Steht mir wegen Hausfriedensbruch meine Beamtenlaufbahn im Weg?

4 Antworten

Wahrscheinlich wird das für ne kleine Geldbuße fallen gelassen. und selbst wenn nicht. Unter 90 Tagessätze gibts da keinen Eintrag oder so. und so viel wirds bestimmt nicht werden


UPH09 
Beitragsersteller
 09.11.2024, 20:27

Danke. Aber viele gehen davon aus, dass die fallen gelassen wird, da wir da nichts kaputt gemacht haben o. Ä.

  • Tatbestand: Hausfriedensbruch, § 123 StGB
  • **Eingedrungen in „lost place“*, also kein besonders gefährliches oder gewalttätiges Delikt
  • Erstes Mal auffällig, kooperativ gegenüber der Polizei

Das spricht für eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft – also ohne Gerichtsverfahren und ohne Eintragung im Führungszeugnis.

 2. Führungszeugnis – was taucht auf?

Zeugnisart Eintrag bei Hausfriedensbruch?

Einfaches Führungszeugnis (§ 30 BZRG)

Nein, wenn Verfahren eingestellt oder Geldstrafe ≤ 90 Tagessätze

Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG)

Ebenfalls nein, da § 123 StGB nicht unter die einschlägigen Sexual- oder Kinderschutzdelikte fällt

Behördliches Führungszeugnis (§ 31 BZRG)

Ja, wenn es zu einer Verurteilung kommt (auch < 90 Tagessätze) – denn es enthält alle Einträge, solange nicht getilgt

Für Beamtenanwärter wird regelmäßig ein behördliches Führungszeugnis eingeholt – also kann das Finanzamt davon erfahren wenn es zu einer Verurteilung kommt.

3. Auswirkungen auf Beamtenlaufbahn

  • Kein Problem, wenn das Verfahren eingestellt wird (→ keine Verurteilung, kein Eintrag, keine Auswirkung)
  • Mögliches Problem, wenn du verurteilt wirst, auch nur zu einer kleinen Geldstrafe → Vertrauenswürdigkeit, charakterliche Eignung kann dann in Zweifel gezogen werden
  • Bei dualem Studium: Man wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt → da sind die Anforderungen an „charakterliche Eignung“ streng, aber man berücksichtigt auch Jugend, Reue und Kontext

Fazit:

  • Wenn das Verfahren eingestellt wird (was sehr wahrscheinlich ist): Keine Eintragung, keine Auswirkung.
  • Wenn es zu einer Verurteilung kommt: Mögliche Probleme, aber bei kleiner Geldstrafe, Ersttat, Reue und Kooperation bestehen immer noch Chancen – ggf. über ein Gespräch, Stellungnahme oder Eignungsprüfung.

 Was du jetzt tun kannst:

  1. Warten, ob das Verfahren eingestellt wird – dein Anwalt ist da dein bester Ansprechpartner.
  2. Nicht selbst beim Finanzamt melden, solange es keine offizielle Eintragung gibt.
  3. Falls doch eine Verurteilung kommt:
  • Formulierung einer Stellungnahme
  • Prüfung, ob und wann du vorzeitige Löschung beantragen kannst (§ 39 BZRG) – das hab ich bei anderem Beitrag  ausführlich beantwortet
  • Strategiegespräch für das Auswahlverfahren
Woher ich das weiß:Hobby

Nein, das ist nicht so wild.


UPH09 
Beitragsersteller
 09.11.2024, 19:42

Danke