitteur

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Hallo :)

Der Vertrag ist an sich problemlos wirksam. Es gibt ja nicht mal wirklich eine Formvorschrift. Man sollte sich allerdings Gedanken machen, ob er später sich vllt versucht herauszureden mit der Behauptung, er habe den Hund im Auftrag eines anderen verkauft. Meines Erachtens aber mit geringen Chancen.

Frag gern nach, wenn du mehr wissen möchtest.

Schöne Grüße, Droitteur

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Man kann hier tatsächlich zu dem Schluss kommen, dass kein Diebstahl vorliegt.

Erstens ist denkbar, an der Rechtswidrigkeit zu zweifeln. Selbst wenn nicht, würde ich hier aber sogar eine Einstellung für möglich halten.

Zweitens jedoch ist sogar fraglich, ob wirklich kein Vertrag geschlossen wurde. Es wird ja häufig gemeint, die Frage wäre lächerlich: aber es spielt eben doch eine Rolle, wer im Supermarkt das Angebot abgibt und wer der Annehmende ist. Durchaus lässt sich vertreten, dass das Angebot in der Auslage zu sehen ist und dass der Kunde es dann einseitig annehmen kann. Die Annahme müsste dem Verkäufer grundsätzlich auch zugehen. Will man nun nicht sich verbiegen, um sagen zu können, dass der Verkäufer auf die Annahme verzichtet, bleibt noch die Möglichkeit, in der Zahlung und der Hingabe des Etiketts die zugehende Annahmeerklärung zu erblicken.

Wirkt sicherlich abstrus; aber wenn das Kind nun einmal in den Brunnen gefallen wäre, würde ich so argumentierten.

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So unlogisch, wie hier teils angedeutet ist, erscheint mir der Gedanke nun wirklich nicht. Letztlich möchtest du ja bloß wissen, ob du mit der DVD auch gewisse Nutzungsrechte erwirbst. Nicht primär, ob etwas Illegales legal werden kann. Manches ist eben für den einen illegal und für den anderen legal.

Im Übrigen wäre es mir neu, dass Streaming inzwischen wirklich ohne Weiteres illegal wäre.

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Die beiden Normen unterscheiden sich darin: dass 823 ein Schuldverhältnis darstellt, während 280 regelt, wie im Fall von sog Leistungsstörungen vorzugehen ist. 280 ist also schon vom Wesen her etwas anderes als 823.

Schuldverhältnisse können irgendwie entstehen: weil man sich darüber einig ist oder auch, weil die Gesetzgeberin es so will.

Wenn dieser Schuld dann nicht Genüge getan - die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wird (egal, wie diese Schuld(igkeit) begründet wurde) - wird, haben wir die erwähnte Leistungsstörung.

Nur knapp zur Verdeutlichung: Du kannst mit einer deliktisch begründeten Forderung genauso in Verzug geraten wie mit einer vertraglich begründeten Forderung ;)

Freue mich stets über Nachfragen

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eBay Kauf mit nicht gewohntem Ende. Wer hat Anspruch auf was?

Hallo,
ich habe am MO den 12.12.16 eine iPhone 7 Plus, in der 256GB Variante, für 900€ auf eBay gekauft.
Als Zahlungsmittel konnte ich nur Überweisung oder Abholen vor Ort auswählen, ich entschied mich für überweisen. Die Überweisung tätigte ich noch am selben Tag.

• Der Verkäufer erhielt die Kaufpreissumme am DO den 15.12.16. Er versendet das Handy noch am gleichen Tag.
• Laut Sendungsnummer von der DHL soll das Paket am 16.12.16 bei mir ankommen.
• Das Paket kam nicht an, ich habe sogar 3 Tage länger gewartet
• Ich hatte mit dem Verkäufer die ganze Zeit sogar ab vor dem Kauf per eBay-Nachrichten Kontakt gehabt. Er hatte mit auch gesagt das er ab dem 16.12.16 für 2 Wochen in Urlaub ist.
• Anhand der Sendungsnummer konnte ich sehen das, das Paket nicht bei mir Zugestellt werden sollte sondern irgendwo anders. Ich rufe bei DHL an um eine Auskunft über das Paket zu erhalten. Mir wurde die Lieferanschrift mitgeteilt, mein Name stand richtig drauf aber als Adresse wurde eine komplett andere Adresse angegeben. Ansonsten wurde mir die Absenderanschrift auch mitgeteilt und die wahr komplett falsch, sie stimmte mit dem vom Verkäufer überhaupt nicht überein. Ab diesem Zeitpunkt habe ich Verdacht auf Betrug gehabt.

