Muss ich erneut einen Erste-Hilfe Kurs für die nächste Führerscheinklasse machen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi,

Ist das beim EH-Kurs auch so, sodass ich den erneut absolvieren muss, oder kann ich den alten Schein noch abgeben?

Du kannst den alten Kurs verwenden, solange er mind. 9 Unterrichtseinheiten umfasst hat.

Nach § 19 FeV gilt ein Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein zeitlich unbegrenzt, sofern er den aktuellen Mindestumfang an Unterrichtseinheiten entspricht.

Nichtsdestotrotz: Auffrischung schadet nach mehr als zwei Jahren nicht ^^

LG

TechnikSpezi 
Fragesteller
 13.04.2020, 11:37

Perfekt, besser hätte die Quelle nicht sein können, vielen Dank!

Dennoch eine Nachfrage:

Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

Ich mache doch mit dem A Führerschein eine Erweiterung, richtig? Dann muss ich doch eigentlich gar nicht erst etwas vorlegen, oder verstehe ich den Satz falsch?

Würde jedenfalls Sinn ergeben, da ich ja ohne EH-Kurs weder A2 noch B hätte machen können.

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SaniOnTheRoad  13.04.2020, 11:41
@TechnikSpezi

Aber gerne doch!

Ich mache doch mit dem A Führerschein eine Erweiterung, richtig?

Ja, korrekt.

Dann muss ich doch eigentlich gar nicht erst etwas vorlegen, oder verstehe ich den Satz falsch?

Sofern Du schon damals einen mind. 9 UE umfassenden Kurs ("[...] im Sinne des Absatzes 1 [...]") absolviert hast, müsstest Du es de jure nicht.

De facto spart es dir Zeit und Nerven, wenn Du eine Kopie der Bescheinigung beilegst. Manche Führerscheinstellen fordern diese schon reflexartig ^^

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TechnikSpezi 
Fragesteller
 13.04.2020, 11:54
@SaniOnTheRoad

Haha okay, gut zu wissen. Ja, es war eine mit ganzen 16 Übungseinheiten vom DRK. Die Bescheinigung hab ich noch, kein Problem. Vielen Dank für die gute Hilfe! :)

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Du hast ihn also 2016 oder später gemacht -> dann ist alles gut. Brauchst ihn nicht noch einmal zu machen da es der Kurs mit 9 UE war.

Ausführlich:

Gültigkeit von "Erste Hilfe Kursen" und "lebensrettenden Sofortmaßnahmen"

Der neue, nun erforderliche Kurs hat "9 Stunden" (9 Einheiten zu 45 Minuten). Siehe § 19 FeV:

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__19.html

Der alte Kurs (lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort) hatte 7,5 bzw. 8 Stunden. Daher ist er »nicht mehr ausreichend« wenn man den Führerschein um eine neue Klasse erweitern will. Die Mindestanforderungen werden nicht erfüllt. Daher muss man den 9 Einheiten zu je 45 Minuten langen Kurs besuchen und den Nachweis darüber bei der Führerscheinstelle einreichen.

Es gab eine Übergangsregelung für jene, welche vor der Änderung des § 19 FeV ihren Kurs belegt hatten (für den aktuellen Erwerb bzw. eine Erweiterung) gab es. Die Gesetzesänderung mit der Änderung von den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" zum "Erste Hilfe Kurs" trat am 1. April 2015 in Kraft.

In der Praxis haben - laut Forenbeiträgen - die Träger der Ausbildungsmaßnahme zügig zum 1. April 2015 von den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" auf den "Erste Hilfe Kurs" umgestellt.

Übergangsfrist

Sehr ausführlich erklärt, es wurde hier bei GF.net immer wieder gemeckert und/oder auf alte Versionen verwiesen. ;)

Wer einen Kurs zu den "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" absolviert hatte, konnte diesen bei einem "Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis" bis einschließlich 21. Oktober 2017 verwenden. Ab dem 22. Oktober 2017 wurde der Erste Hilfe Kurs nach § 19 FeV verbindlich vorgeschrieben.

11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

Quelle: § 76 FeV - gültige Fassung des 11a. vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019. Davor las er sich wie folgt:

11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

Quelle: § 76 FeV - gültige Fassung des 11a. vom 21.10.2015.

Erst am 01.03.2019 wurde 11a. neu gefasst:

11a. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.

Die Passage bzgl. der "lebensrettenden Sofortmaßnahmen" wurde gänzlich gestrichen.

Alles klar - oder doch nicht?

Worüber jetzt noch gerne gezankt wird: Muss bei einer Erweiterung um eine weitere Klasse, beispielsweise von B auf A2 oder von A1 auf A2 oder von B auf A ein Nachweis erbracht werden? Hier scheiden sich die Geister und scheinbar auch die Praxis bei den Führerscheinstellen.

Eigentlich sind § 76 11a. FeV und natürlich § 19 FeV da eindeutig: Es gibt keine Übergangsregelung mehr, nur der Erste Hilfe Kurs gilt unbefristet.

Manche berichten davon bei einer Erweiterung nicht zu einem Nachweis aufgefordert zu sein (auch wenn sie die Klasse B z.B. 2011 erworben hatten und 2018 den A per Direkteinstieg).

Andere berichten darüber in einer ähnlichen Situation (Erweiterung) aufgefordert worden zu sein den Besuch des Erste Hilfe Kurses per Beschenigung nachzuweisen. Hintergrund sei, dass die FeV keine "Erweiterung" kennt, sie kenne nur eine "Erteilung". Der Verwaltungsakt sei aber eine "Erweiterung", daher wären bei einer "Erweiterung" die gleichen Vorgaben zu erfüllen wie bei einer "Erteilung".

Zumindest wenn man den Foren glauben darf. Ich bin da bei Erfahrungsberichten aus erster Hand außen vor - ich habe meine letzte "neue" Führerscheinklasse 2011 erworben. ;)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Habe regelmäßig damit zu tun. ;)

Der Sehtest darf nicht älter als 2 Jahre sein..

Erste Hilfe - war es ein Kurs mit mindestens 9 Unterrichtseinheiten, muss dieser nicht noch einmal gemacht werden .. er ist lebenslang gültig.

War es Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit 8 UE .. muss ein neuer Schein gemacht werden .. diese gelten nicht mehr.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite seit über 20 Jahren im Büro einer Fahrschule
TechnikSpezi 
Fragesteller
 13.04.2020, 11:38

Es war definitiv ein richtiger EH-Kurs mit 16 Unterrichtseinheiten vom Deutschen Roten Kreuz. Also brauche ich definitiv keinen neuen EH-Kurs machen, richtig?

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