TÜV-Abnahme mit TÜV-Teilegutachten

3 Antworten

Du bekommst eine Abnahmebescheinigung nach §19(3) StVZO, auf der angegeben ist, ob eine Berichtung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist, oder nicht.

Bei den meisten Änderungen ist sie nicht erforderlich oder erforderlich, aber zurückgestellt. (bis sich die Zulassungsstelle sowie so mit den Papieren zu befassen hat)

Wenn der Ingenieur in der Bescheinigung vorgibt (erfordelrich aber zurückgestellt), dann reicht das Mitfphren der Abnahmebescheinigung,

Das ist abhängig davon, ob die Änderung den §13(1) FZV betrifft., dort sind alle Äbderungen genannt, bei denen die Papiere sofort geändert werden müssen.

(Siehe in meinem Kommentar zu der Antwort von jloethe) .

Wenn Dein Luftfilter die Motorleistung erhöht und sich der Wert im Feld P2./4 oder einer der Geröuschwerte in Deine Zulassungbescheinigung ändert, dann wird da "uverzüglich" stehen, wenn sich keine der in §13(1) FZV genannten Dinge ändert, dann reicht das Mitführen der Abnahmebescheinigung aus.

Bei Sportluftfilter kann das mal so, mal so sein.

Schau einfach, was der Ingenieur vorgegene hat im Zweifelsfalle fragst Du ihn bei der Abnahme. Es steht aber in jedem Fall auf der Bescheinigung drauf.

Siehe auch http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_13.php

jloethe  13.02.2015, 11:07

Danke für den berechtigten Einwand..

Der Fragesteller bezieht sich auf einen Sportluftfilter . Aus diesem Grund diese Antwort.

Transalb-Tom hat völlig recht was er schreibt.. den sogenannte Sammel-Umbauten und das steht in einer ABE durchaus auch drinn machen diese zum großen Teil unwirksam. die wechselwirkung der verschiedenen Bauteile sind was dann eine Prüfung erfordert.

Mir selbst wurden jeoch auch schon Eintragungen verweigert unter dem Hinweis troz wechselwirkung das eine ABE vorliegt. Auch wenn mehrere durch einzelne ABE -s freien Bauteile die im verbund verbaut werden sind und werden dann wieder Prüfungspflichtig. Kann sein das diese eine individualentscheiduzng eines Prüfer s war aber auch das kommt vor..

Wenn man sich eine ABE mal genauer durchliest steht da alles das auch drinn und ich setze voraus das jeder hier lesen kann . Zum Tema Gültigkeit habe ich much eventuell etwas unklar ausgedrückt.. wenn man direkt vom Tüv ( der Prüfung ) kommt und das Strassenverkehrsamt schon geschlossen hat oder auf dem direkten weg dahin ist kann ein Beamter bei der kontrolle schonmal ein Auge zudrücken bzw akzeptiert da dann auch schonmal den Prüfbericht .

Wenn jedoch die Prüfung schon einige Tage verstrichen ist dann eben nicht mehr das zum ev falsch verstandenen Ausdruck der akzeptanz eines Prüfberichtes.,. aber auch das hab ich ausführlich erklärt. Die Einwände zu meiner Antwort sind also berechtigt und völlig richtig.. was die aber nicht als Falsche Antwort dastehen lässt ..

Wichtig ist das der jeweilige Scharuber die ABE auch durchliest und deren Bedingungen auch zur Kenntniss nimmt. das und nix anderes hab ich hierbei auch vorausgesetzt.. Joachim

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Ein TüV Teilegutachten muß zwingend vom Tüv auf korrekten Einbau geprüft werden und wird dann durch Eintragung im Fahrzeugschein eingetragen..

Dieser Einbaubericht vom Tüv beim Strassenverkehrsamt in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen denn ein Prüfbericht vom TüV der nicht in den Papieren steht hat nur begrenzte Akzeptanz bei den Ordnungshütern.. Wenns mal zu kontrollen kommt gibt es da richtigen Ärger und wird unter den schlechteten Umständen ( ermessensspielraum des Beamten ) als Nicht eingetragenes somit Illegales Bauteil gewertet.

Nicht das der Einbaubericht seine gültigkeit verliert sondern das der innerhalb gewisser Zeiträume nicht vom Strasenverkehrsamt legalisiert wurde.. Der Prüfbericht alleine ist keine Eintragung was immer wieder verwechselt wird.. und auch keine ABE die keinerlei Prüfung erfordert.

joachim

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 40 Jahren als Schrauber unterwegs . Meisterbrief
TransalpTom  13.02.2015, 07:49

Deine Antwort ist nicht richtig.

Nur Abnahmen nach §21 StVZO und nach 19(2) in Verbindung mit 21StVZO benötigen immer eine sofortige Korrekur der Fahrzeugpapiere. Der Grund ist folgender. Bei einem solchen Umbau ist die Betriebserlaubnis erloschen und muß nach der Begutachtung und pos. Gutachten neu beatragt werden. Die Betriebserlaubniserteilung geschieht dann durch den Eintrag in den Fahrzeugschein und dessen Neuausstelleung.

Ein Bericht nach §21 gilt nur 18 Monate, wobei die Zulassungsstellen das aber auch schonmal großzügig sehen.

Bei einem Teilegutachten ist das etwas anders. Teilegutachten sind eine Änderung nach §19(3) StVZO, dabei ist die Rechtslage bezüglich des Erlöschen der Betriebserlaubnis umgekehrt. Da heißt es "Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn eine unverzügliche Abnahme durch einen Prüfingenieur oder amtl. anerk. Sachverst. erfolgt".

Ein Bericht nach §19(3) gilt unbefristet.

