Medizinstudium Blutabnahme?

4 Antworten

Nein, ist man nicht und das ist juristisch sowieso eine Angelegenheit für sich. Grundsätzlich, liegt hier ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes- GG für die Bundesrepublik Deutschland) vor, der einer rechtskräftigen Einwilligung bedarf (§630d Bürgerliches Gesetzbuch- BGB) und der ansonsten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe sogar als gefährliche Körperverletzung im Sinne des §224 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. Die Rechtsprechung des BGH besagt allerdings auch, dass die medizinische Maßnahme indiziert sein muss, damit die Einwilligung rechtskräftig ist. Dies würde Blutentnahmen und andere Maßnahmen zu Übungszwecken rechtlich ausschließen, auch wenn man damit einverstanden ist. Diese Rechtslage ist der Praxis fern, da man so als Medizinstudent oder als Auszubildender in einem nichtärztlichen Gesundheitsfachberuf dazu gezwungen ist, seine ersten Versuche direkt an echten Patienten durchzuführen, da natürlich nur bei diesen eine echte medizinische Indikation dafür vorliegen kann. Es ist Gang und gäbe, dass das gemacht wird und bleibt dann eben unter sich und es gilt das Motto "wo kein Kläger da kein Richter" aber es erfolgt eben immer mit dem gegenseitigen Einverständnis des jeweils Anderen.

Mfg

daedag  22.01.2023, 16:36

Hier muss ich insofern korrigieren, dass eine Blutabnahme mit Einwilligung unter normalen Umständen nicht strafbar ist, egal ob eine medizinische Indikation dafür besteht oder der Eingriff gar von einem medizinischen Laien durchgeführt wird.

Strafbar ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des "Opfers" nur, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden oder bleibenden Gesundheitsschäden führt oder den Verletzten in konkrete Lebensgefahr bringt. Bei einer Blutabnahme ist das nicht gegeben, somit ist diese auch nicht als sittenwidrig anzusehen.

Das ganze ist speziell auch in Anlehnung an die Rechtslage bei BDSM-Praktiken zu sehen, wo beispielsweise das Durchstechen der Haut mit Nadeln auch nicht strafbar ist, sofern das Opfer in diese einwilligt.

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Rollerfreake  22.01.2023, 17:53
@daedag

Also mir sind diesbezüglich wie in meiner Antwort erwähnt andere höchstrichterliche Entscheidungen bekannt. Bei medizinischen Maßnahmen kann etwas anderes gelten als allgemein. Der BGH sagt, dass diese nur dann nicht als Körperverletzung strafbar sind, wenn sie 1.) medizinisch indiziert sind, 2.) eine rechtskräftige Einwilligung vorliegt und 3.) sie fachgerecht durchgeführt werden. So steht es auch in meinem Lehrbuch und das entsprechende Kapitel, ist von einem Fachanwalt für Medizinrecht geschrieben worden. Bei einem medizinischen Laien, könnte zum Beispiel auch nicht von einer "fachgerechten Durchführung" der jeweiligen Maßnahme ausgegangen werden, sodass diese trotz Einwilligung strafbar wäre. Deshalb verlangt das Medizinrecht auch, dass bis zu einer sicheren Beherrschung der jeweiligen Tätigkeit eine vorherige Instruktion und eine fachliche Anleitung und Überwachung während der Durchführung durch einen approbierten Arzt stattfindet. Mfg

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daedag  22.01.2023, 18:12
@Rollerfreake

Ich denke, dass man hier unterscheiden muss zwischen einer medizinischen Maßnahme, die auch tatsächlich mit dem ernsthaften Hintergrund einer medizinischen Untersuchung bzw. Behandlung durchgeführt wird, und einer gegenseitigen Körperverletzung sozusagen "zum Spaß" oder eben auch zu Übungszwecken.

Wenn ein Arzt in Ausübung seines Berufes einen Eingriff vornimmt, der unnötig und nicht indiziert ist, ist das rechtlich sicherlich anders zu bewerten, als wenn zwei Studenten gegenseitig das Blutabnehmen, das Legen von Zugängen oder Verabreichen von Injektionen üben.

Wenn der Einwilligende sich der Tatsache bewusst ist, dass für den Eingriff keine medizinische Indikation besteht und der Durchführende nicht über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügt, und trotz dieses Wissens einwilligt, ist da rechtlich nicht mit Problemen zu rechnen. Es ist in diesem Fall dann wohl auch nicht von einem medizinischen Eingriff zu sprechen, sondern einfach von einer Körperverletzung mit Einwilligung.

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Rollerfreake  23.01.2023, 15:33
@daedag

Kann sein, aber verlassen würde ich persönlich mich darauf nicht unbedingt. Uns war es damals von unserem Dozenten verboten worden, an uns gegenseitig zu üben, da es hieß, dass der BGH kurz vorher diese Fragestellung so entschieden hätte und wenn es zu irgendwelchen Komplikationen käme, könnte uns rechtlich etwas drohen, auch wenn der Andere eingewilligt hätte. Mfg

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Also die ganze Zeit Blut abnehmen werdet ihr nicht machen, aber natürlich paar mal um zu üben und natürlich bei der Prüfung

Es ist üblich, aber natürlich nicht verpflichtend. Es wäre auch gesetzlich nicht zulässig, jemanden dazu zu zwingen.

Wenn Du aus psychischen Gründen nicht in der Lage wärest, dir Blut abnehmen zu lassen oder selbst Blut bei einer fremden Person abzunehmen, dann solltest Du dir die Entscheidung für ein Medizinstudium oder eine Pflegeausbildung noch mal überlegen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – bin Jurist