Ich hab ihn mir im 5. Semester gekauft. War total schwachsinnig, hätte auch im Rep gereicht..

ich würde warten was der Prof im Baurecht sagt. Da kann es rein theoretisch sein dass er Gesetze aus dem Sartorius voraussetzt aber im 2. Semester würde ich ihn auf keinen Fall kaufen

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Ich persönlich bin ein großer Freund von Arch linux (btw). Aber ich denke wenn du neu bist in der Linux Welt, ist Ubuntu empfehlenswert. Denn hier gibt es am meisten Anleitungen etc. im Internet.

Du kannst ja jederzeit wechseln wenn dir etwas nicht gefällt und du erfahrener wirst :)

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Ich hab das während meines gesamten Studiums bis jetzt gemacht und bin gut klar gekommen. Ernsthaft Freizeit hab ich aber nicht :)

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Ja die Bücher sind durchaus teuer. Man kann natürlich auch Lehrbücher aus der Bibliothek ausleihen und Kommentare online lesen.. An den Gesetzen und Ergänzungslieferungen kommt man aber nicht rum.

Meine Sammlung zuhause würde wenn man alles neu kaufen würde etwa 4.000€ kosten. Ich schätze dass ich ca. 1.500€ ausgegeben habe, aber über die Jahre ist das schwer zu sagen :) Viel gebraucht gekauft und teilweise auch mal was geschenkt bekommen.

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Den Stoff gliedern in machbare Teilabschnitte - diese dann verstehen und ggf. Karteikarten dazu machen. Die Karteikarten müssen regelmäßig wiederholt werden (da gibts Karteikarten Seiten im Internet, die die Karten in einen Lernplan zeitlich einteilen) - wichtig ist bei viel Stoff immer der Kampf gegen das Vergessen.

Wenn man immer wieder nur ein paar Karteikarten dazu nimmt ist es gut machbar den Stoff zu behalten - durchs wiederholen werden die alten Karteikarten nicht vergessen. Ich habe inzwischen knapp 5.000 Karteikarten und es geht wirklich wenn man dran bleibt :)

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Man lernt deutlich mehr. Ich zum Beispiel hab in der letzten Woche vor meiner ersten Uni Klausur mehr gelernt als in meiner Gesamten Schullaufbahn zusammen.

Aber lernen macht Spaß, weil es keine "langweiligen" Fächer gibt - man hat sich immerhin selbst für den Studiengang entschieden. Klar gibt es immer Themen die einem mehr oder weniger gut gefallen aber es ist ein riesiger Unterschied zur Schule.

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Ich würde entweder Rn. 5f. oder Rn. 5ff. schreiben, also schon den ganzen Bereich zitieren. Allerdings gerade bei Definitionen würde ich persönlich doch eher eine knappere Definition suchen.

Lehrbücher wollen dir Erklären was unter einem Antrag zu verstehen ist. Für die einfache Definition ist aber eine weitere Erklärung nicht erforderlich. Deswegen würde ich da auf Kommentare /Rechtsprechung zurückgreifen..

Bspw. "Der Antrag (Angebot, Offerte) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist" (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 5). "[Diese] muss inhaltlich so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, dass das nach dem Empfängerhorizont ausgelegte Angebot durch ein [...] „Ja“ angenommen werden kann".(HK-BGB/Heinrich Dörner, 11. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 3)

(natürlich würdest du hier nicht den Wortlaut zitieren)

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Wenn im Sachverhalt steht "Der A fühlt sich durch das Urteil in seinen Grundrechten verletzt und will nach Karlsruhe" dann ist es eine Urteilsverfassungsbeschwerde. Wenn im Sachverhalt steht "Der A hält Art./§ xy für verfassungswidrig" dann kann man über eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde nachdenken.

