Möglich ist vieles, wenn man bereit ist, dafür Straftaten zu begehen. Ich würde hier btw. eher einen Betrug als einen Diebstahl sehen, aber das sind juristische Spitzfindigkeiten, über die sich StA und Gericht später Gedanken machen können.
Für eine Strafanzeige bräuchte es erst mal eine Straftat - die wäre hier nur gegeben, wenn der Darlehensnehmer bereits von Anfang an gar nicht die Absicht gehabt hätte, das Darlehen zurückzuzahlen.
Und für einen Gerichtsvollzieher braucht ihr erst mal einen vollstreckbaren Titel (z. B. ein Gerichtsurteil). Habt ihr den bereits?
Er hat aber keine Adresse und keine aktuelle Telefonnummer von dem Nachbarn, da er alles gewechselt hat.
Dann könnte das ohnehin recht schwierig werden. Hier wäre erst mal die neue Anschrift zu ermitteln, sonst sind keine rechtswirksamen Zustellungen möglich. Eine Zustellung nach § 185 ZPO ist erst statthaft, wenn alle anderen zumutbaren Optionen zur Zustellung und Aufenthaltsermittlung ausgeschöpft wurden.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Kurze Antwort: Die Polizei darf das tun, was ihr durch geltendes Recht erlaubt wird und im konkreten Einzelfall erforderlich ist.
Im Vorfeld alle theoretisch möglichen Szenarien aufzulisten und rechtlich durchzuprüfen, ist nicht seriös möglich.
Wie stellst du dir das überhaupt vor? Willst du bei einer Polizeikontrolle bei jeder Frage oder Anweisung seitens der PVB erst mal zwei Stunden im Handbuch die passende Stelle suchen?
Wenn er demilitarisiert ist und damit nicht mehr unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, darfst du auch einen vollwertigen Panzer besitzen. Aber eine Straßenzulassung nach StVZO wird der niemals bekommen.
Das ist viel zu unkonkret, um deshalb irgendein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Abgesehen davon stelle ich mir die Frage, wieso du es für deine Aufgabe hältst, dergleichen nachzugehen...
Für eine genaue Antwort müsste man deinen vollständigen Arbeitsvertrag kennen und die entsprechenden Klauseln auf ihre Wirksamkeit prüfen.
In der Praxis erfolgt hier eine Interessenabwägung zwischen dem Bedarf des Arbeitgebers an deiner zusätzlichen Arbeitsleistung und den privaten Interessen des Arbeitnehmers. Dass dem Arbeitnehmer tatsächlich zugemutet wird, bestehende private Termine zu verschieben, lässt sich eigentlich nur bei außergewöhnlichen Notfällen begründen, wenn alle Alternativen bereits ausgeschöpft wurden.
Das kommt wesentlich darauf an, wieso der Parkplatz nicht verfügbar ist und was im Mietvertrag geregelt ist. Wenn der Grund vollständig in die Risikosphäre des Vermieters fällt, kann hier durchaus ein Anspruch gegen den Vermieter auf Beschaffung eines zumutbaren Ersatzparkplatzes zu identischen Konditionen besehen. Es sind jedoch durchaus auch Konstellationen denkbar, in denen es unbillig wäre, dem Vermieter das gesamte Risiko aufzubürden.
Kann man. Allerdings sind die Erfolgsaussichten angesichts der abstrusen aktuellen Rechtslage wohl nicht besonders hoch. Wir leben nunmal in einer Bananenrepublik, in der die archaischen Bräuche einiger Randgruppen über der körperlichen Unversehrtheit eines Kindes stehen.
Eine Verjährung ist hier jedenfalls nicht eingetreten, die Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Verjährung ist außerdem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt (§ 207 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Diese Frage lässt sich nicht seriös in einem Satz beantworten, dafür ist die Sachlage viel zu komplex. Aber insgesamt scheinen mit die Strafen im deutschen Jugendstrafrecht überwiegend sehr niedrig, insbesondere bei den schweren Straftaten. Aus meiner Sicht ist es vor allem wichtig, frühzeitig tätig zu werden. Die nötigen Werkzeuge dafür gibt es überwiegend bereits, man aber muss sie auch einsetzen.
