Vermieter will Wohnungsbesichtigungen nur Samstags?

9 Antworten

Der Vermieter darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten
ausüben, das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von
Ruhezeiten. Bei arbeitenden Mietern muss auf die Arbeitszeiten des
Mieters Rücksicht genommen werden. Ein Besuch in den Abendstunden ist
dem Vermieter dann zumutbar. Ist der Mieter kurzzeitig verhindert, so
hat der Vermieter auch darauf Rücksicht zu nehmen. Hinderungsgründe sind
z.B. kurzer Urlaub, Krankheit und starker Geschäftsanfall beim Mieter.
Der Termin muss dann unter Umständen verschoben werden.

Von Montag - Samstag 0 Werktag.

Wohnungsbesichtigung: Was muss ein Mieter zulassen? - Arag https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und.../heim-und.../2913/

Wenn es sich für dich einrichten läßt, solltest du kooperativ sein und die Besichtigungen samstags zulassen. Alternativ könntest du ihm ausnahmsweise auch mal einen Sonntag oder während der Woche abends ab 19.00 Uhr Termine anbieten.

Es ist doch klar, dass die meisten Interessenten berufstätig und nur außerhalb der normalen Geschäftszeiten abkömmlich sind. Man sollte immer versuchen, auch einen vertraglichen Endspurt möglichst friedlich zu gestalten. Wenn du dich großzügig zeigst, ist er bei der Endabnahme eher geneigt, mal ein Auge zuzudrücken, wenn es um geringfügige Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten geht. Eine Hand wäscht die andere. :-)

Wenn der Vermieter so ein Recht hat, schaue einfach in das Urteil, er wird es nicht haben.

Einen Termin bzw. einen zweiten gibt es, unter der Woche natürlich, und auch nur mit rechtzeitiger Ankündigung, so die Gerichte hier bei uns.

Siehe ggf.:


SchiedsamtsZeitung 70. Jahrgang 1999, Heft 04 Online-Archiv Seite 68 - 70Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner undSchiedsfrauen e.V.
  Besichtigungsrecht des Vermieters von Franz Rustige,
hm. in Eitorf/SiegWegen des Besichtigungsrechts des Vermieters seiner vermieteten Wohnung hat es in der Vergangenheit zwischen Mieter und Vermieter häufig Streit gegeben, der teilweise auch die Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft
weiterhin ein Streitgegenstand sein wird.Deshalb sollte der/die Schiedsamtsinhaber/in einen Überblick bekommen, weil sichhieraus sowohl vermögensrechtliche Ansprüche als auch der Straftatbestand desHausfriedensbruches ergeben können.Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist in den mietrechtlichen Bestimmungen desBGB insoweit geregelt, als es sich aus verschiedenen Duldungspflichten des Mieters,wie z. B. aus § 541 a BGB (Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache) „Der Mietervon Räumen hat die Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltungder Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind“ ergibt. Ferner ergibt sich dasBesichtigungsrecht des Vermieters aus der Duldungspflicht des Mieters aus § 541 bBGB (Maßnahmen zur Verbesserung der Modernisierung), die lautet: »Maßnahmenzur Verbesserung der gemietete Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zurEinsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden.«Die Rechtsprechung hat sich in vielen Einzelfällen mit dem Besichtigungsrecht desVermieters befassen müssen und hierbei gewisse Richtlinien aufgestellt, unter wel-chen Umständen der Vermieter ein Besichtigungsrecht ausüben darf.Meistens ist in den Formularmietverträgen das Besichtigungsrecht des Vermietersgeregelt. Ist in einem Mietvertrag das Besichtigungsrecht vereinbart, muss der Mieternach vorheriger Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten (an Werk-tagen zwischen 10 und 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von11 bis 13 Uhr) die Besichtigung der Wohnung gestatten (AG Freiburg).Liegt keine mietvertragliche Regelung vor, so kommt es auf den Einzelfall an.Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphä-re, so dass der Vermieter in keinem Falle ohne konkreten Anlass eine Besichtigungder Mietwohnung verlangen kann.



anitari  27.06.2016, 17:51

Wow, ein Schiedsamtsurteil und dann noch aus dem vorigen Jahrhundert.

Spitzenleistung Maxe;-)

§541 betrifft nicht mehr die Duldungspflicht

schleudermaxe  27.06.2016, 18:53
@anitari

Urteil? Wo steht das?

Ein Auszug aus der Zeitung ist doch kein Urteil, wäre auch zu schön.

anitari  27.06.2016, 19:18
@schleudermaxe

Dein erster Satz der Antwort:

Wenn der Vermieter so ein Recht hat, schaue einfach in das Urteil, er wird es nicht haben.

Ein Auszug aus der Zeitung ist doch kein Urteil, wäre auch zu schön.

Stimmt. Aber wenn man schon irgend welche Artikel angibt, dann bitte keine asbach uralten.

so die Gerichte hier bei uns.

Dein Lieblingsspruch.

Wo ist denn hier bei uns?

Sachsen bzw. Sachsen-Anhalt ist nicht der Nabel Deutschlands und die Gerichte dort nicht der BGH.

Besichtigungen, aus welchem Grund auch immer, sind an Werktagen zulässig.

Der Samstag, wenn auch für viele arbeitsfrei, ist nach wie vor ein Werktag.

Folglich Besichtigungen des Vermieters mit Mietinteressenten nicht unzulässig.

Nun hat aber der Vermieter Rücksicht auf die Belange/den Terminplan des Mieters Rücksicht zu nehmen.

Biete ihm doch abwechselnd einen Termin freitags Abend und samstags an.

Das nachweisbar. Dann kann er später nicht behaupten Du hättest Besichtigungen verweigert.

Auch rechtzeitig vorangekündigte Wohnungsbesichtigungen dürfen nur an Werktagen ausgeführt werden. Leider gilt in diesem Sinne auch der Samstag als Werktag.

Wenn er also die Besichtigung rechtzeitig (heisst bei berufstätigen ca. 4 Tage vorher, bei Nichtberufstätigen 24 Stunden) ankündigt, bist Du da leider im Nachsehen.

Ich glaube, wenn es Dir aus terminlichen Gründen nicht möglich ist, müsstest Du trotzdem dafür sorgen, dass JEMAND in der Wohnung ist und für Dich einspringt, z.B. ein Verwandter oder Bekannter.

Der letzte Absatz ist aber nur gemutmasst.