Wann darf ein Priester sein Beichtgeheimnis brechen? Wie weit geht das Beichtgeheimnis?

8 Antworten

Da kann ich meinen Vor-Schreibern nur zustimmen. Allerdings ist es für ihn immer eine Gewissensfrage. Würde er z.B. den Mörder an die Polizei preisgeben, der bei ihm die Tat gebeichtet hat, würde er zwar nicht wegen Verletzung seiner Schweigepflicht bestraft werden (weil er ein höheres Rechtsgut - nämlich die Strafverfolgung eines Verbrechers - geschützt hat), aber dennoch würde er ein wenig an Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit in seiner Gemeinde verlieren. In einem so extremen Fall würde ihm das seine Gemeinde bestimmt nicht übel nehmen - aber wo ist da die Grenze? Das wäre immer eine Gewissensfrage für ihn und sein kirchliches Amt. Man kann und darf so etwas nicht ausschliesslich juristisch sehen. Da spielen eben auch moralische Aspekte eine grosse Rolle.

Wiederholt sind wir mit Fragen zum Beichtgeheimnis konfrontiert.

Daher hier einige Informationen dazu:

Kirchenrecht

Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht (1983) unbedingt behauptet ("Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich", can. 983 §1 CIC) und die direkte Verletzung desselben wird mit Exkommunikation bestraft (can. 1388 CIC).

Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit rechtsgeschichtlich als eine der ältesten Datenschutzvorschriften. Es bindet den Beichtvater und "falls beteiligt, den Dolmetscher und alle anderen ..., die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind" (can. 983 §2 CIC).

Dabei ist es unerheblich, ob die Beichte durch die Absolution "erfolgreich" beendet wird.Der evangelische Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten.

Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.

Daneben existiert im Bereich der Kirchenverwaltung die „Amtsverschwiegenheit“, von der durch die vorgesetzte Kirchenbehörde entbunden werden kann.

Deutschland: Staatliches Recht

Zeugnisverweigerungsrecht

Sowohl im deutschen Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Für den Strafprozess folgt dies aus §53 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, für den Zivilprozess aus §383 Absatz 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Entgegen dem Wortlaut des §385 Absatz 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich meist unwirksame, s.o.) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis.

Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.

Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber des Aussageverweigerungsrechts in Frage.

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Für Geistliche besteht gem. §139 Abs. 2 Strafgesetzbuch auch keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten.

Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.

Reformvorhaben des Bundesinnenministeriums

Im Januar 2008 plante erstmals eine Bundesregierung unter Federführung des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble den Abhörschutz für Geistliche ( §100c Abs. 6 StPO) einzuschränken. Dies traf auf heftige Proteste seitens der christlichen Kirchen.

In der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des BKA-Gesetzes findet dieses Vorhaben keine Entsprechung.

Das bezieht sich nicht nur auf die römisch/katholische Kirche und die Evangelische Kirche, sondern auch auf Religionsgemeinschaften die in diesen Kirchen sind.

Beispiel:

Der "Marburger Kreis", benannt nach seinem Entstehungsort Marburg, ist evangelisch ausgerichtet und gehört auch zur EKD (Evangelische Kirche Deutschlands).

Die Mitglieder, die in diesem Kreis als Seelsorger tätig sind, unterliegen ebenso dem Beichtgeheimnis. Obwohl sie keinerlei Theologische Ausbildung, über ein Studium gemacht haben. Es sind Laien-Geistliche.

Ihr Status ist im Hinblick auf das Beichtgeheimnis aber dem eines Pfarrers gleichgestellt.

Gruß Michael

Von Beichtgeheimnis wird speziell im katholischen Kontext gesprochen. Bei evangelischen Pastoren heißt das Ganze Zeugnisverweigerungsrecht. Damit wird deutlich, dass ein evangelischer Pfarrer freier in seiner Gewissensentscheidung ist - beispielsweise, wenn er in einem Seelsorgegespräch Kenntnis von einer Straftat erhält. Klar ist natürlich, dass zu einem solchen dann irgendwann keiner mehr geht, wenn er damit rechnen muss, dass der Pfarrer alles gleich weiterträgt. Das katholische Beichtgeheimnis ist da sehr viel steiler. Zunächst darf ein Priester das Beichtgeheimnis nicht brechen. Punkt. Im Zweifelsfall kann ihn das aber in große Gewissensnot bringen. Dann sollte der Priester zu seinem Bischof gehen, um sich mit ihm darüber zu beraten, was er in diesem Fall tun kann. Das Beichtgeheimnis als hohes kirchliches Gut kann dann nur innerkirchlich aufgelöst werden. Auf äußeren - z.B. staatlichen - Druck hin wird ein Priester, der auf sich hält, das Beichtgeheimnis nie brechen. Gruß Barnabas

Das Beichtgeheimnis muß in keinem Fall gebrochen werden. Auch dann nicht, wenn durch die beichte von einem Verbrechen Kenntnis erlangt wird. Es liegt dann beim Priester, ob er schweigend mit diesem Wissen leben kann, oder ob er hier das Beichtgeheimnis bricht. Für ihn ist es sicher eine schwere Entscheidung.

Mit Entbinden habe ich bereits Erfahrungen gemacht. Man kann einen Beichtvater von seiner Schweigepflicht entbinden, aber nur bestimmten Personen gegenüber, z. B. Ärzten, wenn es die Zusammenarbeit erfordert.