Ich habe bereits mindestens 20 Fahrstunden mit Schaltung absolviert

Du benötigst eine Bescheinigung darüber, dass du in mindestens zehn Stunden das sichere, verantwortungsvolle, umweltbewusste und energiesparende Führen eines Kraftfahrzeugs erlernt und es in einer Beobachtungsfahrt nachgewiesen hast.

Ob sich der Fahrlehrerer darauf einlässt, die allgemeinen Übungsstunden, in denen Anfahren und Einparken geübt wurde, als angebliche Übungsstunden für das "sichere, verantwortungsvolle, umweltbewusste und energiesparende Führen" zu deklarieren, obwohl die entsprechende Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt noch nichtmal beantragt wurde, musst du mit ihm abklären.

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als ich 15 war habe ich meinen AM Führerschein gemacht und kurz bevor ich 18 wurde meinen Autoführerschein

Und jetzt bist du 30? Damit ist deine Probezeit vorbei.

Gibt es bei Am überhaupt eine Probezeit?

Nein. Wenn Klasse AM auf eine andere Klasse erweitert wird, ist diese auf Probe zu erteilen, §32 FeV.

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Ein Leichtkraftrad hat im Regelfall keine Zulassungsbescheinigung Teil 2.

§4 Abs 2 FZV:

(...)
Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
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Bräuchte Hilfe beim Schreiben meiner ersten Anhörung?

Hallo zusammen,

ich habe vor Kurzem zum ersten Mal im Leben einen Anhörungsbogen bekommen (wegen §142 StGB – Unfallflucht) und soll mich jetzt schriftlich äußern. Ich habe sowas noch nie gemacht und bin total unsicher, wie man das richtig formuliert. Ich möchte natürlich nichts falsch machen, aber auch nicht zu viel schreiben oder mich unnötig belasten.

Ich habe versucht, einen ersten Entwurf zu schreiben, und würde mich sehr über Feedback freuen. Ob das so in Ordnung ist, was man besser machen könnte, oder ob ich etwas Wichtiges vergessen habe.

Hier mein Text:

Hiermit nehme ich Stellung zu dem mir vorgeworfenen Verstoß gemäß §142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Am x, den xx.xx.xxx, fuhr ich gemeinsam mit xxx als Beifahrer in den Kreisverkehr in xxx ein, aus Richtung xxx kommend. Zur selben Zeit näherte sich ein anderes Fahrzeug aus der xxx und fuhr ebenfalls in den Kreisverkehr ein. Wir beide befanden uns bereits im Kreisverkehr, als der andere Fahrer plötzlich hupte. Das irritierte uns, wies jedoch nicht klar auf einen Unfall hin.
Während des gesamten Vorgangs nahmen wir keinen Stoß, kein Rucken oder ein sonstiges typisches Unfallmerkmal wahr.
Ich verließ den Kreisverkehr an der zweiten Ausfahrt und hielt unmittelbar danach gegenüber der xxx für einige Minuten an. Im Rückspiegel sahen wir, dass das andere Fahrzeug den Kreisverkehr an der ersten Ausfahrt verlassen hatte und in eine andere Richtung fuhr.
Gemeinsam mit xxx begutachteten wir unser Fahrzeug von außen. Ein sichtbarer Schaden war zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar. Die Oberfläche unseres Fahrzeugs wies keine erkennbaren Spuren oder Veränderungen auf. Daher gingen wir davon aus, dass kein Unfall stattgefunden hatte.
Am nächsten Tag, dem xxx, erschien die Polizei an unserer Haustür und teilte mit, dass es sich um einen Unfall handelte. Bei einer späteren Untersuchung wurden äußerst feine Kratzer festgestellt, die nur bei genauer Betrachtung erkennbar sind. Diese waren am Vortag mit bloßem Auge nicht sichtbar.
Ich war und bin mir keiner Schuld bewusst. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich die Absicht, mich einer Verantwortung zu entziehen oder eine Unfallflucht zu begehen. Ich bin selbstverständlich bereit, bei der Aufklärung mitzuwirken.

Was meint ihr? Kann man das so abschicken oder sollte ich etwas anders machen? Danke im Voraus für eure Hilfe.

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oder ob ich etwas Wichtiges vergessen habe.

Ja, nämlich die Tatsache, dass du nicht deine Unschuld beweisen musst, sondern dir die Schuld nachgewiesen werden muss.

Ist überhaupt zweifelsfrei geklärt, dass die "äußerst feinen Kratzer" ohne jeglichen Zweifel vom angeblichen Unfall stammen müssen?

Laut deiner Schilderung könnte man das alles wie folgt zusammenfassen: "Der Vorwurf wird bestritten."