• Ich habe den Verkäufer kontaktiert und Ihn über die von der DHL bekommene Auskunft konfrontiert. Verkäufer: "Er wies alles ab, er habe die Anschriften richtig aufgeschrieben. Es sei Schuld der DHL."

• Das Paket konnte nicht zugestellt werden, da es die Anschrift gar nicht gab. Es wurde zurück zum Absender gesendet, ebenfalls konnte das Paket nicht zugestellt werden, da der Absender nicht ermittelt werden konnte, die Anschrift war falsch.

• Das Paket war weg und immer noch wies der Verkäufer alle Schuld von sich ab.

• Der Verkäufer war im Urlaub und ich erhielt das Paket nicht.

• Nach vielem schreiben mit dem Verkäufer, hatte er mir einen Kaufabbruch angeboten damit ich nicht länger warten solle. Ich habe dies Akzeptiert. Er hat mir gesagt er überweist noch am selben Tag, wenn aus dem Urlaub zurück ist.

• 28.12.16 Der Verkäufer frisch aus dem Urlaub, mit der Nachricht: "Ist Überwiesen und ich solle den eBay Abbruch akzeptieren wegen der eBay-Gebühr."

• 5 Tage später MO der 02.01.17, ich öffne mein online-Finanzübersicht, ich erhielt eine Gutschrift von 700€ vom Verkäufer.

• Daraufhin meine Nachricht an den Verkäufer:"Hallo,
ich werde die Stornierung nicht akzeptieren, solange ich nicht die restlichen 200€ bekomme."

• 03.01.17 Seine Antwort:"
Hallo
Wird erledigt nach meinen Termin am Donnerstag beim Anwalt. Dann sehe ich weiter.
LG"

• Wer hat Anspruch auf was?
Würde mich auf Tipps von euch sehr freuen.
Danke

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Die Geschichte (auch mit deiner Vorfrage) klingt für mich nach dem Versuch, dich um diese zweihundert Euro zu bringen. In dem Paket war - wenn wir jetzt mal echte Verwechselungen ausschließen und Absicht unterstellen - wahrscheinlich kein iPhone, sondern irgendetwas anderes.

Soweit du dir sicher bist, dass du der Person habhaft werden kannst, sie also eine echte Adresse hat und da nicht auch schon betrogen hat und außerdem etwas bei ihm zu holen ist, könntest du erwägen, ihn auf vollständige Zahlung zu verklagen; immerhin hat er einer Rückabwicklung zugestimmt.

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde ihm wohl zur Last fallen, wenn er sich nicht mit DHL bezüglich einem Nachforschungsauftrag auseinandersetzt. Die Behauptung, wirklich ein iPhone verschickt zu haben, dürfte nach allem nicht sehr glaubhaft sein. Parallel würde ich auch über eine Strafanzeige nachdenken.

Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zu Ende geht.

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Der zweite dazu bedeutet, dass mehr oder weniger gleiche Sachen zurückzugeben sind. Im Fall von Geld gibt man zB nicht dasselbe Geld zurück. Und wenn du dir Eier vom Nachbarn "leihst", gibst du einen Tag später nicht dieselben Eier zurück, sondern in etwa gleichartige.

Freue mich stets über Nachfragen.

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Kündigung: DSL Anschluss nach Wochen immer noch nicht geschalten?

Hallo zusammen, ich habe Anfang November online einen DSL Anschluss bestellt. In der Zwischenzeit oft mit dem Kundenservice Kontakt gehabt. Ein Termin zur Schaltung wurde erst Anfang Dezember mitgeteilt (Unterlagen zur Bonitätsprüfung mussten nachgereicht werden - hab ICH erst nach zweimaligem Nachfragen herausgefunden, keine Mitteilung von meinem Anbieter) Zur Überbrückung durfte ich mir einen Surfstick mit 50GB zulegen (Rückerstattung der Kosten durch Gutschrift).

Nun lag der Termin zur Schaltung so blöd, dass wir beim Kundencenter anriefen und unsere Handynummern hinterlegten, damit der Techniker uns erreichen kann, so dass wir schnell von der Arbeit nach Hause kommen, um aufzumachen. Kundenservice meinte, das geht klar, soweit so gut; heute ruft der Techniker an und lacht mich aus, weil er keine 15 min warten kann und nicht warten bis ich zu Hause bin - neuer Termin muss ausgemacht werden.

