Mit dem Rasentraktor mit maximal 6 km/h durchs Dorf fahren?

2 Antworten

§1 FZV:

Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2. die Zulassung ihrer Anhänger.

Wenn dein Rasentraktor nicht schneller als 6 km/h fährt, fällt er somit nicht unter die Vorschriften der FZV, ist also zulassungsfrei.

§4 FeV:

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Ein Rasenmähertraktor ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, bis 6 km/h somit fahrerlaubnisfrei.

§1 PfVG:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

§2 PflVG:

(1) § 1 gilt nicht für
Halter von
a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,

Die Versicherungspflicht aus §1 PflVG gilt somit nicht für ein KFZ, welches nicht schneller als 6 km/h fahren kann.

Da hat es in der letzten Zeit einige spektakuläre Unfälle gegeben. Daher kommt ja die Forderung, nach einer Versicherungspflicht.