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Warum hast du den Antrag erneut gestellt? Es läuft doch scheinbar bereits ein Antragsverfahren.

Wenn eine Behörde einen Antrag grundlos nicht bearbeitet, hast du nach drei Monaten die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

Die Antwort des TÜVs heißt, dass die Behörde deinen Antrag längst bearbeitet hat und die Erlaubnis zur Durchführung der Prüfungen vorliegt. Man wartet jetzt darauf, dass der Führerschein von der Bundesdruckerei hergestellt und von der Fahrerlaubnisbehörde übersandt wird, damit man ihn dir nach der Prüfung aushändigen kann.

Die Prüfung kann auch stattfinden, ohne dass der Führerschein vorliegt, insbesondere wenn der Prüfauftrag wie bei dir digital vorliegt. §22a Abs 1 FeV regelt genau diesen Fall.

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Wiedererteilung mit neuer Probezeit?

Guten Tag zusammen,

Ich habe schon al eine Frage bezüglich einer Wiedererteilung gestellet allerdings sind neu Fragen auf gekommen. Kurz zum alten Thema.

Mit wurde der Führerschein vor über 15 Jahren entzogen wegen Trunkenheit musste eine Aufbausiminar machen weil ich unter 1,6 lage habe denn Führerschein dann nach 12 Monaten wieder bekommen und ca 6 Monate später hatte ich 1 Geschwindigkeitsvergehen über 21kmh. Dann wurde direkt eine MPU angehordnet dieses habe ich ausgessen. Un Letzt jahr waren die 15 Jahre Tilgunsfrist rum und konnte die Wiedererteilung der Fahrlaubnis ohne Problem stellen und es wurde auch genehmigt ich habe jetzt seit november 2024 wieder einen Führerschein. Aber jetzt zur meiner Eigendlichen frage.

Wie werde ich als Wiedererteile behandelt sprich bei A und B Verstößen wie ein Person die eine Ersterteilung des Führerscheins hat mit denn 3 Phasen (Aufbauseminar / Verwarnung / Entzug)

Oder gelten andere Regeln?

Bei der letzten Frage sagen alle man bekommt direkt eine MPU beim 1a oder 2b Verstößen.

Und die Restprobezeit läuft weiter.

Wenn man aber jetzt mal etwas im Interent Recherchiert kommt man auf folgende aussage:

Nach einer Wiedererteilung beginnt eine neue Probezeit (§ 2a StVG). Du stehst also wieder unter „Beobachtung“. Trotzdem gelten die normalen Regeln:

  • Erst bei einem A-Verstoß (z. B. über 21 km/h, Rotlicht, Handy, Drogen) oder
  • zwei B-Verstößen (z. B. Parken auf Autobahn, abgefahrene Reifen)

wird die Führerscheinstelle aktiv: Sie kann ein Aufbauseminar anordnen und die Probezeit auf 4 Jahre verlängern.

Es ist alles etwas verwirrend daher hoffe ich das jemand die Richtige antwort kennt

Danke für die Hilfe

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Es ist doch ganz einfach. Anstatt lange herumzuraten, wie das hier bedauerlicherweise schon wieder gemacht wird, schaut man sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen an.

§2a Abs 1 StVG:

(...) Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

Deine Fahrerlaubnis wurde in der Probezeit entzogen. Die Probezeit endete damit vorzeitig. Mit Erteilung deiner neuen Fahrerlaubnis hast du nun eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer deiner vorherigen Probezeit. Alle davon abweichenden Aussagen sind geraten und somit zu ignorieren.

Für diese neue Probezeit gilt laut §2a Abs 5 StVG:

(...) Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.(...)

Absatz 2 regelt die stufenweisen Maßnahmen (Aufbauseminar, Verwarnung, Entzug). Dieser komplette Absatz ist nicht anzuwenden, da es sich um eine Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung handelt.

Als Folge eines erneuten Verstoßes während der neuen Probezeit nennt Abs 5 stattdessen:

(...) Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
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Das sollte mal der Prüforganisation zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, wirkt ja fast schon wie eine Falschbeurkundung.

Nur als Beispiel, Motorhaube Hagelschaden, 6.2.3, erheblicher Mangel.

In der HU-Richtlinie gibt es unter Nummer 6.2.3 folgende Varianten:

a) Tür, Haube öffnet oder schließt nicht einwandfrei - EM
b) Tür, Haube kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebtüren) - EM
Tür, Haube kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen, (Drehtüren) - VM
c) beschädigt - GM
fehlen, lose - EM
unzulässig verändert - EM
korrodiert - GM/EM

Der Hagelschaden hat keinen Einfluss aufs Öffnen oder Schließen, sie kann sich insbesondere nicht verstehentlich öffnen, sie fehlt nicht und ist nicht lose, auch nicht unzulässig oder korrodiert.