Ich bin echt am Ende - seit fast 2 Monaten ohne Internetanschluss (der Surfstick hat leider super schlechten Empfang) und jedes mal muss ich den Kundenservice anrufen und denen alles aus der Nase herausziehen, keiner hat wirklich einen Plan und jeder erzählt mir was anderes! Ich fühle mich verarscht und habe keine Lust mehr! Es hieß Schaltung dauert 2-3 Wochen nach Bestellung.

Zur eigentlichen Frage: Kann ich noch Kündigen? Das Wiederrufsrecht ist bei Fernabsatzverträgen wohl schon Mitte November erloschen, oder? Ab wann ist der Auftrag ein Vertrag? Der Anbieter ist VF.

1000 Dank für hilfreiche Antworten.

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Wenn man dir die versprochene Leistung zu erbringen nicht in der Lage ist und auch der Stick nicht ersatzweise hilft, kannst du nach meiner spontanen Einschätzung vom Vertrag zurücktreten.

Hast du denn schon etwas in diese Richtung versucht?

Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zuendegeht :)

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Die Frage ist, was du bereit bist, alles dafür zu tun. Selbst wenn du im Recht bist, musst du das ja auch erst mal durchsetzen.

Es ist irgendwo denkbar, dass man sich bei gewissen Artikeln als Verkäufer vorbehält, nicht an jeden Interessenten zu verkaufen und trotzdem verbindliche Bestellungen aufzunehmen. Hier würde ich das jedoch nicht annehmen.

Spätestens mit Zahlungsaufforderung gehe ich von einer verbindlichen Annahme durch Verkäufer regelmäßig aus. Nach meinem Dafürhalten ist ein Vertrag geschlossen und du hast prinzipiell Anspruch auf die Ware zum vereinbarten Preis.

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Nur spontane Einschätzung ganz grob:

Wenn (siehe "culpa in contrahendo"), dann kannst du Ersatz insoweit verlangen, als man dir mehr oder weniger falsche Hoffnungen gemacht und so einen Schaden zugefügt hat. Das schließt schon mal aus, dass Schadensersatz für höhere Wohnkosten ohne Weiteres zu leisten wäre: das Problem der teureren Wohnungen hätte sonst ja auch bestanden.

Etwas anderes wäre dann nur der Fall, wenn wegen der jetzt geplatzten Wohnung auf andere Angebote verzichtet worden ist, auf die ernstliche Aussichten bestanden hätten.

Klar festzuhalten wäre dann noch, dass es die Formvorschrift (notariell) nicht ohne Grund gibt und man darum einen Vertrag, der diese Form nicht erfüllt bzw der schlicht noch nicht wirksam zustande gekommen ist, schwerlich ohne Weiteres einem "fertigen" Kaufvertrag gleichstellen kann.

Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zuendegeht.

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Du hast, vorausgesetzt deine Karte ist mangelhaft iSd Gewährleistung, Anspruch auf Nacherfüllung in "angemessener" Zeit - das ist ein dehnbarer Begriff. Ich würde sagen, drei Wochen wären zu lang. Über zwei Wochen kann man sicher ebenfalls reden. Tut er das nicht, eröffnen sich dir verschiedene Rechte, zB kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten oder dir anderswo eine Ersatzkarte kaufen und eventuelle Mehrkosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.

Ob er in der Zeit nicht schreibt, ist weniger relevant. Entscheidend erscheint mir, wie gesagt, die Gesamtzeit. Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zuendegeht.

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Äußerst grob eine Möglichkeit, den Unterschied zu beschreiben:

Im positiven Recht ist dasjenige "rechtens", was die Gesetzgeberin in ein Gesetz geschrieben hat. ("positiv" = "gesetzt") das kann sie sich völlig ausgedacht haben. Es ist rechtens, weil sie es so wollte und es so hingeschrieben hat.

Im Naturrecht ist "Recht" etwas Übergeordnetes. Wenn die Gesetzgeberin etwas in ein Gesetz schreibt, dann diesmal nicht, weil sie es so will, sondern weil sie es als "Recht" "erkannt" hat.

Wenn du so willst, antworten die beiden Theorien auf die Frage, warum Gesetze/Recht Geltung haben. Einmal eben wegen des Willens der Gesetzgeberin und einmal ist es einfach etwas Höheres.

Lausiges Beispiel zur Verdeutlichung des Naturrechts: das Prinzip, warum 2+2 gleich 4 ist, gilt nicht, weil jemand sich ein entsprechendes Gesetz ausgedacht hat, sondern, "weil es einfach so ist".

