Muss der Zeuge auf dem Anhörungsbogen stehen?
Folgender Sachverhalt:
Ich bin Paketzusteller und mein Fahrzeug wurde von einem Bürger aus den Fenster heraus fotografiert, weil es nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde. Der Name des Bürgers steht mit auf dem Anhörungsbogen als Zeuge aufgeführt. Aus dem Winkel des Fensters und mit dessen Namen weiß ich ja jetzt quasi, wer mich da angepfiffen hat.
Im Grunde ist mir das ja egal. Kann ja eh nichts dagegen tun. Aber darf sein Name überhaupt auf dem Anhörungsbogen stehen? Ist das nicht gefährlich? Also von mir muss er ja nix befürchten. Aber wenn da der richtige falsch parkt und jetzt weiß, welcher Egon ihn da angezeigt hat... Wie sieht das rechtlich aus?
Alles weiß ich auch nicht. 😂
Danke euch.
3 Antworten
Interessante Frage, die man eigentlich mal dem Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten vorlegen müsste.
Eine Benennung des Zeugen ist im Anhörungsbogen jedenfalls nicht explizit vorgeschrieben.
Wurde der Zeuge eigentlich mit vollem Namen genannt? Polizisten oder Mitarbeiter des OA werden ja üblicherweise nur noch mit Nachnamen aufgeführt.
Ich auch. Halte uns doch bitte auf dem Laufenden, was der LfDI dazu sagt.
Das ist zwar ewig her. Aber die Datenschutzbeauftragte hat mir Recht gegeben und die jeweilige Behörde ermahnt. 🫣😅 Danke für deine Hilfe.
Die deutschen Behörden sind zwar oft extrem langsam, aber irgendwann werden sie dann doch tätig.
Vielen Dank für die Rückmeldung über den Ausgang!
Das lässt sich kaum umgehen, denn es müssen Dir für die Anhörung die entsprechenden Beweismittel bekannt gemacht werden und ein Zeige ist ein Beweismittel.
Ja, in einem Bußgeldbescheid finde ich diesen Hinweis auch sinnvoll. Aber mir fehlt die Verhältnismäßigkeit bei einem Verwarngeld. § 66 Abs. 1 Nr. 4 OwiG spricht von der Aufführung von Beweismitteln im Bußgeldbescheid. Nicht im Anhörungsbogen. Ich finde es Datenschutzrechtlich relevant. Die Frage ist: weiß dass der Zeuge denn auch? Dass seine Daten an den Täter einfach so weiter gegeben wurden? Das ist der Punkt, der mich stutzig macht. Der nächste, der eine Anhörung bekommt und bisschen Wut im Bauch hat, geht da klingeln... Dann möchte ich nicht Zeuge sein zu den Zeitpunkt. 😅
Hast Du überhaupt ein Angebot zum Verwarnungsgeld bekommen? Oder eben gleich die Anhörung. Datenschutzmässig ist es schon bedenklich sofort den Zeugen namentlich zu benennen, es würde zunächst nur reichen anzugeben das es einen Zeugen dafür gibt. Da hast Du Recht.
Erst bei einem Widerspruch zum Bussgeldbescheid muss der Zeuge dann vor dem Amtsrichter erscheinen und seine Personalien angeben.
§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OwiG spricht von der Aufführung von Beweismitteln im Bußgeldbescheid. Daher weiß ich nicht, ob der Name des Zeugen nicht schon in diesem vermerkt werden darf. Und ja, ich hab ein Verwarngeld bekommen mit Möglichkeit der Äußerung und der Zeuge wurde namentlich genannt.
ob der Name des Zeugen nicht schon in diesem vermerkt werden darf.
Das ist zumindest wirlich zweifelhaft, denn es ist, wie ich bereits schreib im Grunde, noch, nicht notwendig.
Und ja, ich hab ein Verwarngeld bekommen mit Möglichkeit der Äußerung
Das ist ebenfalls ungewöhnlich. Zunächst ist das Verwarngeld nämlich nur ein "Angebot" die Sache durch Zahlung schnell und unbürokratisch zu regeln.
mit Möglichkeit der Äußerung
Das ist ebenfalls ungewöhnlich, das steht da sonst nicht drin.
und der Zeuge wurde namentlich genannt.
Das dürfte klar ein Datenschutzverstoss sein.
In der Regel steht in dem "Angebot" lediglich was einem wann und wo vorgeworfen wird. Bezahlt man dann innerhalb der Frist, ist die Sache erledigt. Lässt man die Frist verstreichen erfolgt ein Bussgeldbescheid dem man widersprechen kann.
Aber vielleicht hat sich diese Vorgehensweise mittlerweile geändert, es kann auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein.
Es wurde nur der Name genannt. Aber ich hab deinen Rat befolgt und die Sache mal an unsere Landesdatenschutzbeauftragte geschickt. Bin auf die Antwort gespannt.