Unterhalt für Frau + Kind?

8 Antworten

Grundsätzlich müsstest Du auch an die Mutter Deines Kindes Unterhalt zahlen. Aber bei deinem Einkommen ist das einfach nicht mehr drin. Denn Dir müssen mindestens 1.510,- Euro plus Fahrtkosten zur Arbeit übrig bleiben.

Die Kindmutter kann wegen des KIndes nicht arbeiten, daher bist du auch für sie Unterhaltspflichtig. Wie hoch der Unterhalt ist, wird extra berechnet.

Geh also zum Jugendamt und lass deine Unterhaltspflicht berechnet.

Du bist zuerst deinem Kind zum Unterhalt verpflichtet und dann, solltest du dann noch leistungsfähig sein, auch der Kindsmutter in Form von Betreuungsunterhalt.

Das Jobcenter wird sie dazu auffordern, diesen von dir zu fordern und du musst es dir gefallen lassen, ggf. deine Einkommensunterlagen dem Jobcenter vorzulegen, damit dieses prüfen kann, ob du nicht leistungsfähig bist.

Du warst ihr auch schon 6 Wochen vor der Geburt unterhaltspflichtig!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hat die unverheiratete, ledige, nichteheliche Mutter gegen den Kindsvater einen Unterhaltsanspruch (Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit vorausgesetzt). Außerdem besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schwangerschaft und Entbindung.

Kann die Mutter - oder der betreuende Vater - danach (auch) wegen dieses Kindes nicht durch Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt sorgen, ist der andere Elternteil zunächst jedenfalls drei Jahre lang zu Unterhalt verpflichtet.

In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollständig der Betreuung des Kindes widmen, in diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. 

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Mutter nach § 1615l BGB setzt das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung voraus.

Aber selbstverständlich steht dir ein Selbstbehalt zur Deckung seines Lebensbedarfs zu. Dabei hat Kindesunterhalt Vorrang vor Betreuungsunterhalt, ist also in jedem Fall vorweg von deinem Einkommen abzuziehen.

Alles Gute für dich!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

In der Theorie müsstest du auch für die Kindsmutter Betreuungsunterhalt zahlen.

In der Praxis wird es aber an deinem Einkommen scheitern.

Zuerst würde der Kindesunterhalt von deinem bereinigten Netto abgezogen werden und der derzeitige angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1510 Euro, den du gegenüber der Kindsmutter hast.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 I, 1603 Abs. 1 BGB):
a) falls erwerbstätig 1.510 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Nur dann bleibt für sie nichts mehr "übrig".

Denn wenn man mal von einem durchschnittlichen Netto bei dir ausgeht in Höhe von 1900 Euro (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, wiederkehrende Leistungen wie Überstunden etc., durchschnittliche Steuererstattung usw.) und nur die 5 % Pauschale für Arbeitnehmer in Abzug bringen würde, dann bliebe ein bereinigtes Netto in Höhe von 1805 Euro. Davon ab der Selbstbehalt dem Kind gegenüber (1370 Euro) ergibt für das Kind eine Verteilungsmasse von 435 Euro.

Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle, Stufe 1, Kind zwischen 0 und 5: passt. Es wären für das Kind 312 Euro zu zahlen.

Nächste Rechnung für die Mutter:

1805 - 312 = 1493 Euro - Selbstbehalt gegenüber der Mutter 1510 Euro, macht also minus 17 Euro.

Passt nicht mehr. Ergo: Mutter kriegst nichts.

Immer vorausgesetzt, die 1900 Euro sind tatsächlich dein durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate.