Sind Privatverkäufe einmalige Einnahmen (ALG)?

4 Antworten

Verkauf ohne Gewinn anrechnungsfrei

Bei dem Verkauf von Wertgegenständen wie Kleidung oder anderen Waren sieht das freilich etwas differenzierter aus. Alles was ein Leistungsbezieher während des Bezuges von Sozialgeld oder ALG II besitzt, gilt als „Vermögen“. 

Wird etwas aus den vorhandenen Besitz veräußert, handelt es sich im Grundsatz um eine sogenannte Vermögensumwandlung. In diesem Fall wird der Verkauf nicht als „Einkommen“ gewertet, weil die Verkaufsgegenstände bereits im Besitz des ALG II Beziehers waren und somit kein Gewinn erzielt wurde. Ebenso gilt dies, wenn Sachen während des Hartz IV-Bezuges gekauft und verkauft werden.

Bei Verkäufen mit Gewinnen sieht es andere aus.

sunshine33xy 
Fragesteller
 27.01.2022, 13:34

Danke für die Antwort, aber gilt diese Vermögensumwandlung auch bei Online Accounts, wofür ich im Vorfeld nichts bezahlt habe? Bin nicht so sicher was ich den Jobcenter jetzt sagen soll, damit es am besten nicht angerechnet wird für den Dezember

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Was ist denn unter so etwas zu verstehen ?

Wenn Di nur hin und wieder deine eigenen Sachen ohne Gewinn verkaufst, dann ist das eine Vermögensumwandlung und kein anrechenbares Einkommen.

Musst Du dem Jobcenter halt nachweisen oder plausibel erklären.

sunshine33xy 
Fragesteller
 27.01.2022, 13:33

Erstmal danke für die Antwort. Wenn ich das also richtig verstehe, kann man mir das doch anrechnen, richtig? Ich meine die Online Accounts habe ich verkauft und eigentlich habe ich dafür nichts gezahlt(Spielzeit investiert), dementsprechend müsste es ja ein Verkauf mit Gewinn gewesen sein und somit anrechenbar. Oder hab ich da etwas falsch verstanden? (Mal davon ab, wüsste ich garnicht wie ich dem Jobcenter das nachweisen soll, ich kann zwar die Transaktion zeigen aber nicht nachweisen was genau ich wo und wie verkauft habe, weil das über DIscord lief)

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isomatte  27.01.2022, 13:41
@sunshine33xy

Mit dem Zeug kenne ich mich nicht aus, interessiert mich nicht !

Wenn Du aber Geld bekommen hast und eben keine eigenen Sachen wie z.B. Kleidung verkauft hast, dann sind das Einkommen und die werden entsprechend den Verordnungen auf den Bedarf angerechnet.

Das gilt im übrigen auch bei geliehenem Geld von Freunden, Bekannten oder Familie, wenn man dem Jobcenter keinen schriftlichen Vertrag über ein privates Darlehen vorweisen kann, worin auch die Rückzahlung vereinbart ist.

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SkyPate  27.01.2022, 22:57

Kann man hier eigentlich eine eidesstattliche Versicherung abgeben wenn keine nachweise vorhanden sind oder ist dann Pech?

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isomatte  28.01.2022, 11:46
@SkyPate

Das wird dann wohl das Sozialgericht entscheiden müssen, wenn dein Widerspruch keine Abhilfe bringt und Du dann vor dem Sozialgericht klagen würdest.

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Wenn du aus "eigenen beständen" verkaufst, ist das ja ein vermögenstausch.

Das musst du dann aber irgendwie belegen können. Kannst du das nicht, geht das JobCenter eben davon aus, dass du weniger bedürftig warst, als du angegeben hast.

Geht es jetzt um ALG1 oder ALG2?