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Du solltest nachsehen, was du diesbezüglich vereinbart/unterschrieben hast.

Ohne dies zu kennen, kann ich nur mutmaßen: es sollte so sein, dass du mit der Karte nicht mehr passieren kannst. Willst du weiter trainieren, sollte es nötig sein, sich an der Rezeption zu melden und den endgültigen Vertrag zu schließen.

Geh aber davon aus, dass man es dir so auslegen wird, dass du an einem längeren Vertrag sehr wohl interessiert bist, falls du doch länger passieren kannst und dies auch nutzt.

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Wenn du offengelegt hast, dass du für die Minderjährige gehandelt hast, kann der Vertrag nur zwischen ihr und der Verkäuferin zustande kommen. Da sie aber minderjährig ist, kommt ein belastender Vertrag regelmäßig nur mit dem Einverständnis der Eltern zustande. Noch weniger aber kommt ein Vertrag zustande, solange die Minderjährige noch nicht gezahlt hat.

Frag gern nach, wenn noch etwas ist :)

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Im besoffenen Zustand angeblich Tür eingetreten?

Hallo Forummitglieder,

da ich hier zu Hause sitze und langsam am verzweifeln bin hoffe ich, ihr könnt mir weiterhelfen. Am Freitag ca. 1-2 Uhr bin ich mit einem Kumpel von einem Club rausgegangen um Geld abzuheben. Eine Person hat von der Wohnung schon seit längerer Zeit rumgeschrien und Leute beleidigt. Ich weiß nicht wieso, sowas ist noch nie vorgekommen, aber ich habe mich von dem Kerl anstecken lassen. Ich habe dann bisschen zurückgeschrien und beleidigt. Habe mich soweit provozieren lassen, dass ich in das Haus gegangen bin. Tür stand offen und habe sie nur leicht mit meinen Fuß aufgetreten. Bin dann aber, weil ich mir dachte das sei keine gute Idee, wieder aus dem Haus rausgegangen und da schau her: Die Polizei stand vor der Tür. Es wurden dann gleich meine Daten aufgenommen und mir wurde gesagt, sie melden sich bei mir. Ich hatte gut einen sitzen aber ein Alkoholtest wurde nicht gemacht. Der Poilizist hat dann mehrmals zu mir gesagt ich habe die Türe eingetreten! was aber nicht stimmt. Es wurden Fotos gemacht wsl zum Beweis. Am nächsten Tag bin ich auch nochmal dorthin gefahren und habe selber Bilder gemacht und was war: GARNICHTS! Die Tür war total unbeschädigt und ist immer noch offen gestanden. Auch das Schloss hatte keine einzige Spur von Vandalismus. Ich habe jetzt total Angst, dass das Ganze vor Gericht geht. Ich hatte noch nie Probleme mit der Polizei und auch ansonsten keine Einträge. Mein Zeuge wäre in diesem Fall mein Kumpel. Die Polizei habe ich auch vor Ort gefragt wieso sie nur mich befragen und nicht die Person die die Leute auf der Straße beleidigt hat. Sie haben gesagt das machen sie am nächsten Tag... Könnt ihr mir nun sagen was auf mich zukommen kann? Es wurde keine Anzeige erstattet!

Liebe Grüße

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Das Verfahren wird höchstwahrscheinlich eingestellt. Du hättest danach nichts weiter zu befürchten; du giltst weiter als unschuldig, egal was wirklich war.

Allenfalls könnte es sein, dass man den Geschädigten auf den Privatklageweg verweist. Er würde dann selbst Staatsanwaltschaft spielen dürfen (mehr oder weniger) und dabei ein Kostenrisiko auf sich nehmen müssen. Dem ginge noch das Schlichtungsverfahren voran. Insgesamt keine besonders sinnvolle Angelegenheit für den Geschädigten; eher nervig.

Freue mich über Nachfragen und will stets gern wissen, wie ein Fall zu Ende geht.

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Wenn ich das spontan korrekt überblickt habe, bezieht sich deine Frage auf eine ältere Gesetzeslage. Prüf das mal und gib Bescheid, inwiefern deine Frage danach trotzdem gültig bleibt, dh ob dir das bei deiner Frage bewusst war. Ansonsten ist es vllt sinnvoller, die aktuelle Gesetzeslage zu untersuchen, falls sich dein Problem nicht bereits durch die Änderung erledigt hat.

Freue mich stets über Nachfragen.

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