Wichtig ist, dass die Rechtssatzverfassungsbeschwerde typischerweise unzulässig ist. Denn der Beschwerdeführer muss insb. auch unmittelbar betroffen sein. Wenn das Gesetz erst noch vollzogen werden muss (nahezu immer) dann fehlt es grundsätzlich an der Beschwerdebefugnis. Anders ist es wenn das abwarten des Vollzugsaktes unzumutbar ist (der Beschwerdeführer sich bspw. zuerst Strafbar machen müsste). Außerdem ist natürlich der Rechtsweg zu erschöpfen. Eine VB direkt gegen einen BPlan ist schon unzulässig weil die Normenkontrolle nach § 47 VwGO möglich ist. Bei formellen Gesetzen gibt es hingegen keinen Rechtsweg.

Heißt wenn von einem Instanzenzug die Rede ist, dann wird der Beschwerdeführer sich gegen das entsprechende Urteil, oder den Verwaltungsakt richten. Wenn kein Instanzenzug durchgeführt wurde kommt die Rechtssatzverfassungsbeschwerde in Betracht, hier musst du dann problematisieren warum diese ausnahmsweise zulässig ist.

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Ich kenn natürlich den Sachverhalt nicht - aber ich finde grundsätzlich spricht überhaupt nichts dagegen § 32 vor einer mutmaßlichen Einwilligung zu prüfen. Du schreibst in Jura ein Gutachten, also musst du ohnehin unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen.

Bei der Nothilfe (32 StGB) findet zwar keine Interessenabwägung statt. Das ist aber kein Weltuntergang :) Im allgemeinen fällt man wegen einem Fehler auch nicht gleich durch, es zählt immer der Gesamteindruck.

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Bei uns war es egal ob man kommt oder nicht, bei Prüfungen die man unbeschränkt wiederholen kann. Maßgeblich für sowas ist grundsätzlich nur die Prüfungsordnung - die ist verbindlich. Aber ich würde beim Prüfungsamt anrufen und fragen, falls du das noch nicht gemacht hast.

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Du kannst noch eine for-Schleife oben drüber über die packen, die momentan den klar Buchstaben umwandelt und zwar "for buchstabe_klar in satz_klar"

Anstatt dann buchstabe_geheim zu setzen, nutzt du einen String (zB satz_geheim) und fügst den gefundenen Buchstaben dazu. Also:

satz_klar = input(...)
satz_geheim = "" # das wird der umgewandelte Satz

# jetzt gehen wir durch jeden Buchstaben im Satz
for buchstabe_klar in satz_klar:
  # und machen das gleiche wie im Beispiel
  for i in range(0, len(alphabet_klar)):
    if buchstabe_klar == alphabet_klar[i]:
      # nur dass wir hier jeweils den geheim buchstaben
      # zum Satz hinzufügen
      satz_geheim += alphabet_geheim[i]
      break # wenn es ein A ist, kanns kein Z sein ;)

print(satz_geheim)

Kann sein dass Syntax Fehler drin sind ich benutz Python nie.. Aber von der Idee wäre das am nächsten an dem wo du momentan bist :)

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Also als erstes könnte man ja an Betrug denken, aber nachdem er so wie ich das verstehe keinen eigenen Vorteil dadurch geplant hatte, fehlt es an der für den Betrug erforderlichen Bereicherungsabsicht.

Urkundenfälschung nach § 267 scheidet aus, da hier nirgends eine Urkunde zu sehen ist.

Fälschung beweiserheblicher Tatsachen nach § 269 könnte passen, zumindest wurde das bei einer Identitätsfälschung bei einem eBay Konto schon bejaht.

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Also zum einen ist es natürlich so, dass die Vorlesungen unterschiedlich gestaltet sind. Manche Profs haben so gut wie garkeine Unterlagen andere geben Skripte aus, die Umfangreicher sind als so manches Lehrbuch. Dann braucht man natürlich nicht zusätzlich noch im Lehrbuch nachlesen.