Ob eine Berichtigung der FAhrzeugpapiere unverzüglich zu erfolgen hat hängt davon ab, was geändert wurde. Wenn Dingegeändert wurden, die den §13(1) FZV betreffen (dort ist die Berichtigung der Fahrzeugpapiere beschrieben), dann müssen die Papiere UNVERZÜGLICH berichtigt werden. (I.d.R. sind das Dinge die steuer- oder fahrerlaubnisrelevant sind)

Bei einem Sportluftfilter ist die Berichtigung der Fahrzeugpapiere demnach möglich, aber nur vorgeschrieben, wenn es im Teilegutachten gefordert sein sollte.

Du hast da was verwechselt.

Es ist alleine entscheidend, welcher Hinweis auf der Abnahmebescheinigung steht.

Dort ist immer angegeben: "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist .... unverzüglich erforderlich / erforderlich, aber zurückgestellt oder / möglich. Der abnehmende Ingenieur gibt eine der drei Möglichkeiten vor.

Siehe §13 FZV

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen: Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

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TransalpTom  13.02.2015, 08:13

... nochmal eine Kommentar zu Deinem Wissensstand bezüglich ABE:

Du schreibst, " ABE die keinerlei Prüfung erfordert." .

Das ist einer der allergrößten Irrtümer die es gibt, aber bestimmt bei 95% der Bevölkerung so in den Köpfen verankert.

Bei einer ABE "KANN" der Betrieb ohne Änderungsabnahme erlaubt sein. Du mußt aber erst einmal nachsehen, ob nicht eine Auflage die Änderungsabnhame expliziet fordert oder auch fordert, wenn andere Bedingungen eintreten.

Beispiel:

Die kaufst eine Alu-Felge. Bei der Verwendung der selben Reifengrößte steht in der ABE keine Auflage zur Änderungsabnahme, dann schaust Du mal die anderen Auflagen weiter durch, dann findest Du eine Auflage "... das Fahrwerk muß dem Serienzustand entsprechen, anderfalls ist der Anbau gesondert zu beurteileilen".

Wenn dann alles andere Seiren ist, reicht die ABE.

Wenn das Auto zeit gleicht andere Fahrwerksfedern verbaut wurden, dann benötigst Du trotzdem eine Änderungsabnahme. Auch, wenn die Federn selbst eine ABE haben, denn da steht auch wieder so eine Auflage "... in Verbindung mit Serienbereifung/Serienrädern"

Also zwei Änerungen mit ABE, beide einzeln als ABE zulässig, zusammen aber Änderungsabnahme erforderlich.

Die zweite Möglichkeit ist Du verwendet eine Reifengröße, die von der Seriengröße abweicht. dann kann da auch die Auflage stehen "Der vorschriftsmäßige Zustand ... ist durch einen Prüfingenieur oder aaS bescheinigen u lassen".

Grundsätzlich kann man sich das so merken: Bei einer Mehrfachänderung sich gegenseitig beeinflussender Umbauten (z.B. Fahrwerk und Räder) ist eine Änderungsabnahme vorgeschrieben (egal ob ABE oder TGA), bei einfachen Änderungen KANN das Mitführen der ABE reichen, wenn keine Auflage die Änderungsabnahme fordert.

Man muß es also erst genau nachlesen und kann keine Pauschalaussage dazu treffen.

Als Eselsbrücke kann man sich das so merken.

ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis = "im allgemeinen Betrieb erlaubt" Teilegutachten = "Das Teil wurde begutachtet, nicht dessen Anbau" = also begutachten lassen. (aber das wußtest Du ja schon richtig)

Wünsche Dir eine gute Fahrt im deutschen §§§-Dschungel ;o)

P.S. Die Auflage, die die Abnahme expliziet fordert heißt i.d.R. "01" oder "A1" oder "11A", je nachdem wer das Gutachten zur ABE erstellt hat

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Wenn du eine ABE hast, reicht es diese Mitzuführen, um auf nummer sicher zu gehn einfach eintragen lassen, kostet zwar eiun bisschen was aber dann bist du auf der sicheren seite

ich selbst hatte den fall, da ich ein ziemlich umgerüstetes Fahrzeug ahtte, dass die Plizei mich rausgezogen aht und es ewig gedauert hat bis die meinen Ordner mit immerhin 38 ABE´s durch hatte

Gapperer 
Fragesteller
 12.02.2015, 22:47

Der Luftfilter besitzt keine ABE sondern nur ein TÜV-Teilegutachten. Somit muss ich es so oder so abnehmen lassen. ;)

Nur die Frage ist, ob ich nur Papiere bekomme, die ich mitführen muss oder ob das im Fahrzeugschein vermerkt werden muss.

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DARGBERR  12.02.2015, 22:51
@Gapperer

Das sollte normalerweise im Schein festgehalten werden.

Aber Ausnahmen gibt es natürlich immer wieder. Wenn du mehr machst, am besten halt alles auf einmal eintragen lassen, dann bist du immer sicher

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Gapperer 
Fragesteller
 12.02.2015, 22:55
@DARGBERR

Mehr wird es in nächster Zeit wahrscheinlich nicht werden. Somit müsste ich wegen einer Änderung einen neuen Fahrzeugschein ausstellen lassen.

Ich habe glaube ich irgendwas gelesen, dass man bei bestimmten Sachen Papiere bekommt, die man mitführen muss. Bei der nächsten Ummeldung des Fahrzeuges oder so muss man die Abnahme dann im Fahrzeugschein vermerken lassen.

Bei manchen Teilen ist das wieder anders, so dass man es gleich im Fahrzeugschein eintragen muss.

Hmm.

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