Scheidung Ehe Iraner?

6 Antworten

"Eine zwischen iranischen Staatsangehörigen im Iran geschlossene Ehe kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Dies geht aus einem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 hervor. Das iranische Scheidungsrecht verstoße nicht dadurch gegen den ordre public, dass es das Scheidungsbegehren der Ehefrau an besondere Voraussetzungen knüpfe. Ein solcher Verstoß komme nur bei krasser Ungleichbehandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall (Az.: 4 UF 172/12, BeckRS 2013, 03604)." (Zitatquelle mit weiteren Rechtshinweisen siehe: https://ebibliothek.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/reddok/becklink/1025842.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=)

Es ist nicht so einfach, wie die anderen Antworter sagen. Es gibt offenbar einen alten Staatsvertrag vvon 1929 zwischen D und dem Iran, wonach iranische Ehen auch in D nur nach iranischem Recht geschieden werden können.

Das wäre schlecht für die Frau, denn die Hürden für eine Scheidung auf Verlangen der Frau sind islamtypisch sehr hoch, während der Mann gehen kann, wann er will.

Da müsste man einen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht einschalten.

Geograph  11.01.2023, 16:58

Gibt es eine Quelle für diesen Staatsvertrag?

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neinxdochxoh  11.01.2023, 17:41
@Geograph

https://www.anwaltonline.com/familienrecht/urteile/6508/scheidung-nach-iranischem-recht-vor-deutschem-gericht

Eine im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute in Deutschland kann nach iranischem Recht geschieden werden. Es sind die Gerichte des Mitgliedstaates zur Entscheidung berufen, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Da beide Beteiligte ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, findet das zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien abgeschlossene Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll hierzu – die Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom 04.11.1954 ausdrücklich bestätigt worden – Anwendung. Dessen Art. 8 Abs. 3 verdrängt die Regelung des § 17 Abs. 1 EGBGB. Denn der Staatsvertrag ist vorrangig, weil er uneingeschränkt für alle Fälle gilt, in denen alle Beteiligten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

Dementsprechend findet hier iranisches Scheidungsrecht Anwendung, da nach Art. 8 Abs. 3 u.a. in Bezug auf das Familienrecht „die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates … den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen“ bleiben.

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Wenn diese Ehe auch in Deutschland als solche standesamtlich anerkannt und registriert wurde (und ihr auch Deutschland lebt), kann diese Ehe natürlich nach deutschem Recht geschieden werden.

Problem ist aber, daß die iranische Ehe nach wie vor aufrecht ist. Von einer Reise in den Iran ist daher dringend abzuraten....

Wir sind hier in Deutschland.

Was irgendwelche völlig dämlichen Regelungen in anderen Ländern besagen, ist scheiß egal. Ist nur wieder ein guter Beweis dafür, dass der Iran einfach nicht so entwickelt ist und die Frau quasi das Eigentum des Mannes ist.

Nach dem Privatrecht gilt eine geschlossene Ehe im Ausland nach deren Gesetzen, ebenso die Scheidung.

Die Scharia lässt grüßen!