Mpu verjährung?
Hallo ich wollte 2016 Führerschein machen
Da hat sich raus gestellt das ich ne mpu machen muss
Hab die mpu 2017 gemacht leider durch gefallen das Gutachten ging nicht an der Führerscheinstelle
Erste alkohlfahrt 2008
Mit 2,1 % Mit Fahrrad
Zweite alkohlfahrt 2014
Mit 2,7% Mit Fahrrad
Nun die Frage verjährt eine mpu
Irgendwann?
Muss noch dazu sagen hatte noch nie einen Führerschein
Wer dankbar für Antworten vielleicht kennt sich ja jemand aus damit
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3 Antworten
Du kannst 2029 die Fahrerlaubnis beantragen und regulär mit der Ausbildung beginnen. Eine MPU-Anordnung erfolgt entgegen der bisherigen Falschvermutungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
§2 Abs 7 StVG:
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen.
Deine Taten sind aktuell noch im Fahreignungsregister gespeichert, welches die Behörde bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abfragt. Solange die Taten dort nicht getilgt wurden, wird das Ergebnis des Antrags immer eine MPU-Aufforderung sein.
Wann die Eintragung getilgt wird, ist von der Tat abhängig. Ich gehe davon aus, dass bei 2,7 Promille eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde, somit gilt Folgendes:
§29 StVG:
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
3. zehn Jahre
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
Diese zehn Jahre werden allerdings nicht bereits ab Rechtskraft des Urteils gerechnet, sondern erst fünf Jahre später:
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Nachdem die Tat aus dem aus dem Fahreignungsregister getilgt ist, darf sie nicht mehr gegen nicht verwertet werden, selbst wenn sich der Sachbearbeiter an die Geschichte erinnert und sein gesamtes Büro mit deiner Akte tapeziert hat:
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
Die negative MPU nicht einzureichen war die richtige Entscheidung, andernfalls hätte man dir das Radfahren untersagen können. Aber selbst bei Kenntnis des Gutachtens dürfte es nicht mehr gegen dich verwendet werden, nachdem die Tat aus dem Fahreignungsregister getilgt ist:
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.
2029 wird also der letzte Eintrag getilgt, der noch gegen dich verwendet werden darf. Eine MPU kann dann nicht mehr angeordnet werden. Wenn jemand das Gegenteil behauptet, soll er dir die Rechtsgrundlage nennen.
Ich gehe davon aus, dass auch der Antrag zurückgezogen wurde, da der Fragesteller nichts von weiteren Maßnahmen der Behörde schreibt. Gerade sein Fall wäre typisch für eine Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wenn keine rechtzeitige Rücknahme erfolgt. Das hätte er dann mitbekommen und hätte wahrscheinlich nicht gefragt, ob er eine Mofaprüfbescheinigung machen darf. Aber ja, falls es eine Versagung gab, welche uns verschwiegen wurde, würde sie ins FAER eingetragen werden und wäre dann bis zur Tilgung wieder eine neue Grundlage für Eignungszweifel.
Eine Fahrerlaubnis hatte er laut Frage noch nicht, trotzdem bleibt es wohl bei den fünf Jahren Anlaufhemmung. Er war immerhin mit 2,7 Promille unterwegs, und das auch nicht zum ersten Mal, daher muss es eigentlich eine isolierte Sperrfrist gegeben haben, alles andere wäre schon sehr überraschend. Das wäre dann die "Sperre nach §69a StGB", die als einer der Gründe für die fünfjährige Anlaufhemmung genannt wird.
Kann mann sich da irgendwie informieren beim fahreignungsregister ?
Ja, du kannst jederzeit kostenlos einen Auszug mit allen Einträgen und deren Tilgungsdatum anfordern. Wenn du einen Personalausweis mit aktivierter Onlinefunktion und ein NFC-fähiges Smartphone hast, siehst du das Ergebnis in der Regel direkt online.
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html
Bitte nicht auf die dubiosen Anbieter hereinfallen, die diese Abfrage in deinem Namen erledigen und dafür eine Gebühr verlangen.
Ich würde mal sagen... Du mußt wieder ne MPU machen und zwar diesmal bestehen.
Wobei wenn man schon so früh mit Alk und dann noch aufm Radl erwischt wird... Bist sicherlich immer noch kein trockener Alkoholiker, den dies müßtest Du nachweisen
Ein MPU-Anordnung verjährt nicht, aber sie kann nach 10 Jahren getilgt werden.
da steht aber wann es den führerschein zurück gibt. hier gehts aber ums erstmalige machen des führerscheins überhaupt. für fahrrad brauchte er keinen führerschein.
Hallo Migebuff,
super detaillierte und schön gegliederte Antwort!
Ich sehe allerdings noch 2 andere Optionen:
Zum einen schreibt der Fragesteller:
Mir ist hier nicht klar, ob nur das Gutachten nicht an die FsSt ging oder der Antrag komplett zurück gezogen wurde.
Worst Case wäre jetzt, wenn der Antrag nicht zurückgezogen wurde und es zu einer offiziellen Versagung kam - dann beginnen alle Verjährungsfristen von vorne. Damit wäre Fristende erst 2032.
Zum anderen ist mir unklar, ob §29 (5) StVG hier Anwendung findet - hatte der FS bei den beiden Trunkenheitsfahrten schon eine Fahrerlaubnis?
Falls nicht, entfallen die 5 Jahre Anlaufhemmung und Fristende wäre mMn 2024.