Im Regelfall würde ich aber schon nochmal in eins reinschauen, wenn auch nur zum überfliegen ob dir etwas neu vorkommt.. Tatsächlich ist es schon so dass die ersten semester sehr oberflächlich sind, aber wirklich tiefer waren bei uns die Klausuren auch nicht. Auf Examensniveau im ersten Semester zu lernen ist aber ein effektiver weg zum garantierten Burn-out ;D

Fallbücher sind jedenfalls auch sehr wichtig, da in den meisten Fällen dein Gutachten bewertet wird und nicht tiefe Wissenschaftliche Ausführungen zu Einzelfragen ;)

Es gibt übrigens neben Fallbüchern, Lehrbüchern und Skripten auch noch Karteikarten die gut sind und natürlich Kommentare. (letzteres ausschließlich um eine ganz bestimmte Frage nachzulesen)

Zu den Skripten (von Hemmer) versteh ich die Professoren gerade in den ersten Semestern schon wenn sie abraten. Zum BGB-AT gibt es hier 3 ganze Skripte. Sehr viel von dem was in den Skripten steht hat besonderen Bezug zu anderen Rechtsgebieten und würde dich nur verwirren.

zusammenfassend: Es kommt darauf an - aber lieber mal überfliegen als es lassen

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Es gibt keine "offizielle Liste" mit Beschwerden die zur Prüfungsunfähigkeit führen.

Es gibt natürlich ganz offensichtliche Fälle (z.B. Koma, akute Psychose) aber auch übliche Symptome, wie etwa Fieber bei denen man keine Prüfung mehr schreiben kann. Sobald aus ärztlicher Sicht Bettruhe dringend geboten ist oder deine Leistungsfähigkeit warum auch immer erheblich reduziert ist, wirst du kaum eine Klausur schreiben können.

Es gibt übrigens durchaus Prüfungen, bei denen ein einfaches Attest vom Arzt nicht ausreicht. Ggf. kann auch ein Amtsarzt Attest verlangt werden.

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Aufgabe 1 Nr. 3:

  • Nicht strafbar, wenn er sich weder vorsätzlich noch fahrlässig betrunken hat (dafür aber keine Anhaltspunkte)
  • § 323a I, wenn er sich vorsätzlich oder fahrlässig betrunken hat, aber im Zeitpunkt des sich-betrinkes nicht geplant hat D zu verletzen. Das ist hier die richtige Antwort. Der Strafrahmen wäre hier übrigens Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
  • h.M.: § 223 I (i.V.m. den Grundsätzen der actio libera in causa), wenn er im Zeitpunkt des sich-betrinkens schon vor hatte D zu verletzen (a.A.: § 323a I). Denke daran hast du auch gedacht, aber hierfür fehlen auch Anhaltspunkte im Sachverhalt.

Aufgabe 2 Nr. 3:

  1. Tötung eines anderen Menschen
  2. mindestens ein Mordmerkmal (Im Beispielfall Heimtücke)
  3. Vorsatz
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Also ich benutze Neovim. Das ist ordentlich schnell und open-source. Um besser rein zu kommen könntest du dir NvChad anschauen.

Neo(vim) ist aber durchaus anders als typische editoren. Es dauert eine Zeit bis man damit gut arbeiten kann.

Umfangreichere Shortcuts als bei neovim gibts denke ich nicht.. :)

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Du darfst vollständige oder auszugsweise Gesetzestexte mitbringen.

Zum Beispiel kannst du dir die §§ 535 - 576b hier ausdrucken. Du darfst aber nicht einzelne Paragraphen aus verschiedenen Gesetzestexten mitbringen. Keine Ahnung was die damit meinen. Vermutlich, dass du nicht einen Zettel mit § 932 BGB und einen mit § 366 HGB mitbringen darfst, da du so eine Verbindung zwischen den beiden herstellen könntest...

Du kannst auch eine Gebundene Version mitnehmen zum Beispiel die DTV Auslage BGB. Du darfst keine Kommentierungen in den Gesetzestext hineinschreiben, aber du darfst einzelne Stellen markieren (sofern diese nicht das kommentierverbot umgehen. Du darfst also nicht einzelne Buchstaben unterstreichen um so Wörter zusammenzusetzen)

Ich würde dir empfehlen das BGB einfach zu kaufen, kostet 8 € meine ich..

"Open Book" würde ich das auf keinen Fall nennen. Vorlesungsnotizen / Unterlagen darfst du keinesfalls mitbringen.

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