Miete einer verstorbenen Person weiterzahlen?

12 Antworten

Erstmal mein aufrichtiges Beileid für deinen Verlust!

Die Vermieterin sagt aber, dass die 3 Monate Kündigungsfrist trotzdem gelten 

Das ist richtig. Eventuell kann man zeitnah für einen Nachmieter sorgen und sich mit den Vermietern einigen und so früher aus dem Vertrag raus kommen.

 und meine Eltern dafür zahlen müssen.

Das ist in der Grundsätzlichkeit falsch. Zahlen müssen die Erben. Wenn das Vermögen deiner Oma ihre Verbindlichkeiten nicht überwiegt, sollte man das Erbe ausschlagen.

Viel Kraft in dieser schweren Zeit,

die Erben übernehmen, den Mietgegenstand und den Inhalt. Beide Vertragspartner können kündigen.

Wird das Erbe abgelehnt, geht der Vermieter leer aus, hat allenfalls die Mietsicherheit.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wenn deine Eltern das Erbe annehmen, dann müssen sie diese 3 Mieten noch zahlen.... lehnen sie ein Erbe ab, dann sind sie aus allen Verpflichtungen (bis auf die Bestattung) raus... heißt, sie sind dann auch nicht für die Räumung der Wohnung zuständig.... dürfen aber auch nichts herausnehmen.

Von Experte DerSchopenhauer bestätigt

es gibt ein Sonderkündigungsrecht, entweder vom Erben, oder Vermieter.

trotzdem sind 3 Monate einzuhalten.

https://www.anwalt.org/kuendigung/mietvertrag-tod-mieter/

Peanut75  21.10.2021, 11:31

Aber nur wenn man das Erbe annimmt.

1
peterobm  21.10.2021, 11:34
@Peanut75

richtig, innerhalb 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls

das Sonderkündigungsrecht besteht nur 4 Wochen

0
Meine Oma ist innerhalb von 2 Wochen verstorben und ihre Wohnung musste gekündigt werden.

Mein Beileid.

Die Vermieterin sagt aber, dass die 3 Monate Kündigungsfrist trotzdem gelten und meine Eltern dafür zahlen müssen.

Das ist richtig.

Gibt es dafür kein Sonderkündigungsrecht?

Doch, aber die 3 Monatsfrist gilt trotz oder gerade deswegen beiderseitig. Der Mietvertrag wird nämlich mitvererbt. Zahlpflichtig ist demzufolge oder sind der / die Erben, so nicht alle ausgeschlagen hätten.

Oder ist das so richtig?

Ja.