Ich beurteile die Sachlage im Einzelfall und entscheide auf dieser Basis über den sinnvollsten Weg.
Wenn die Sache offenkundig Blödsinn ist und sich leicht aus der Welt räumen lässt, kann man die angebotene Gelegenheit dafür nutzen. Wenn man keine Zeit oder Lust zu einem persönlichen Gespräch hat, kann man sich schriftlich äußern. Und wenn die Sache komplexer ist oder an dem Tatvorwurf möglicherweise doch etwas dran sein sollte, ist es ratsam, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen und sich mit diesem über das weitere Vorgehen abzustimmen.
Wenn es keinen Unfall gab, kann es auch keine Verkehrsunfallflucht gegeben haben.
Ob es einen Unfall gab, lässt sich aus der Ferne nicht sicher sagen. Auch ein Sturz eines Fahrradfahrers ohne Berührung mit einem Dritten kann m. E. als Verkehrsunfall zu werten sein, wenn der Sturz auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen ist. Deiner Schilderung kann ich aber keinen Hinweis auf einen solchen Unfall entnehmen.
Unberührt bliebe eine strafbare oder ordnungswidrige Gefährdung der Radfahrer. Aber auch dafür hätte man den Fahrer des Fahrzeuges ermitteln müssen - sehr unwahrscheinlich, dass da jetzt noch etwas nachkommt.
Das Eigentum an einem Unternehmen und die Führung des Unternehmens bzw. die Mitarbeit in diesem sind verschiedene Dinge.
Ich bin bspw. u.a. angestellter Geschäftsführer, Eigentümer (Gesellschafter) der Firma ist aber weiterhin mein Vater. Wenn mein Vater jetzt versterben würde, würde das Eigentum an der Firma zu gleichen Teilen auf alle erbberechtigten Kinder übergehen. Meine Tätigkeit als Mitarbeiter und Geschäftsführer hat damit erst mal nichts zu tun, für diese erhalte ich ein offizielles und übliches Gehalt.
In einem Einzelunternehmen ist das natürlich etwas schwieriger, aber auch hier sollte man auf eine formelle Trennung zwischen Eigentum und Tätigkeit achten, damit später niemand das Gefühl hat, es wäre nicht fair zugegangen.
Mit wie viel was? Promille?
Er darf so schnell fahren, wie es erforderlich und den Umständen nach vertretbar ist.
Die einzige explizite gesetzliche Einschränkung der Sonderrechte findet sich in § 35 Abs. 8 StVO:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Da passt was nicht:
Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt bei "echten" Vergewaltigungen i.S.d § 177 Abs. 6 Satz 2 StGB bereits heute 20 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Außerdem ruht die Verjährung grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Du hast zumutbare Ausweichtermine vorgeschlagen, damit hast deine Pflicht getan. Wenn der Hausverwaltung diese Termine nicht passen, muss sie neue Terminvorschläge machen. Du musst nicht mit einer Frist von sechs Tagen irgendwelche Bewerbungsgespräche absagen.
Letztlich musste ich dem Termin am Montag zustimmen und dafür sogar ein Bewerbungsgespräch absagen.
Nein. Du hast dem zugestimmt. Gemusst hättest du es nicht.
Außerdem drohte mir die Hausverwaltung mit einem Anwalt
Danach würde ich wohl auch auf eine schriftliche Kommunikation bestehen.
Nun frage ich mich: War es rechtlich zulässig, dass die Hausverwaltung so kurzfristig auf einem Besichtigungstermin bestanden und meine vorgeschlagenen Alternativtermine abgelehnt hat, obwohl ich beruflich und wegen Bewerbungen verhindert war?
