Strafrecht AT I verhauen?

1 Antwort

Ich kenn natürlich den Sachverhalt nicht - aber ich finde grundsätzlich spricht überhaupt nichts dagegen § 32 vor einer mutmaßlichen Einwilligung zu prüfen. Du schreibst in Jura ein Gutachten, also musst du ohnehin unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen.

Bei der Nothilfe (32 StGB) findet zwar keine Interessenabwägung statt. Das ist aber kein Weltuntergang :) Im allgemeinen fällt man wegen einem Fehler auch nicht gleich durch, es zählt immer der Gesamteindruck.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura Studium, in der Examensvorbereitung
Denissa981 
Fragesteller
 08.02.2024, 13:54

Das hört sich mega an. Das steht so in meinem Lehrbuch ( Prof. Dr. Zieschang), dass die Einwilligung vor einem Notstand geprüft wird. Aber solange der Gesamteindruck am meisten zählt bin ich schon mal sicherlich nicht durchgefallen. Vielen Dank für die Antwort bin erleichtert! :)

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Ziegelstein43  08.02.2024, 14:03
@Denissa981

dachte jetzt eher an § 32. Aber du hast schon Recht - die mutmaßliche Einwilligung ist vorrangig zu § 34... Nachdem § 34 aber nicht durchgegangen ist finde ich nicht dass das gravierend falsch ist. Insbesondere wenn die mutmaßliche Einwilligung durchgegangen ist stellt sich die Subsidiaritätsproblematik des § 34 ja eigentlich nicht mehr.

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Denissa981 
Fragesteller
 08.02.2024, 14:05
@Ziegelstein43

Habe auch aus versehen Nothilfe anstatt notstandshilfe geschrieben.. danke! Hoffentlich sieht das der Korrektor auch so :)

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