Nchwirkende Mietminderung möglich?

3 Antworten

Die Frage ist immer, wann der Mangel dem Vermieter angezeigt wurde - zwar darf bei gravierenden Mängeln durchaus auch ohne Mängelrüge gekürzt werden, dennoch gebietet es die Fairness und das Recht, den Vermieter unverzüglich zu informieren; spätestens nach der Anzeige des Mangels darf gekürzt werden, allerdings sollte man zur Wahrung der Rechtsposition die Miete ab diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt zahlen.


Rafael0011 
Fragesteller
 02.12.2022, 01:08

Habe den Vermieter am selben Tag informiert.

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Ab dem Tag der Inkennntnissetzung des Vermieters von dem Mangel ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Wenn das am Tag x im Oktober war, ist ab diesem Tag die Mietminderung zulässig und berechtigt. Wenn das bis dato nicht erfolgte, darf das selbstverständlich rückwirkend gemacht / nachgeholt werden. Das im Dezember dem Vermieter mittteilen mit Benennung des konkreten Zeitraums. und den Minderungsbetrag für diesen. Den ziehst du entsprechend im nächstfolgenden Monat von der laufenden Miete ab.