Das ist m. E. die falsche Frage. Die Frage ist nicht "ist das rechtlich zulässig", sondern "wer kann seinen Willen in welcher Form durchsetzen". Aber letztlich ist es müßig, das im Nachgang noch zu diskutieren. Du hast dich plattreden lassen, und dabei würde ich es bewenden lassen.
Rat für die Zukunft: Wenn man versucht, von dir telefonisch irgendeine Zustimmung zu "erzwingen", und du merkst, dass du gegenüber dem Anderen nicht die nötigte Standfestigkeit für eine mündliche Verhandlung hast, einfach mit einem "Ich prüfe das und melde mich per Mail zurück" das Telefonat beenden. Dann kannst du dir in Ruhe online oder im Freundeskreis Meinungen und Tipps zur Sache einholen, bevor du antwortest.
Ja, mehrfach. In den letzten 10 Jahren aber IIRC immer beruflich, nie privat, ganz überwiegend Arbeitsrecht. Stehen aber im Juli noch zwei zivilrechtliche Termine an, einmal als Bevollmächtigter der Klägerin, einmal als Bevollmächtigter der Beklagten.
Mit Blick auf deine anderen Beiträge: Vermutlich gar nicht.
Die 12,5 Liter (!) Bier haben sicher die drei Kinder getrunken?
Ich frage jetzt mal nicht, wieso solche Trollfragen hier zugelassen werden...
Wenn du den Mahnantrag über online-mahnantrag.de erstellst, musst du auf der zweiten Seite unter "Versandart" entweder "Druck auf Papier und Übermittlung auf dem Postweg (Barcode)" oder "Antragstellung unter Nutzung des neuen Personalausweises" auswählen.
Die Option "Download zum Individualversand vom lokalen PC" ist nicht für Privatpersonen geeignet.
Dort, wo es nicht verboten ist, ja.
Grundsätzlich zum Führen von Messern:
- Die meisten Messer, die man in Deutschland kaufen kann, sind keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Damit gibt es hier keine Altersbeschränkung für den Umgang.
- Wenn es sich um eine Waffe i.S.d. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG, ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm oder um ein Klappmesser mit einer einhändig zu öffnenden und feststellbaren (arretierbaren) Klinge (Einhandmesser) handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2). Da "verschlossen" im WaffG nicht weiter definiert wird, ist die exakte Auslegung umstritten. Mit "abgeschlossen" bist du aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
- Ein Führen solcher Messer ohne berechtigtes Interesse ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG), die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 21 a i.V.m. Abs. 2 WaffG).
- In der Praxis dürfte es bei einem Erstverstoß auf ein maximal dreistelliges, bei einem Minderjährigen gehoben zweistelliges Bußgeld hinauslaufen.
- Das Messer kann außerdem ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
Nach aktueller Rechtslage ist das Führen von Messern jeglicher Art (!) außerdem grundsätzlich verboten
- auf öffentlichen Versammlungen und Aufzügen i.S.d. Versammlungsgesetzes des Bundes oder der Länder (insbesondere Demonstrationen) sowie auf dem Weg dorthin (§ 2 Abs. 3 VersammlG; sowie die Versammlungsgesetze der Länder),
- auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen sowie in Theater-, Kino-, und Diskotheken und Tanzveranstaltungen (§ 42 Abs. 1 WaffG),
- im Geltungsbereich von Waffenverbotszonen i.S.d. WaffG (§ 42 Abs. 5 WaffG),
- ggf. im Geltungsbereich von Waffenverbotszonen nach anderen Rechtsgrundlagen,
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs sowie den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten (also insbesondere Bahnhöfen) (§ 42b Abs. 1 WaffG),
- im Bereich der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, sofern und sobald das BMI oder das BPOLP eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen (§ 42b Abs. 2 WaffG).
An anderen Orten kann das Führen von Messern nach anderen Rechtsgrundlagen verboten oder eingeschränkt sein.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.