Muss es verpixelt/verschwommen werden?
Oder dürfen Nummernschilder und fremde erkennbare Menschen auf YouTube gezeigt werden?
5 Antworten
Wer ein Auto fotografiert und das Bild anschließend ins Internet stellt, musste bislang das Kennzeichen nicht unkenntlich machen. So entschied zumindest das Amtsgericht Kassel bereits im Jahr 2007 (Az.: 1 T 75/07). Demnach seien Nummernschilder keine sensiblen Daten. Sie seien für jeden frei zugänglich und sichtbar. Außerdem hätten lediglich Polizei und Behörden Zugriff auf die passenden Daten zum Nummernschild.
Nein, tatsächlich nicht. Auch trotz der europäischen DSGVO ist das veröffentlichen von Kennzeichen erlaubt. Ein Kennzeichen lässt nicht auf den Halter schließen.
Die Veröffentlichung eines Kfz-Kennzeichens verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall, z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.
Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07).
Das Gericht stellt in der Begründung fest, dass es sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information handelt, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist. Sprich: ein Kennzeichen ist für jeden zugänglich und sichtbar. Gleichzeitig ist es im Regelfall auch nicht möglich, den Halter eines Kraftfahrzeuges anhand eines Kennzeichens zu ermitteln, denn dies ist nur der Polizei und den Straßenverkehrsbehörden möglich. Privatpersonen haben keinen Zugriff auf diese Daten.
*sollte an @Driver950 gehen
Inwiefern soll die Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates umfassen, dass Autokennzeichen nicht fotografiert werden dürfen? Du müsstest schon erläutern und zitieren.
Ich weise auf meinen letzten Kommentar hin:
Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.
Grundsätzlich ja, wenn dadurch auf die Person(en) geschlossen werden kann.
Personenbezogene Daten sind unkenntlich zu machen, da diese Daten nicht einfach so "verarbeitet" – und damit veröffentlicht – werden dürfen.
Nein. Nummernschilder dürfen nicht erkennbar sein.
Es gibt das Recht am eigenen Bild, aber gibt es auch ein Recht am eigenen Gegenstand? Ich glaube nicht.
Ja. Nein. Vielleicht. Zu den Nummernschilder hat #TheBest13337 schon was geschrieben. Zu den Gesichtern kann man so nichts sagen, weil das auf die Situation ankommt und auf die Art der Darstellung.
In Deutschland müssen Gesichter, Nummernschilder, etc. verpixelt werden. Das geht sogar so weit dass etwa bei Dashcam Videos sogar das Datum und GPS unkenntlich gemacht werden muss.
Google bitte mal DSGVO. Das Kennzeichen und Gesichter verpixelt werden müssen sollte dir ja klar sein, oder? Und für das Veröffentlichen von Datum und GPS in Dashcamvideos auf Youtube wurde inzwischen auch schon ein Youtuber verurteilt.
Das Kennzeichen und Gesichter verpixelt werden müssen sollte dir ja klar sein, oder?
Selbst mir "ss" ist mir das nicht klar. Weil es eben nicht so ist. Kennzeichen - siehe die Antwort von #TheBest13337. Gesichter - kommt drauf an in welcher Art der Darstellung und Situation. Und bei Datum und GPS kommt es natürlich auf den Kontext an.
Das mag stimmen, inzwischen sieht die Rechtslage aber auf Grund der DSGVO anders aus.