Muss der Betrieb den Azubi nach erfolgloser Prüfung noch beschäftigen?
Hallo
Mein Stiefsohn ist in der Lehre zum Altenpflegehelfer.
Hat nun seine Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden.
Er kann im Dezember wiederholen
Allerdings sagte sein betrieb dass sie ihm bis dahin nicht den Vertrag verlängern? Ist dies nicht eigentlich Pflicht? Also ist es rechtens dass sie ihn jetzt nicht bis zur Wiederholungsprüfung weiterbeschäftigen?
8 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/blackforestlady/1444749435_nmmslarge.jpg?v=1444749435000)
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Ausbildungszeit bedeutet dies, dass sie sich auf Verlangen des oder der Auszubildenden bis zur nächsten Prüfung, längstens um ein Jahr, verlängert. Das bedeutet konkret, dass das Ausbildungsverhältnis weder automatisch noch auf Wunsch des Ausbildungsbetriebs fortbesteht, sondern nur dann, wenn der oder die Auszubildende dies auch möchte. Hinweis: Natürlich muss die zuständige Kammer entsprechend informiert werden, da sonst Ihr Azubi keine Zulassung zur Abschlussprüfung erhalten kann. Erst wenn die Prüfungen auch beim dritten Anlauf nicht bewältigt werden, bleibt die durchlaufene Ausbildung ohne Abschluss.
https://www.stark-fuer-ausbildung.de/pruefung-nicht-bestanden
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Der Betrieb muss das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Prüfung (längstens ein Jahr) verlängern.
Das ganze passiert aber nicht automatisch, sondern auf Antrag des Azubis. Siehe hierzu der § 21 BBiG.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Nein, der Vertrag ist begrenzt auf den normalen Zeitraum. Eine Verlängerung des Vertrages ist nicht zwingend vorgeschrieben, es sei, das steht ausdrücklich im Ausbildungsvertrag drin.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Eine Verlängerung des Vertrages ist nicht zwingend vorgeschrieben,
Doch, sogar gesetzlich, wenn der Auszubildende das möchte.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/10_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Truemmerliese02/1597297822694_nmmslarge__42_0_350_350_99a558cd6ad1ff96fc630c2960985fab.jpg?v=1597297823000)
Ist dies nicht eigentlich Pflicht?
Jo, ist Pflicht. Auf Verlangen des Azubis muss der Betrieb das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Prüfung verlängern.
Steht auch so im Gesetz unter § 21 BBiG.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
https://www.aubi-plus.de/ausbildung/verlaengerung/
Nein, nur kann verlängert werden.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Truemmerliese02/1597297822694_nmmslarge__42_0_350_350_99a558cd6ad1ff96fc630c2960985fab.jpg?v=1597297823000)
bitte was?
Hast Du den Link überhaupt gelesen? Da steht 1:1 das, was im Gesetz steht.
"wenn du bei der Abschlussprüfung durchfallen bist. Deine Ausbildung verlängert sich dann auf dein Verlangen bis zum nächsten Prüfungstermin, maximal um ein Jahr."
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Warum kommentierst Du den Beitrag, wenn in deinem Link genau das gleiche geschrieben wird, wie @truemmerliese02 geschrieben hat?
Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Prüfung.
Punkt. Wo siehst Du da jetzt einen Diskussionsbedarf?
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Der Abschnitt unter den einzelnen Punkten spricht aber nur von "kann".
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Truemmerliese02/1597297822694_nmmslarge__42_0_350_350_99a558cd6ad1ff96fc630c2960985fab.jpg?v=1597297823000)
Das "kann" bezieht sich auf die Entscheidung des Azubis. Es gibt keine Pflicht, dass das Verhältnis verlängert wird, sondern nur, wenn der Azubi das will.
Oder was verstehst Du unter der Aussagen "Auf Verlangen des Azubi..."?
Der azubi kann halt verlangen....
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Nein, sonst stände dort "muss auf Verlangen des Azubi". Das "kann" oder "muss" bezieht sich nicht auf den Azubi, sondern auf die Stelle, die die Verlängerung erlaubt.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Truemmerliese02/1597297822694_nmmslarge__42_0_350_350_99a558cd6ad1ff96fc630c2960985fab.jpg?v=1597297823000)
Im Gesetz steht nix von "kann". Da steht im § 21 BBiG geschrieben:
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Können wir diese Diskussion jetzt lassen? Das Gesetz ist hierzu eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum.
In deinem Link steht geschrieben: "Du kannst deine Ausbildung verlängern [...], wenn Du bei der Abschlussprüfung durchgefallen bist".
Wo liest Du in dem Link etwas von einer Zustimmenden Bedingung durch den Betrieb?
Siehe Gesetz: Auf Verlangen des Azubis verlängert sich das Ausbildungsverhältnis.
Ich bin u.a. bei der IHK tätig und habe solche Fälle regelmäßig auf dem Tisch liegen. Wenn der Azubi nach Nichtbestehen verlängern will, dann muss der Betrieb mitziehen, auch wenn er sich auf den Kopf stellt. Punkt.
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Nein müssen sie nicht
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/9_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Es muss nichts verlängert werden, vorausgesetzt das der Azubi nicht verlängern will.
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Im Vertrag steht dass der Ausbildungsvertrag auf schriftliches verlangen. Verlängert werden KANN. Was aber dann ja auch kein muss ist .so wie ich das sehe