Was passiert, wenn der Sohn (minderjährig) Sachbeschädigung begeht, die Eltern aber Aufgrund von aribeitslosengeld den Schaden nicht zahlen können?

7 Antworten

Die Eltern würden den Schaden sowieso nur zahlen müssen, wenn sie ein eigenes Verschulden trifft. Zb durch Verletzung der Aufsichtspflicht. Ansonsten ist der Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ sowieso Unsinn.

Wenn die Eltern nicht zahlen, egal ob sie es nicht tun weil sie nicht können/müssen/wollen hat das Kind ein Problem (Vorausgesetzt es ist 7 Jahre alt und damit nach §828 BGB Deliktfähig) . Die geschädigte Person kann gerichtlich einen entsprechenden Titel erwirken der erst nach 30 Jahren verjährt. Für Deliktische Verbindlichkeiten gibt es keine Restschuldbefreiung nach einer privatinsolvenz. Je nach Höhe des Schadens folgt daraus dann oft Lebenslange Armut. Für den Geschädigten meistens aber nur ein schwacher Trost da er trotzdem kein Geld sieht. Außer das Kind kommt doch zu ausreichend Geld.

Kinder sind bis 7 Jahre generell strafunmündig und können deswegen nicht haftbar gemacht werden. Die Eltern sind nur dann haftbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, liegt in den meisten Fällen nicht vor.

Die Eltern müssen den Schaden sowieso nicht bezahlen, die haben ihn ja nicht verursacht.

Der Geschädigte erwirkt einen Titel gegen den Verursacher und kann seine Ansprüche im Laufe der nächsten 30 Jahre vollstrecken. Irgendwann wird der ja mal Geld verdienen.

Dann müssen die Eltern den Schaden eben abstottern.

Valnar52  30.04.2021, 11:05

Warum?

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MaryLynn87  30.04.2021, 11:07
@Valnar52

Weil man auch Verantwortung trägt - auch wenn man nicht gesetzlich verpflichtet ist.

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Valnar52  30.04.2021, 11:09
@MaryLynn87

Und dann redet man wirklich von "müssen"? Das erscheint mir aber seltsam.

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ronalda  30.04.2021, 11:10

Warum? Hier steht nicht, das sie damit etwas zu tun haben.

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PatrickLassan  30.04.2021, 11:14

Müssen sie nicht.

Wenn der Sohn das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist er deliktsfähig und haftet selbst für Schäden, die er verursacht hat.

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