Was haltet ihr von Faesers Verbot des "Compact" Magazins?
Hier die Rechtslage:
Das Magazin "Compact" fordert in einem Artikel zum Regierungssturz auf, und verstößt damit gegen Artikel 5, Abatz 2, GG. Nancy Faeser verbietet daraufhin das Magazin, was mit Artikel 20, Absatz 4, GG legitimierbar ist.
Was haltet ihr davon.
Ich persönlich bin in diesem Fall voll auf der Seite von Frau Faeser. Journalistische Vereinigungen welche die Pressefreiheit verfassungswidrig missbrauchen, gehören verboten!
11 Antworten
Nancy Faeser verbietet daraufhin das Magazin, was mit Artikel 20, Absatz 4, GG legitimierbar ist.
Ne, Art. 20 Abs. 4 GG hat damit nichts zu tun. Als Rechtsgrundlage hat das Innenministerium Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG angegeben. Ob ein Vereinsverbot auch gegen ein Medium zulässig ist und diese Rechtsgrundlage insofern auch wirklich besteht, muss sich erst noch zeigen.
Doch unter anderem schon , wobei ich da sagen muss, dass Faeser keinen § als legetimierung angegeben hat, und diese Entscheidung auf mehreren Ebenen legitimeirbar ist.
Nein, die Freiheit der Presse hat Grenzen und zwar da wo sie an die verfassungsmäßigen Grenzen stößt.
Genau dass ist doch mein Punkt, dass genau dieser Verstoß gegen die Verfassung eine Handlung gemäß Artikel 20, Absatz 4, GG ermöglicht, was der Verfasser dieses Kommentars ausschließt
Doch unter anderem schon , wobei ich da sagen muss, dass Faeser keinen § als legetimierung angegeben hat, und diese Entscheidung auf mehreren Ebenen legitimeirbar ist.
Das ist Quatschjura deluxe. Die Rechtsgrundlage wurde in der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angegeben:
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die folgende
Verfügung
1.Der Verein „COMPACT-Magazin GmbH“ einschließlich seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?6
Art. 20 Abs. 4 GG ist für den Fall gewalttätiger Aufstände gedacht und hat in erster Linie symbolische Bedeutung. Art. 9 Abs. 2 GG geht als lex specialis in jedem Fall vor. Und wenn Du darauf jetzt noch mal mit Quatschjura antwortest, werde ich Dich auf die Ignore-Liste setzen. Das ist ja nicht zu ertragen.
Nein, die Freiheit der Presse hat Grenzen und zwar da wo sie an die verfassungsmäßigen Grenzen stößt.
Das ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Wir wissen nicht ob dagegen vorgegangen wird
Doch, wissen wir. Elsässer hat das schon angekündigt. Und alles andere wäre auch sehr seltsam.
An der Zulässigkeit besteht hier kein Zweifel. Es kommt auf die Begründetheit an.
abwarten. Die AfD ist 2022 mit ihrer Klage auch vom Verfassungsgericht abgelehnt worden.
Deshalb, so klar ist das nicht
Deshalb, so klar ist das nicht
Du verstehst den Unterschied zwischen Zulässigkeit und Begründetheit nicht. Und irgendeine AfD-Klage hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.
Eine Klage muss doch erstmal als Klage zugelassen werden. Das hat nichts damit zutun dass angeblich die AfD was damit zutun hat
Woher nimmst du die Klarheit dass die Klage vor dem Verfassungsgericht zur Verhandlung angenommen und nicht abgelehnt wird?
Nichts halte ich davon und wurde auch zurück genommen.
Wenn eine Zeitschrift ernsthaft öffentlich zum Regierungssturz auffordert, sollten die Strafbehörden einschreiten.
Alles weitere müssen die Gerichte entscheiden.
Auch eine Demokratie muss sich (rechtzeitig) gegen ihre Gegner wehren.
Lese ich sehr gerne. Ich hatte vor dem Verbot viele gelagert.
Meinungsfreiheit endet da, wo unsere freiheitliche Grundordnung zerstört werden soll. Und das ist in meinen Augen bei Compact der Fall. Aber natürlich können die Leute den Rechtsweg gehen. Wir leben schließlich nicht in Ungarn.
da gebe ich dir recht, allerdings kann dieses Verbots als aktiver Widerstand gewertet werden, was dann wiederum Artikel 20, Absatz 4, GG in den Raum wirft