Nein, ich denke nicht, dass das passiert

Komplett aussterben werden sie nicht, es wird allerdings weniger geben.

Ein guter Bäcker wird immer Kundschaft haben die bereit ist für gute Qualität und hausgemachten Produkten mehr zu bezahlen.

Leider sind die Bäcker auch gezwungen ihre Preise anzuheben. Allein die Energiekosten sind für manche existenzgefährdend. Dazu kommen höhere Löhne, Personalmangel, höhere Einkaufspreise.... Da muss man sich nicht wundern, wenn der Bäcker mehr für seine Produkte verlangen muss.

Ich bin froh, dass ich auch weiter zu "meinem" Bäcker gehen und kaufen kann. Ja die Preise sind gestiegen aber für die Qualität zahle ich das eben. Supermarkt- oder Discounterbrötchen/-Brot sind für mich keine Alternative.

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Auf was fahrt ihr besonders ab?

Im September und Oktober auf überhaupt nichts. Ich brauche jetzt noch kein "Weihnachtsgebäck", mir ist das viel zu früh.

Mitte bis Ende November kaufe ich bei "meinem" Bäcker manchmal Lebkuchen, Plätzchen oder die selbstgemachten "Weihnachtspralinen", die es dort auch erst ab November gibt.

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Der Arbeitgeber kann ganz bestimmt nicht kündigen, wenn ein Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung nicht angibt, wenn diese ihn nicht hindert seinen Job vertragsgemäß auszuüben.

Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer schon jahrelang im Betrieb arbeitet, kann die Schwerbehinderung kein Grund für eine fristgerechte und schon gar nicht für eine fristlose Kündigung sein.

Selbst wenn der Arbeitnehmer beim Vorstellungsgespräch nach einer Schwerbehinderung gefragt wird und diese ihn nicht bei der Ausübung des Jobs hindert, hat er das "Recht zur Lüge".

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach sechs Monaten im Betrieb einen "besonderen Kündigungsschutz" nach § 168 ff.SGB IX

Es stellt sich mir sowieso die Frage, warum der AG dem AN kündigen sollte, wenn er nach Jahren von der Schwerbehinderung erfährt.

Er hat dann zwar evtl. die "Schwerbehindertenquote" nicht erreicht und muss eine Ausgleichszahlung leisten, er hat dem AN aber auch jedes Jahr den bezahlten Zusatzsurlaub von einer Woche nicht gewähren müssen

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Wenn Du erst ab dem 3. Krankheitstag eine AU-Bescheinigung brauchst, musst Du für morgen keine bringen. Vergiss aber nicht, Dich so früh wie möglich beim AG abzumelden.

Das Wochenende zählt dann mit, wenn Du am Montag immer noch krank sein solltest. Bei der Frist für eine AUB zählen die Kalendertage und nicht die Arbeitstage.

Solltest Du Dir nicht sicher sein am Montag wieder arbeiten zu können, empfehle ich Dir morgen zum Arzt zu gehen. Gute Besserung

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Du solltest für eine Zeugnisbeurteilung das komplette Zeugnis einstellen.

Ist die Tätigkeitsbeschreibung vollständig? Ist das Zeugnis auf betriebsüblichem Papier geschrieben? Gibt es einen Schlußsatz und wenn ja, wie lautet er?

Das was hier zu lesen ist, tendiert zu einer "Drei". Allerdings ist das von mir keine endgültige Beurteilung Deines Zeugnisses, da mir hier noch einiges fehlt.

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Dein Chef hat eine Fürsorgepflicht und zwar gegenüber allen Arbeitnehmern.

Wenn Du so stark erkältet bist kann das für Dich unangenehme Folgen und schwerere Krankheiten nach sich ziehen, wenn Du nicht zum Arzt gehst und außerdem besteht die Gefahr, dass Du Kollegen ansteckst. Die werden Dir Deinen "Einsatz" bestimmt nicht danken.

Falls Du trotzdem zur Arbeit kommst und nicht zum Arzt gehst, kann Dein Chef Dich auch von der Arbeit freistellen. Dann darfst Du nicht mehr arbeiten, egal ob mit oder ohne Arztbesuch/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Das bedeutet, Du kannst immer nur zu einem 15. oder zum Monatsende kündigen. Die schriftliche Kündigung muss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beendigungstermin beim Arbeitgeber eingegangen sein.

