Wann Notargebühren bezahlen?

7 Antworten

Von Experte bwhoch2 bestätigt

Ja, die Rechnung vom Notar muss in der Regel sofort bezahlt werden, auch wenn der Kaufvertrag noch nicht rechtskräftig ist. Der Notar hat seine Arbeit ja bereits erledigt – also den Vertrag entworfen und beurkundet – und dafür entsteht der Gebührenanspruch unabhängig davon, ob das Gericht später zustimmt oder nicht.

Die Zahlungsfrist steht normalerweise auf der Rechnung, und die solltest du einhalten, sonst können Mahngebühren dazukommen. Dass der Vertrag noch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung steht, ändert nichts an der Fälligkeit der Notarkosten.

Falls der Vertrag am Ende nicht genehmigt wird, ist das natürlich ärgerlich, aber die Notarkosten bleiben trotzdem bestehen. Du könntest höchstens versuchen, mit dem Notar zu sprechen, ob es da eine Kulanzregelung gibt – aber rechtlich gesehen ist die Rechnung gültig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ja. Der Notar hat seine Leistung erbracht, somit sind dessen Kosten gemäß Kostennote zu bezahlen. SOllte der Verkauf nicht zustandekommen, bestünde ggfs. ein Erstattungsanspruch gegen der Veräußerer aufgrund Schadenersatzes, was aber in dieser Falllage vermutlich auf ein gerichtliches Verfahren hinauslaufen wird.

Wenn der Notar die Rechnung stellt musst du die auch bezahlen. Normalerweise hast du da ca 2 Wochen Zeit, es sei denn etwas anderes wurde in der Rechnung aufgeführt.

Nach Erhalt der Rechnung ist diese auch fristgemäß zu begleichen

Die Zahlung ist fällig.

Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn an Ihrer Stelle die Kommune als Vorkaufsberechtigte in den Vertrag als Käuferin eintreten würde.

Dann hätten Sie einen Estattungsanspruch gegenüber der Vorkaufsberechtigten.

Scheitert der Kauf an der Zustimmung des Betreuungsgerichtes, könnten Sie versuchen gegen den vertretenen Betreuten Regressansprüche geltend zu machen.