Mmuss mir der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstatten?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

LAG Köln Az. 13 Sa 881/06 v. 24.10.2006:

Der Kläger als Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten auf Weisung der Beklagten von deren Betriebssitz zum Einsatzort des Entleihers. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen (LAG Köln 15.11.2002 - 4 Sa 692/02 - LAGE § 670 BGB Nr.14). Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrkosten ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst werden können (vgl. Ulber, AÜG 3. Auflage, Rn. 53 a). Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort.

Nein, müssen tut er gar nichts. außer er hat dies im Vertrag so festgehalten!

Ende. mehr gibt es dazu nicht zu sagen, außer: Wenn du es dir nicht leisten kannst, dann such dir eine andere Arbeit! Oder versuch beim Arbeitsamt einen Zuschuss zu bekommen oder sowas...

Wenn nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass dir die Fahrkosten erstattet werden, muss dir der Arbeitgeber diese natürlich nicht erstatten.

Nur beim Aussendienst wird in der Regel ein Teil der Fahrkosten übernommen oder ein Firmenauto gestellt. Auch bei Personen die bereits im Zug mit der Arbeit beginnen kann es Sonder-Vereinbarungen geben. Aber nicht bei normalen Mitarbeitern.

Wenn die Trolle dann bitte mit dem Leiharbeiter-Bashing fertig wären, können wir vielleicht auch kurz einen Blick auf die Rechtsprechung werfen, z.B. Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 Sa 881/06 v. 24.10.2006:

Der Kläger als Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten auf Weisung der Beklagten von deren Betriebssitz zum Einsatzort des Entleihers. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen (LAG Köln 15.11.2002 - 4 Sa 692/02 - LAGE § 670 BGB Nr.14). Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten.

https://info-zeitarbeit.de/zeitarbeit-und-fahrtkostenersatz/6644

https://www.arbeitsrechte.de/fahrtkostenerstattung-arbeitgeber/

Sie bekommen das Geld ja am Ende des Jahres von den Steuern wieder.

Ach ja - dämliche Aussage - welche denn , wenn man bei geringem Verdienst nur wenig Steuern bezahlt, kann man auch nicht viel erstattet bekommen. Außerdem bekommt man auf diesem Wege keine Fahrkosten erstattet, sondern kann nur die Kosten - Pendlerpauschale 0,30 Euro pro Kilometer - steuermindernd ! ansetzen.