Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte, Rechtslage?

3 Antworten

Wenn Du in der zweiten Jahreshälfte das Arbeitsverhältnis beendest, steht Dir nach § 4 Bundesurlaubsgesetz auf alle Fälle der Mindesturlaub von vier Wochen zu.

Den muss der AG Dir geben, wenn Du das möchtest, egal ob im Arbeits- oder angewandten Tarifvertrag eine "Zwölftelregelung" vereinbart ist.

Gibt es keine Zwölftelregelung (für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs) und der AG gibt mehr als den Mindesturlaub, steht dem AN auch der zusätzlich gewährte Urlaub zu.

Wenn Du den kompletten Urlaub in Anspruch nimmst, gibt es beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaubsanspruch mehr, da Doppelansprüche nach § 6 BUrlG ausgeschlossen sind. Da hast Du für dieses Jahr nur Anspruch auf anteiligen Urlaub, wenn der neue AG mehr Urlaub als der alte gewährt.

Wenn Du jetzt die fünf Urlaubstage beim alten AG nimmst, der komplette Urlaub dann "verbraucht" ist und der neue AG nicht mehr Urlaub als der alte gibt, hast Du im neuen Betrieb dieses Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr.

Im Netz las ich Berichte, wonach, wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt Anspruch auf beides hätte.

Nein, dem ist nicht (automatisch) so (§6 Abs 1 BUrlG).

Die neue Firma gewährt mir anteilig ebenso 5 Tage für dieses Jahr.

Die neue Firma kann ihnen so viel Urlaub gewähren wie sie will, das BUrlG macht nur Mindesvorgaben. Sie können das auch arbeitsvertraglich so vereinbaren. Das ist auch durchaus sinnvoll, wenn beispielsweise die Firma über Weihnachten Betriebsferien macht. Eine Übertragung aus den nächstem Jahr ist übrigen nicht möglich, d.h. es gibt keine Urlaubsschulden.

Sie müssen ihrer neuen Firma allerdings mitteilen wieviel Urlaub sie in diesen Jahr schon hatten und wieviel abgegolten wurde, idealerweise, beim Abschluss des Arbeitsvertrages.

Entweder - oder.

Du kannst in der alten Firma den gesamten Jahresurlaub nehmen, dann hast du in der neuen Firma aber keinen Urlaubsanspruch für dieses Jahr mehr (gleicher Urlaubsanspruch vorausgesetzt).