Verjährt Schwarzarbeit auf der Baustelle?
Folgende Situation:
Auf einer Baustelle arbeitet ein Handwerker (normales Unternehmen), die Baustelle wird jedoch nie fertig. Am Ende stellt er eine Rechnung, die ungefähr 4 mal höher ist, als der Preis, den er für die Arbeiten verlangt hätte, wenn es fertig geworden wäre.
Es stellt sich heraus, dass der Handwerker keine Zulassung hat, die Arbeiten (Elektro, Klempner, Maurer) auszuführen. Eine Eintragung in der Handwerksrolle ist nicht vorhanden, somit hätte der Auftraggeber das Recht, den ursprünglichen Vertrag für nichtig zu erklären.
Deshalb die Fragen:
1) innerhalb welcher Zeit und ab welchem Zeitpunkt kann man einen solchen Vertrag gerichtlich angreifen? Verjährt so etwas?
2) Was ist wenn zwischenzeitlich ein Mahnbescheid beantragt wurde, aber binnen 6 Monaten keine Begründung erfolgt ist. Kann man danach erneut einen Mahnantrag / Klagverfahren eröffnen oder ist das dann verwirkt?
3 Antworten
In der Überschrift sprichst du von Schwarzarbeit, da muss theoretisch nichts gezahlt werden, da der Vertrag ungültig wäre (da eben Schwarzarbeit). Es gäbe selbst bei Zahlung keinen Anspruch auf Gewährleistung oder ähnliches.
Das ist jedoch etwas anderes als "keine Zulassung" zu haben. Wenn er die Arbeit korrekt ausgeführt hat bzw. entsprechend des Auftrags kann er natürlich dafür eine Zahlung einfordern.
Jetzt müsste verglichen werden zwischen seiner Rechnung und dem Angebot, woher die Mehrkosten kommen, und in wie weit si gerechtfertigt bzw. abrechenbar sind. Das sind Detailfragen, die dir hier keiner Pauschal beantworten kann.
Hast du gezahlt oder nicht, was möchtest du denn einklagen?
https://www.baulinks.de/webplugin/2003/0549.php4#:~:text=%C3%9Cbersicht%20%C3%BCber%20zulassungspflichtige%20und%20zulassungsfreie,Das%20Bundeskabinett%20hatte%20am%2028. Lies mal und bachte auch, was zu den Sternchen neben einigen Berufen vermerkt ist, weiter unten.
Ansonsten würde ich dir empfehlen, dich mit der Sache an einen Anwalt zuwenden.
Forderungen des täglichen Lebens verjähren nach 2 Jahren. (Die Forderung muss also regelmäßig angemahnt werden, damit sie nicht verjährt.)
(Die Forderung muss also regelmäßig angemahnt werden, damit sie nicht verjährt.)
Das ist totaler Quatsch.
Ene Mahnung hat überhaupt keine fristhemmende Wirkung. Dazu bedarf es eines gerichtlichen Mahnbescheides.
Das BGB kann es nicht sein, denn in § 195 BGB steht:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die ordentliche Verjährungsfrist beläuft sich nach BGB halt auf 3 Jahre zum Ablauf des Kalenderjahres. Daher ist die Frage schon berechtigt.
Zumindest nicht aus dem BGB. Mit anderen Worten, du schreibst hier ohne Wissen völligen Unsinn.
§196 BGB => nach 2 Jahren! Ich empfehle etwas weiter zu lesen!
Mit wem ich es hier zu tun habe, das merke ich an deinem Beitrag. Jurist oder Kaufmann bist du jedenfalls nicht.
Du solltest dir ebenfalls eine Sehhilfe kaufen, wenn dir noch nicht einmal der Unterschied zwischen ZWEI und ZEHN bekannt ist.
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem GrundstückAnsprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Und du solltest dir etwas mehr Textverständnis zulegen.
Erstens bezieht sich § 196 BGB auf „Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts", was schon mal nichts mit der Frage zu tun hat, und zweitens beträgt die dort genannte Verjährungsfrist 10 Jahre.
Wie du leicht lesen kannst, habe ich auf die Hauptfrage geantwortet: "Forderungen des täglichen Le...... verjähren nach 2 Jahren!". Damit ist der Fragesteller auf der sicheren Seite, wenn sich diese Frist verlängert hat! Von §§ habe ich nicht gesprochen.
Tschüss!
Man kann dann einfach einen zweiten / neuen Mahnbescheid beantragen? oder wie anmahnen?
Und aus welchem Gesetzbuch leitest du diese Antwort ab?