Darf man jemanden, der einem etwas stiehlt, K.O. schlagen, um sich den Gegenstand zurückzuholen?

11 Antworten

Grundsätzlich kann der Einsatz körperlicher Gewalt zur Sicherung oder Wiedererlangung deines Besitzes / Eigentums hier gerechtfertigt sein, sowohl nach § 32 StGB (Eigentum ist ein notwehrfähiges Individualrechtsgut) als auch nach § 229, § 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers). Darüber hinaus kann der Einsatz körperlicher Gewalt geboten sein, um den Täter vorläufig festzunehmen (§ 127 StPO). Grundsätzlich nicht zulässig ist der Einsatz von Gewalt aus Gründen der Rache oder Vergeltung.

Im Detail lässt sich der Sachverhalt nur im Einzelfall und in Kenntnis aller relevanten Umstände beurteilen.

Standardantwort zum Thema Notwehr:

In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.

Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH).

An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Zur Dauer des Notwehrrechts:

Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Nein. Dann wäre deine Strafe wegen Körperverletzung höher als die des Diebes für den Diebstahl.


Ponykotze 
Beitragsersteller
 14.06.2025, 15:24

Hm, also könnte man eigentlich ohne Sorge vor Konsequenzen räuberischen Diebstahl begehen. Also, wenn das stimmt, was du sagst.

Crazy4Nora4  14.06.2025, 15:25
@Ponykotze

Ne kann man nd weil ja nd jeder direkt auf den Räuber einprügelt, Diebstahl wird natürlich auch bestraft

SirSilenius  14.06.2025, 15:27
@Ponykotze

Nein, du kannst ihn einholen und ihn festhalten, bis zum Eintreffen der Ordnungskräfte.

Ponykotze 
Beitragsersteller
 14.06.2025, 15:28
@SirSilenius

Festhalten? 😀 Und er wartet dann so mit dir wie auf den Bus?

SirSilenius  14.06.2025, 15:31
@Ponykotze

Du kannst Passanten um Hilfe bitte, oder deine Picknick-Freunde. Es gibt da immer einen Weg. Wenn du ihn einholen kannst, kannst du ihn aufhalten. Du hast von KO-Schlagen gesprochen. Das ist Körperverletzung. Ihn festzusetzen, das ist völlig legitim. Solche Leute wollen ja problemfrei mit deinem Handy weg. Wahrscheinlich würde er es dir wiedergeben, wenn du ihn mit Hilfe anderer zu greifen kriegst.

Nein, nur würde man danach natürlich nicht auf die Polizei warten, sondern die Biege machen.

Die Notwehr basiert auf dem Prinzip des „überwiegenden Interesses“. Im Gegensatz zu § 34 (rechtfertigender Notstand) hat der Gesetzgeber allerdings auf die ausdrückliche Erwähnung verzichtet. Bei der Notwehr wird vielmehr grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Güter- und Interessenabwägung zu Gunsten des Angegriffenen ausfällt. Die Notwehr dient nämlich nicht nur dem Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen, sondern darüber hinaus auch dem Schutz der Rechtsordnung (Rechtsbewährungsprinzip). Verhältnismäßigkeitserwägungen wie bei § 34 sind daher im Rahmen des § 32 grundsätzlich fehl am Platz. Allerdings wird bei unerträglichem Missverhältnis im Einzelfall eine Einschränkung der Notwehr über das Merkmal der „Gebotenheit“ vorgenommen.

Und jetzt die Frage, ist es geboten denjenigen KO-zu schlagen oder ist das schon Rache. Das wird man hinterher juristisch wochen- oder monatelang prüfen können.

https://www.juracademy.de/strafrecht-at1/notwehr.html

Schwierig, allerdings wenn du das Handy wiederholen möchtest und er sich dabei körperlich zur Wehr setzt wäre es kein Diebstahl mehr, sondern Raub. Am Ende ist es natürlich auch eine Frage der Zeugen - du darfst dir dein Eigentum natürlich mit vertretbaren Mitteln zurückholen, und wenn du ihn dabei niederschlägst oder eine verpasst - nun, man müsste dir dann erstmal nachweisen, dass du zuerst zugeschlagen hast - hier käme es auf eventuelle Zeugen an.