Mein Untermietvertrag wurde zum 31.05.2016 gekündigt, kann ich auch schon früher ausziehen?

6 Antworten

Für Untermieter gilt i. d. R. dieselbe Kündigungsfrist wie für jeden anderen Mieter auch, 3 Monate zum Monatsende.

Ausziehen kann man sofort, nur Miete und Nebenkosten sind bis Vertragsende zu zahlen.

Ist das Zimmer jedoch überwiegend vom Vermieter mit Möbeln ausgestattet, mindestens Bett, Schrank, Tisch und Stuhl, der Vermieter wohnt selbst mit in der Wohnung und (nicht oder) das Zimmer ist an nur eine Person vermietet.

Dann kann der Vertrag vom Mieter, auch wenn vertraglich was anderes vereinbart ist, bis 15. eines zum Ende desselben Monats gekündigt werden.

Wurde das Zimmer unmöbliert vermiete kann der Vermieter nur aus wichtigem, rechtlich zulässigem Grund kündigen, der im Kündigungsschreiben anzugeben ist. Ansonsten wäre die Kündigung unwirksam.

Es ist natürlich möglich, wenn sich beide Parteien einig sind, den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzuheben.

Ausziehen kannst Du jederzeit - das entbindet Dich aber nicht von der Pflicht die Miete bis Mietvertragsende zu zahlen.

Dein Vermieter kann Dich früher aus dem Mietvertrag entlassen, oder einen Mietaufhebungsvertrag abschließen, allerdings muß er dies nicht - dazu ist er gesetzlich nicht verpflichtet.

Sofern du kein möbliertes Zimmer gemietet hast, beträgt die Kündigungsfrist wie üblich 3 Monate. Es sei denn es ist mietvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart. Ausziehen kannst du jederzeit, allerdings musst du Miete und Nebenkosten bis zum Ende deiner Kündigungsfrist zahlen. Wird das Zimmer aber schon vorher neu vermietet (was in einer WG durchaus möglich ist) brauchst du, sobald der Nachmieter eingezogen ist und zahlt, natürlich keine Mietzahlungen mehr zu leisten.

Deine Chance die Wohnung rechtswirksam zu verlassen ist nur dann groß, wenn der Vermieter ohne wirksamen Grund zum 31.05.2016 gekündigt hat. In diesem Fall (ohne wirksamen Grund) wäre die Kündigung rechtsunwirksam. Du könntest über den 31.5. hinaus weiter in der Wohnung bleiben. Daher könntest du dem Vermieter anbieten, den Vertrag zu einem dir genehmen Datum einvernehmlich aufzulösen. Das muss allerdings der Vermieter nicht annehmen. Falls du also ausziehen willst, kannst du ohne Grund selbst zum 31.05.2016 bis 3.3.16 kündigen.

Ja, aber bis zum 31.5. weiterzahlen. Es sei denn der Hauptmieter verzichtet auf die Kohle!