Bleibt somit als einziger Punkt: "beschädigt". Und das ist lediglich ein geringer Mangel.

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Selbst wenn eine Fahrschule das anbieten sollte, gilt trotzdem laut Anlage 7 FeV:

2.2 Prüfungsfahrzeuge
2.2.14 Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
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Die TÜV-Plakette, die man im Rahmen der Onlinezulassung erhält, hat oben eine abgeflachte Seite, damit man sie nicht wie hier einfach in beliebiger Ausrichtung aufkleben kann. Es ist also auf den ersten Blick ersichtlich, dass dein Kennzeichen manipuliert wurde.

Fährst du so weiter, wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung geklärt werden müssen, ob eine Täuschungsabsicht vorlag. Die Plakette wurde deutlich vordatiert, und das trotz bebilderter Anleitung...

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In Anlage 4 FeV sind "alle Manien und sehr schwere Depressionen" als Eignungsmangel genannt, der die Fahrtauglichkeit vorübergehend komplett ausschließt.

Wenn jemand akut suizidgefährdet ist, fällt das meiner Ansicht nach unter "sehr schwere Depressionen". Ob ein Arzt mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation das genauso sieht, kann ich nicht sagen, logisch wäre es jedenfalls.

Wenn man einen Eignungsmangel bewusst verschweigt und einfach weiterhin Kraftfahrzeuge führt, bewegt man sich im Bereich der Straßenverkehrsgefährdung, siehe den Fall des Epileptikers, der in eine Menschenmenge gefahren ist. Die Arztpraxis wurde durchsucht, Krankenakten beschlagnahmt und eine Haftstrafe auf Bewährung ausgesprochen.

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§76 FeV:

Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
8. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

Sofern diese 50 km/h eingetragen sind und sich das Fahrzeug im Originalzustand befindet, gilt beispielsweise laut OLG Karlsruhe noch eine Toleranz von 20%, im vorliegenden Fall also 10 km/h. Beachte, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Wenn es sich bei den "60" km/h um die Geschwindigkeit laut Tacho handeln sollte, fährt das Fahrzeug ohnehin langsamer.

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Auch wenn ich mich wiederhole:

Momentan spriesen diese Anbieter wie Unkraut aus dem Boden. Sie kaufen sich die vordersten Suchergebnisse und wir sehen hier dann regelmäßig die Fragen, warum die Leute plötzlich über 100€ statt der üblichen 2€ zahlen sollen.
Suche nach der Seite deiner örtlichen Zulassungsbehörde, im Zweifelsfall direkt über die Homepage deiner Stadt, dort wird sie sicherlich verlinkt sein.
Für die Abmeldung benötigst du nur die freigelegten Sicherheitscodes der Kennzeichen und den des Fahrzeugsscheins. Einen digitalen Personalausweis benötigst du nicht, da die Abmeldung von jeder beliebigen Person durchgeführt werden kann.

https://www.gutefrage.net/frage/auto-online-abmelden---serioese-seite#answer-591770856

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Momentan spriesen diese Anbieter wie Unkraut aus dem Boden. Sie kaufen sich die vordersten Suchergebnisse und wir sehen hier dann regelmäßig die Fragen, warum die Leute plötzlich über 100€ statt der üblichen 2€ zahlen sollen.

Suche nach der Seite deiner örtlichen Zulassungsbehörde, im Zweifelsfall direkt über die Homepage deiner Stadt, dort wird sie sicherlich verlinkt sein.

Für die Abmeldung benötigst du nur die freigelegten Sicherheitscodes der Kennzeichen und den des Fahrzeugsscheins. Einen digitalen Personalausweis benötigst du nicht, da die Abmeldung von jeder beliebigen Person durchgeführt werden kann.

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Aus der Frage geht leider nicht hervor, warum du den Führerschein in Polen gemacht hast und aus welchem Grund du damit in Deutschland fahren willst.

Sofern du polnischer Staatsbürger bist und die Fahrerlaubnis somit ganz regulär ohne irgendwelche Tricksereien in Polen erworben hast, gilt zumindest vorübergehend laut §29 Abs 1 FeV:

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.

Das im Ausstellungsland gültige Mindestalter wird dabei nur in einem einzigen Fall nicht anerkannt:

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben UND deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,

Du hast zwar das nach §10 Abs 1 vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht, aber das zweite Ausschlusskriterium nach dem "und" ist hier nicht erfüllt, denn die Fahrerlaubnis wurde von einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellt.

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