Das ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB.

Eine Kündigung zum 15. Oktober ist möglich, wenn der Arbeitgeber die schriftliche Kündigung spätestens am 17. September erhält. Da das ein Sonntag ist, muss sie (wenn Sonntags nicht gearbeitet wird) früher abgegeben werden.

Wenn Du heute kündigst, ist der 15. Oktober der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.

Beantrage im Kündigungsschreiben den Freizeitausgleich für evtl. vorhandenen Resturlaub/Überstunden, dann kannst Du früher tschüss sagen. Bekommst Du diesen nicht oder nur teilweise wird der Rest bei der letzten Abrechnung ausgezahlt.

Außerdem solltest Du noch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen

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Essen können was immer und wieviel ihr wollt, ohne zuzunehmen

Ach wäre das schön, wenn man sich vor dem Essen nicht überlegen müsste, ob man sich den Nachtisch noch gönnen kann oder nicht.

Ich esse gerne und leider habe ich auch ein paar Kilo zu viel. Deshalb muss ich hin und wieder auf etwas verzichten, das ich sehr gerne essen würde.

Beim "Altern" bin ich schon lange über diesen 25 Jahren und wenn ich mir manchmal Fotos von mir und auch anderen Menschen anschaue, waren die in meinen Augen mit z.B. 30 oder 40 Jahren attraktiver als mit 25. Zudem wäre das ja nur äußerlich, alles andere würde ja altern.

Was nützt mir "unendlich viel Geld", wenn beim ausgeben bei 1000 € Schluß ist? Nein danke, da genieße ich lieber Essen ohne Reue

Damit zu Punkt vier: Wenn ich doch gerne esse, werde ich doch bestimmt nicht diese Option wählen

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was würdet ihr mir raten ?

Du gehst am Mittwoch in den Betrieb und bietest Deine Arbeitskraft an. Gibt man Dir keine Arbeit befindet sich der AG nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Er muss Dich dann bezahlen als hättest Du gearbeitet. Minusstunden kann es keine geben.

Man versucht hier Dich möglichst "billig" weg zu bekommen.

Unterschreibst Du den Aufhebungsvertrag ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der AG muss Dich keinen Tag länger bezahlen.

Ich würde das nicht unterschreiben sondern darauf aufmerksam machen, dass ich meine Kündigungsfrist einhalten möchte.

Entweder man beschäftigt Dich dann oder man stellt Dich frei. Auf alle Fälle bekommst Du dann Dein Geld bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Mit Aufhebungsvertrag hättest Du ab sofort keinen Anspruch auf ALG und würdest ohne Geld da stehen, da Du Deine Arbeitslosigkeit bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist (ich gehe davon aus, Du hast einen neuen Job) selbst herbeigeführt hast.

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Kann man einem die Pause verbieten?

Jein.

Es kommt auf die Arbeitszeit des AN und die Vorgaben im Betrieb an.

Gibt es im Betrieb z.B. durch eine Betriebsvereinbarung festgelegte Pausen für alle AN, dann sind diese verbindlich und können vom AG nicht gestrichen werden.

Bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden hat der AG keine Wahl, er muss dann eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Er darf sie nicht verbieten, im Gegenteil er muss darauf achten dass die Pausen gemacht werden.

Bei Deiner Frage wissen wir nicht wie die Mitarbeiterin arbeitet, ob Teil- oder Vollzeit und ob es diese im Voraus festgelegten Pausen gibt. Deshalb mein "Jein"

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Ich vermute mal, Du möchtest den Freizeitausgleich für Deinen Resturlaub und die Überstunden.

Da stellst Du einen Antrag und gibst diesen mit der Kündigung ab. Der AG kann Dir den Freizeitausgleich nur verweigern wenn "dringende" betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Es kann sein, dass Du den Freizeitausgleich nicht (mit guter Begründung) oder nur teilweise bekommst. Dann muss der AG diese Tage/Stunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten (bezahlen)

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Der AG hat nach § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Durch die Klausel im Arbeitsvertrag gilt diese auch für Deinen Freund.

Er kann jetzt zum 31. Oktober kündigen.

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